Beiträge von simon

    Man könnte noch denken, dass die Doppelung beim 237 noch den Fußverkehr betreffen könnte, aber der darf auch unbeschilderte Radwege nicht benutzen und muss die auch ohne Schild erkennen, ist also auch dafür eine unnötig Doppelung.

    Würde dem nicht zustimmen. Während die Zeichen zwar meistens fahrbahnbegleitende Wege bezeichnen, können sie durchaus auch "so" stehen, zB hier. Ohne Verbotsgehalt könnte man dort trotzdem einfach Parken, ein Gehweg im Sinne von etwas fahrbahnbegleitendem ist hier offensichtlich nicht vorhanden. Insofern sehe ich dort nichts doppelt, sondern ergänzend für die Fälle, dass das Schild für eine ganze Straße verwendet wird.

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    für Sonderwege findet sich aber keine Parkerlaubnis.

    Naja, aber halt eine Auflistung in Abschnitt 5 was Sonderwege sind. Die Regelungsbefugnis der Straßenverkehrsbehörde ist gem. § 45 Abs. 4 S. 1 StVO auf die Verwendung von Verkehrszeichen beschränkt, was ein MSJWGMI ausschließt.

    Kurz zu der Stelle aus Karlsruhe: Ich denke, die kann man schwer verwenden. Zum einen gibt es einen Parkstreifen (bzw. der Teil, wo keiner ist, ist offensichtlich Kreuzungsbereich), zum anderen ist da - jedenfalls auf Google Maps - nicht nur das Sinnbild, sondern gleich das ganze VZ 237 markiert. Jedenfalls in Bayern wird das in einem ministeriellen Rundschreiben so ausgelegt, dass das für Straßenteile, die nicht Fahrbahn sind, ausreiche (als Umkehrschluss aus § 39 Abs. 5 S. 8 StVO), auch wenn ich dem nicht ganz folgen mag.

    Radfahrstreifen sind exklusiv nur für Radler, was nicht heißem muss, dass dort kein Platzmangel wäre.

    Naja, gerade ein Verbot der Nutzung durch andere Verkehrsteilnehmer kann man dort mangels gesetzlicher Grundlage nicht herstellen. Im Grunde ist es wie ein Radfahrstreifen mit Parkerlaubnis.


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    Seltene Einzelfälle vorm VG ist nochmal eine ganz andere Baustelle wie Massen-Owis vorm AG ...

    In den 20 Jahren hätte auch jeder, der die vAO missachtet hätte und ein Knöllchen bekommen hat, erfolgreich vors AG ziehen können, weil die Anordnung nichtig war.


    Kannst du deinen Link noch anpassen? Bei mir komme ich da auf Localhost raus ;)

    Womöglich wurden aber auch alle Verfahren, egal ob Radler oder Prker, sang- und klanglos eingestellt und hinterließen so keine großen Spuren in der Rechtsgeschichte, das ist oft das Problem bei Owis, da muss erst ein RFS-ignorierender Autler oder Radler einen schweren Unfall verursachen, damit das mal ausgeurteilt wird ...

    Zum einen ist in der ersten Instanz die Publizität von Entscheidungen eher mau, zum anderen kann ich mir auch einfach vorstellen, dass dort tatsächlich noch keiner einer Rechtsbeschwerde gewagt hat oder bei der Behörde noch niemand darüber nachdachte. Bis zur Verschärfung hat das ohnehin nur einen Apfel und ein Ei gekostet, ohne das ernstzunehmende Konsequenzen wie ein Fahrverbot zu erwarten waren.

    An der Stelle gebe ich zu bedenken, dass ich schon einmal eine Radwegebenutzungspflicht wegbekommen habe, die mitten im Stadtzentrum Münchens liegt, seit 20 Jahren ausweislich gerichtlicher Feststellung nichtig(!) war und die trotzdem weder durch die Behörde überprüft wurde noch von jemand anderen ins Visier genommen wurde. Wenn die hanseatischen Kollegen dort ähnlich träge sind, ist anzunehmen, dass das nie thematisiert wurde.


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    Durch Einfügen der zitierten Regeln aber nicht mehr. Das ist aber kein Beweis, dass es Radfahrstreifen ohne 237 nicht gibt, sondern nur ein Nachweis, dass das Einrichten mit 237 nun genauso einfach wie ohne 237 ist bzgl. Gefahrennachweis (nicht bzgl. anderer Eigenschaften wie bspw. Breiten etc.)

    Stellt sich nur noch die Frage, warum der Gesetzgeber zwar eine normierte nicht-bauliche Radverkehrsführung (Schutzstreifen) explizit einführt, gleichzeitig aber eine andere (Seitensteifen-Radfahrstreifen ohne Benutzungspflicht mit Halteverbot) unterstellen sollte, ohne sie irgendwo auch nur ansatzweise in den Materialien zur Gesetzgebung festzuhalten. Eine solche Dopplung ansonsten inhaltsgleicher Führungen macht unter dem Aspekt, dass beabsichtigt war, die Menge unterschiedlicher Verkehrszeichen zu vermindern, irgendwie keinen Sinn.

    Genauso bei einem Schutzstreifen. Er durch das Fahrradpiktogramm wird die Nutzung des Streifens ohne Bedarf verboten. Beispielsweise könnten sonst Motorradfahrer diese Streifen für eine Art legale Überholspur halten.

    Dort steht aber in Nr. 22 Anlage 3 zur StVO ausdrücklich drin, dass ein Piktogramm für den Schutzstreifen notwendig ist. Der Verordnungsgeber hat natürlich das das Recht, in der Verordnung auch an anderen Stellen ausdrücklich Piktogramme vorzuschreiben. Wenn ähnliches für den Seitenstreifen vorgesehen wäre, hätte der Verordnungsgeber das an gegebenener Stelle in den Anlagen so vorgeschrieben, was er gerade nicht gemacht hat.

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    Der Verkehrsteilnehmer vor Ort muss aus den Gegebenheiten schließen, welcher Zweck es jeweils ist.

    Naja, der Seitenstreifen wird wohl kaum in der Mitte der Fahrbahn sein und die Fahrstreifenbegrenzung zur Mitte wohl kaum äußerst rechts an einem unbefestigten Bankett mit 50cm Breite. Es geht nicht nicht darum, ob man Verkehrsteilnehmern zumuten kann, Anordnungen auszulegen (kann man unstrittig, solange der Sichtbarkeitsgrundsatz nicht verletzt wird), sondern ob man die Verkehrsbehörde ein Recht hat, neue Verkehrsregelungen zu erfinden, die nicht in der StVO vorgesehen sind. Das hat sie auf Grund des Ausschließlichkeitsgrundsatzes nicht.


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    Es geht um die Trennung zwischen Geh- und Radweg.

    ...die als bauliche Gegebenheit kein Verwaltungsakt ist und insofern nicht an den Voraussetzungen an die Bestimmtheit eines solchen zu messen ist. Eine Grundstückseinfahrt iSd § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist auch kein Verwaltungsakt, trotzdem darf man davor nicht parken.

    In der StVO ist auch klar geregelt, wie ein Stoppschild aussieht.

    In der StVO ist auch klar geregelt, wozu ein Seitenstreifen benutzt werden darf und wozu nicht; Markierungen wie das VZ 295 sind auch Verkehrszeichen (§ 39 Abs. 5 S. 1 StVO). Durch bloße Malereien kann man deren klar defininierten Bedeutungsinhalt nicht beliebig verändern.

    die Gefahrenlage ist das Zuspätkommen einzelner Busse? :/?(

    Dem Grund nach ja, das VG Berlin hat dazu mal etwas entschieden (vgl. Beschluss vom 31.08.2022 - 11 L 345/22). Für Radfahrstreifen gelten die hohen Anforderungen des § 45 Abs. 9 S. 3 StVO nicht, für Bussonderstreifen jedoch schon, weil sie nicht in § 45 Abs. 9 S. 4 StVO aufgezählt sind. Bei den Radfahrstreifen braucht es nur tragfähige Erwägungen zur Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs (§ 45 Abs. 1 StVO), bei einem Bussonderstreifen hängt die Messlatte höher. Sinnvoll ist es nicht wirklich, aber sowas kommt halt raus, wenn man Bayern zu Verkehrsministern macht.

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    Auf dem Hochbord sind dann zwei Straßenteile vorhanden: Gehweg und Radweg. Da ist normalerweise keine "bauliche Trennung" vorhanden. Nur eine leicht unterschiedliche Gestaltung.

    Es besteht doch gerade eine bauliche Trennung von der Fahrbahn, weil beide nicht eben mit der Fahrbahn verlaufen.

    Zitat

    Nur durch ein Piktogramm.

    Nö, durch § 25 Abs. 1 S. 1 StVO. Wer als Fußgänger einen Radweg benutzt, verhält sich ordnungswidrig.

    Eben nicht. Darum geht es hier doch. Es gibt lediglich eine Verwaltungsvorschrift. Aber die richtet sich nunmal an die Verwaltung.

    Die VwV gibt ähnlich wie auch bei formellen Gesetzen Aufschluss über den Willen des Verordnungs- bzw. Gesetzgebers und kann daher zur Auslegung verwendet werden. Dass sie nur die Verwaltung bindet, ist bei Fragen der Auslegung vollkommen irrelevant. Bei formellen Gesetzen bindet die Begründung in den BT-Drs. noch nicht einmal die Verwaltung, sie werden in der Rspr trotzdem zur Auslegung herangezogen.

    Es soll dann also - bei aller Trägheit der Ordnungsbehörden in Hamburg bzgl. Abzettelei - so sein, dass alle Verfahren gegen "Seitenstreifen"-Parker eingestellt werden, wenn man nur erwähnt, dass es ja kein Radfahrstreifen sei, weil VZ.237 fehlt?

    Da müsste man die konkrete Stelle sehen. Hamburg ist ohnehin recht bescheiden, was die Anwendung der StVO in der Verwaltungspraxis angeht. Sofern rechts davon Parkbuchten sind, kann die Frage aber offen bleiben, weil dort geparkt werden muss (§ 12 Abs. 4 S. 1 StVO). Wenn dort voll ist, kann man sich trotzdem nicht in die zweite Reihe stellen.

    Falls es weder ein Schutzstreifen ist, noch ein Halteverbot besteht oder es als Radfahrstreifen beschildert, wird man dort parken dürfen.

    Dann ist der von Dir genannte Satz bei Zeichen 237 schlicht und einfach überflüssig, richtig?

    Nö. Ansonsten dürfte man auf Radfahrstreifen parken. Wo nimmst du denn sonst das Parkverbot für Rad- bzw. Gehwege her?


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    Das passt doch nicht zusammen.

    Doch. Eine Führung ist baulich angelegt, die andere nicht. Was ist daran so schwer zu verstehen?


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    Also aus ein Gehweg wird mit einem Piktogramm zum Radweg. Ok.

    Nö, weil das Piktogramm keinen Verbotsinhalt hat. Auf dem Grund können auch baulich angelegte, gemeinsame Geh- und Radwege mit einem Piktogramm freigegeben werden. Für eine Freigabe braucht es weder den Vorbehalt des Gesetzes, noch würde es eine verfassungsrechtlich unzulässige Analogiebildung brauchen, um Fahrzeugführer, die darauf parken zu ahnden.

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    Ein Fußgänger muss also seinen Kopf benutzen, um den Radweg anhand der Gestaltung erkennen.

    Und wo es nicht erkennbar ist, gibt es auch subjektiv nichts vorzuwerfen. Im Übrigen geht es hierbei um eine bauliche Gestaltung.
    Nochmal: Ob beim Analogieverbot eine gewisse Regelung sinnvoll wäre oder nicht, ist vollkommen irrelevant. Man muss zB auch auf auf autobahnartig ausgebauten innerörtlichen Straßen keine Rettungsgasse bilden (vgl. hier: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-31055?hl=true), obwohl jedem einleuchten mag, dass das sinnvoll wäre.


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    Und Du behauptest jetzt, dass ein "Seitenstreifen mit Fahrradpiktogramm" nicht ausreichend eindeutig ist.

    Weil ein Seitenstreifen ein Seitenstreifen ist. Der Gesetzgeber hat klargestellt, was beschildert werden muss, damit nicht drauf geparkt werden darf, ansonsten ist das Piktogramm nur als Hinweis zu verstehen, dass darauf auch gefahren werden darf/kann.

    Wer als Behörde einen Seitenstreifen für Radfahrer will, auf dem das halten unzulässig ist und der nicht benutzungspflichtig ist, darf jederzeit VZ 283 mit dem entsprechenden Zusatzzeichen anordnen.

    Die Beschilderung als Radweg mit Freigabe für Busse hat den Zweck, Falschparken härter zu bestrafen:

    Nicht nur. Ein anderes Problem ist, dass es für die Busspur eine qualifizierte Gefahrenlage braucht (zB weil der Bus sonst regelmäßig erhebliche Verspätungen hat). Bei einem für Busse freigegebenem Radfahrstreifen ist das nicht notwendig.

    Und daraus ziehst Du den Umkehrschluss, dass ohne Zeichen 237 anderer Verkehr erlaubt ist?

    Ja. Der Vorbehalt des Gesetzes ist prägendes Element unseres Rechtsstaats.

    Für nicht benutzungspflichtige Radwege ergibt sich das Verbot auch nicht aus der Beschilderung oder deren Fehlen, sondern aus § 2 I StVO (für Fahrzeuge, iVm § 28 II 1 StVO für Reiter) bzw. § 25 I 1 StVO für Fußgänger. Wenn der Radweg als solcher nicht wirklich erkennbar ist (zB weil die Behörde auf die Idee gekommen ist, kaum unterscheidbare Pflaster zu verwenden), kann einem Fußgänger, der sich darauf verirrt aber auch kein Vorwurf im Sinne einer fahrlässigen Begehung der Owi gemacht werden.

    Und wie unterscheidet man Radweg und Gehweg?

    Bei einem Hochbord nötigenfalls durch Piktogramme. In dem Fall ergibt sich das Verbot für Kraftfahrer/Fußgänger aber eben nicht aus dem Piktogramm, sondern aus der Eigenschaft als baulich angelegter Radweg bzw. Gehweg. Im Übrigen ist ein mit Bordstein abgegrenzter Weg eindeutig erkennbar nicht Fahrbahn, woran es genau in dem ursprünglichen Beitrag mangelte.

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    Welche Formierung genau meinst Du hier? [...] Ein baulich angelegter Radweg kann auf verschiedenste Arten kenntlich gemacht werden. Es kann das klassische Rot ein. Manchmal ist es aber auch nur Asphalt statt Gehwegplatten. Oder sogar nur eine Linie auf dem Hochbord bei sonst identischem Belag.


    Nr. 2 ("Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.") bei VZ 237.

    Aber selbst in den von dir aufgezählten Fällen hast du durch die bauliche Gestaltung (Hochbord) immer noch eine zumindest klare Trennung von der Fahrbahn. Ein "Gehweg" der nur durch einen aufgemalten Strich als solcher erkennbar ist, ist ohne Beschilderung kein Gehweg, sondern einfach ein Seitenstreifen.

    Macht sich da irgendjemand hinter dem Lenkrad Gedanken über juristische Feinheiten wie im obigen Satz?

    Muss er nicht, die meisten Autofahrer haben eh keine Ahnung, was nach § 1 StVO sonst so drinnen steht. Art. 103 II GG gilt aber auch für das Owi-Verfahren. "Man sieht ja, was gemeint ist" reicht eben nicht aus, wenn es keine entsprechende Verbotsregelung dazu gibt.

    Wie bereits oben zitiert: Wer ein Fahrzeug führt, darf links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist.

    Machen die Autofahrer auch nicht. Die stehen auf dem Seitenstreifen, wie es § 12 Abs. 4 StVO vorschreibt und nicht links daneben.

    Woher ergibt sich aus der StVO, was ein unbeschilderter Gehweg ist? Was ein Radweg?

    Aus der baulichen Gestaltung; die sind für den Fahrzeugführer klar baulich von der Fahrbahn abgetrennt. Das unterscheidet den Radweg gerade vom Radfahrstreifen. Es ist ja nicht so, dass der Seitenstreifen mit Radpiktogramm nicht beschildert wäre: Der Trennstrich als VZ 295 ist klar definiert. Es gibt im Bezug auf Verkehrszeichen einen Ausschließlichkeitsgrundsatz, weshalb die Behörde sich nicht einfach neue Verkehrszeichen ausdenken darf (das OVG BB hat zB aus dem Grund auch mal eine Tempo-10-Zone aufgehoben). Die Möglichkeiten für Sonderwege zählt Abschnitt 5 der Anlage 2 der StVO abschließend auf, vgl. die Überschrift des Abschnitts die "Sonderwege" lautet.


    Ohne jegliche Erklärung.

    § 2 StVO, § 12 StVO und Anlage 2 zur StVO sind da eigentlich ziemlich klar. Für einen baulich nicht abgegrenzten Sonderweg braucht es VZ 237, weil dieses in Anlage 2 ein Verbot enthält. Für einen Schutzstreifen ergibt sich das Verbot aus Zeichen 340 der Anlage 3 zur StVO ("Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden."). VZ 295 alleine sieht kein Verbot vor, und das Piktogramm kann auf Grund des straßenverkehrsrechtlichen Ausschließlichkeitsgrundsatzes einfachrechtlich schon keine Verbotswirkung entfalten.

    Deshalb kann man durchaus davon ausgehen, dass ein Seitenstreifen mit Fahrradpiktogramm ein Radfahrstreifen ist und das Blauschild die B-Pflicht hinzufügt.

    Aha. Und woher ergibt sich dann aus der StVO für einen solchen nicht beschilderten Streifen das Benutzungs- bzw. Parkverbot für Kfz? Ohne gesetzliche Grundlage keine Strafe, so einfach ist das - und zwar auch im Owi-Recht. Das bloße Vorhandensein eines Fahrradpiktogramms zeigt allenfalls, dass man dort als Radfahrer fahren darf, und das war es auch schon.

    Das "Problem" liegt doch maßgeblich darin, dass es ohne Schild einfach nur ein Seitenstreifen mit Piktogramm ist. Auf dem Seitenstreifen ist gem. § 12 Abs. 4 StVO zu parken, sofern kein Verbot hierzu angeordnet wurde - die Autofahrer verhalten sich richtig.
    Bei einem Radfahrstreifen untersagt VZ 237 die Verwendung durch anderen Verkehr als den Radverkehr. Eine Anwendung der Bußgeldvorschrift auf irgendwelche anderen Radführungen, die der Gesetzgeber nicht konzipiert hat (wie hier) scheidet schon wegen Verstoß gegen das Analogieverbot aus.

    Genau. Zusätzlich muss man bedenken, dass - sollte der gefahrreduzierte Teil nur einen Block oder so auf einer langen Straße ausmachen - das Gericht das ganze unter Umständen so sieht, dass auf der Gesamtstrecke trotzdem eine qualifizierte Gefahrenlage besteht, damit man eine stetige Führung hat. Wenns irgendwo in der Mitte in zwei teilbar ist, wird sich das Problem aber eher weniger geben.

    Tja, wenn es während des Fahrens keinen Hinweis darauf gibt, dass das Fahren verboten ist, dann ist es wohl erlaubt.

    Keine Strafe ohne Verstoß, ganz einfach. Wichtig ist nur, sich trotzdem an Polizeiweisungen zu halten, weil die etwaig vorhandener (oder fehlender) Beschilderung vorgeht.

    DMHHWillst du eigentlich gegen die Weisung vorgehen oder nur gegen ein etwaiges Bußgeld, falls das auf dem Vorwurf der Missachtung eines Fahrradverbots fußt?

    „VG Hamburg 5 K 4862/19* Urteil vom 11.07.2023

    Erfolgreiche Klage gegen die Radwegbenutzungspflicht auf der Schlossstraße in Wandsbek und erfolglose Klage auf Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung“

    Spannend hier vor allem der Aspekt, dass das Gericht nicht durchgehen lassen wollte, dass man Schrägparken der Sicherheit von Radfahrern vorziehen wollte:

    Zitat

    Die konkrete Ermessensausübung über die Radwegbenutzungspflicht ist zumindest wegen einer auf der Strecke stadteinwärts zwischen Witthöfftstraße und Robert-SchumanBrücke ohne Not eröffneten Gefahrenquelle fehlerhaft. Nach dem Stand zum Schluss der mündlichen Verhandlung wird der benutzungspflichtige Radweg hier - trotz möglicher Alternativen - nicht sicher geführt oder zumindest das mit ihm verbundene Risiko nicht in die behördlichen Ermessenserwägungen hinsichtlich der Anordnung einer Pflicht zu seiner Benutzung des Radwegs eingestellt. [...] In tatsächlicher Hinsicht steht die Baulichkeit einer mit einfachen Mitteln umzusetzenden Beendigung der Konfliktsituation durch Aufhebung der Parknutzung nicht entgegen.


    Der andere, klare Aspekt, den das VG München bisher nur andeutete (und bis dato noch nicht relevant war):

    Zitat

    Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt gemäß § 114 Satz 1 VwGO die behördliche Ermessensbetätigung in ihrer konkreten Gestalt. Die Beklagte hat ihr Ermessen ausweislich des Widerspruchsbescheids hinsichtlich des gesamten Hauptstrangs der Schloßstraße einheitlich ausgeübt.

    Kurz: Wenn eine verkehrsrechtliche Anordnung durchgehend eine Straße regelt, von der in einem Teil die Benutzungspflicht möglich ist (zB hohes Verkehrsaufkommen bei guten Radwegen) und im anderen Teil nicht (zB wenig Verkehr bei schlechtem Radweg) heißt das, dass man trotzdem die ganze Straße ins Visier nehmen muss, weil die Klage sonst uU wegen fehlender Teilbarkeit des vA unbegründet ist. Eine wirkliche Lösung habe ich auch noch nicht parat, weil sich gerade bei Verkehrszeichen nicht nach außen zeigt, ob das jetzt eine oder fünf Anordnungen aus unterschiedlichen Bauabschnitten sind. Noch schwieriger wird es, wenn damit komplett unterschiedliche Sachverhalte geregelt werden.