• Ist natürlich blöd, wenn da so hirnlos beschildert wird.

    Aber fragt denn mal einer bei der zuständigen Behörde nach, ob das so angeordnet wurde und ob man sich über die Konsequenzen klar ist?

    Ich habe eigentlich gute Erfahrungen damit gemacht, bei meiner hiesigen Behörde nachzufragen. Vieles war nicht angeordnet und wurde beseitigt, anderes war Altbestand und wurde auch beseitigt.

    bye
    Explosiv smilie_be_131.gif

  • Google zeigt mir aber, dass von dort damals dieses Eckgrundstück erschlossen wurde. Oder bin ich an der falschen Kreuzung?

    Es handelt sich um die Kreuzung Landsberger Straße / Münchener Straße. Der besagte Weg ist an der südlichen Seite der Landsberger Straße. In Google ist das Gebäude dort noch vorhanden und es parkt tatsächlich ein Fahrzeug nördlich des Gebäudes. Wie auch immer es dort hingelangt sein mag...

    Ich weiß nicht, wie es vor den Bauaktivitäten dort geregelt war, aber auf Google ist von der Nordseite her offensichtlich gar keine Zufahrt auf das Grundstück möglich. Ansonsten wäre es ja in der Tat ein nicht zu definierender Weg, auf dem wohl einmal alles möglich war, aber dennoch auf der Ostseite mit Hochbord versehen war und Niveaugleichheit auf der Westseite bestand. Die gleiche Kuriosität gibt es dann auch noch auf der nördlichen Seite der Landsberger Straße, direkt vor dem geschlossenen Autohaus, was ebenfalls demnächst abgerissen wird. Dann wird auch in der Gegenrichtung wohl kein Radfahrer mehr entlangfahren und kein Fußgänger mehr entlanggehen dürfen.

  • Ich hoffe, eine Meldung ist raus?

    Also das sieht mir doch eher so aus, dass eine sofortige Nothilfe zum Zwecke der Gefahrenabwehr durchzuführen ist.

    Ist so was dann eigentlich Anzeige-pflichtig? Ich hatte in einem ähnlichen Fall bei der Polizei unter 110 Bescheid gesagt, verbunden mit dem Hinweis, dass ich da jetzt umgehend tätig werde, bevor es Verletzte zu beklagen gibt. Die Streifenpolizei oder sonstige Zuständige sollen doch dann bitte die "Nothilfe-Operation" vor Ort begutachten und ggf. korrigieren.

    Bislang gab's deswegen noch keine Klagen.

  • Heute in der Kategorie "Radlprovinzstadt": Wer erkennt das Problem?

    Das Schild [Zeichen 254] blockiert nicht nur die Radbügel, sondern es verunmöglicht auch (bei Befolgung) wie die Markierungen es vorsehen, das Stückchen Radweg bis über die Kreuzung zu benutzen um dann nach links in die von links mündende Seitenstraße einzubiegen.

    Und jenseits der Straßeneinmündung ist dann noch mal das selbe Schild [Zeichen 254] zu sehen. Dort hat es wohl seine Berechtigung und soll verhindern, dass der angelegte Radweg als Zweirichtungsradweg benutzt wird.

    Gibt's von der Gesamtsituation google-street-view Bilder oder weitere Fotos?

  • Nun sehe ich aber vor dem hinteren [Zeichen 254]eine Aufstelltasche für Linksabbieger. Woher sollen denn deren Benutzer kommen? hinter dem ersten [Zeichen 254]ist eine Haltelinie. Für wen soll die gelten?

    Außerdem sperrt doch [Zeichen 254]den gesamten Straßenquerschnitt ...

  • Außerdem sperrt doch [Zeichen 254]den gesamten Straßenquerschnitt ...

    Das ist etwas, was regelmäßig nicht beachtet wird, sondern das Zeichen soll offensichtlich nur für den Straßenteil gelten, wo es aufgestellt ist ("man sieht ja, was gemeint ist"). Wobei hier im speziellen Fall eigentlich wirklich nicht gemeint sein kann, dass man nicht bis zur nächsten Kreuzung auf der linken Seite fahren können soll, um dort nach links abzubiegen, denn es gibt einen eigenen Signalgeber für Radfahrer in dieser Richtung, sowie eine separate Linksabbiegespur. Vielleicht fehlt unter dem ersten [Zeichen 254] ein Zusatzzeichen "50m"

    Wo ist denn eigentlich genau definiert, dass ein[Zeichen 259] oder [Zeichen 254] immer für die gesamte Straße gilt und nicht nur für den Teil, wo es aufgestellt ist?

    Zitat von VwV-StVO

    Strecken- und Verkehrsverbote für einzelne Fahrstreifen sind in der Regel so über den einzelnen Fahrstreifen anzubringen, dass sie dem betreffenden Fahrstreifen zweifelsfrei zugeordnet werden können (Verkehrszeichenbrücken oder Auslegermaste).

    ...

    Links allein oder über der Straße allein dürfen sie nur angebracht werden, wenn Missverständnisse darüber, dass sie für den gesamten Verkehr in einer Richtung gelten, nicht entstehen können und wenn sichergestellt ist, dass sie auch bei Dunkelheit auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar sind.

    Im ersten Satz ist von einzelnen Fahrstreifen die Rede, aber nicht von den Sonderwegen im Seitenraum. Aber es heißt, dass Verkehrszeichen sich auch auf Teile der Straße beziehen können, wenn sie zweifelsfrei zugeordnet werden können. Ist im Beispiel das [Zeichen 254] nicht zweifelsfrei dem Radweg zuzuordnen?

    Den zweiten Satz verstehe ich so, dass links aufgestellte VZ kein Missverständnis aufkommen lassen dürfen, dass sie für den gesamten Verkehr in einer Richtung gelten.

    Das widerspricht irgendwie dem ersten Satz, wenn das VZ zweifelsfrei nur dem linken Radweg zuzuordnen ist.

  • In München ist diese Art der Nutzung des [Zeichen 254] auf jeden Fall vollkommen üblich, wenn man eine bidirektionale Nutzung eines Radwegs beenden will.

    Hier ist die Kombination [Zeichen 259][Zusatzzeichen 1012-32] (= Schieben verboten) üblich, auch wenn man dort, wo das Schild steht, sowieso nicht Fahrrad fahren darf und es auf der anderen Straßenseite ein [Zeichen 241-30] gibt. Aber man sieht ja, was gemeint ist ;)

    Auch in der Gegenrichtung soll man erst absteigen und darf anschließend wegen [Zeichen 259] auch nicht schieben, um 10m weiter wieder wegen [Zeichen 241-30] auf dem in 90m gesperrten Weg fahren oder gehen zu müssen. Vielleicht gilt das Fußgängerverbot wegen des Zusatzzeichens mit dem Fußgängersymbol aber auch nur für die gegenüberliegende Straßenseite, wo der Pfeil hinzeigt und man muss weiter auf dem rechten Gehweg bis vor den Bauzaun laufen.

    Vermutlich möchte die Stader VB aber damit einfach nur signalisieren, dass ihr die Bedeutung von Verkehrszeichen unklar ist oder dass ihr eigentlich alles egal ist, solange die Radfahrer sich von der Fahrbahn fern halten.

  • Ich mag ja die Hamburger Straßenverkehrsbehörden. Das hier ist die Ecke Nedderfeld/Tarpenbekstraße:


    Der Fahrbahnverkehr hat Vorfahrt gegenüber dem von rechts einbiegenden Verkehr — außer, äh, ja, außer er fährt auf diesen Stummelschutzstreifen am Rand der Hauptfahrbahn, dann hat er natürlich keine Vorfahrt. Der Verkehr von rechts hat zwar auch gleich zwei[Zeichen 205]und damit keine Vorfahrt, aber irgendwie soll der Radverkehr halt noch weniger Vorfahrt als gar keine Vorfahrt haben. Bleibt natürlich die Frage, ob man als Radfahrer davon ausgehen muss, generell kleine Zeichen 205 beachten zu müssen (große Zeichen 205 dann aber nicht?) und was eigentlich passiert, wenn man mit dem Rad links des Schutzstreifens fährt, aber… naja.

    Das passt natürlich zum Urteil des OLG Hamm aus dem Sommer 2012: OLG Hamm: Noch weniger Vorfahrt als keine Vorfahrt für Radfahrer

    Auch dieses Konstrukt in Hamburg dürfte lediglich dazu dienen, dem Radfahrer bei einem Unfall irgendwie die Hauptschuld aufzudrücken. Die Straßenverkehrsbehörde weiß ganz genau, dass von rechts mit relativ hohem Tempo abgebogen wird und dass der Radverkehr, der dort so irgendwie reingenüdelt wird, im Zweifelsfall „übersehen“ würde. Anstatt aber diese Gefahrenstelle zu entschärfen, stellt man einfach ein kleines[Zeichen 205]auf, das an dieser Stelle gar keine eindeutige Wirkung entfaltet, und entledigt sich damit ganz elegant jeglicher Haftung