• Glaube das Problem ist, dass die Unterführung nur etwa 2,5m breit ist und sich wohl jemand unwohl gefühlt hat, wenn andere Radler entgegenkommen.

    Hab schon bemerkt, dass da einige nicht mehr lächeln, geht ja bergab, können schon mal 60km/h Differenz sein zwischen den Radlern.

    Ich habe jetzt erfolglos versucht mich kritisch selbst zu beobachten wenn ich auf der ST2054 fahre und kann leider nicht erkennen, wo die Gefährdung für die Radler auf dem Geh-/Radweg liegt. Weder zucke ich um McDonalds-Tüten aus dem Fenster zu schmeißen, noch hatte ich das Gefühl ich könnte über die Leitplanke nach unten fallen.

    Einmal editiert, zuletzt von Autogenix (7. Dezember 2022 um 14:20)

  • Wie nun? Ist jetzt Radfahren hier verboten oder erlaubt?

    Die Auflösung:

    Radfahren auf der Fahrbahn ist erlaubt, aber weil viele Radfahrer*innen das Holperpfalster lieber meiden, weichen sie auf den Gehweg aus, der allerdings nicht für den Radverkehr freigegeben ist. Da hat die Hausverwaltung dann in Eigeninitiative Abhilfe schaffen wollen.

  • § 33 II S. 1 StVO macht da keinen Unterschied zwischen privaten und öffentlichem Grund:

    Zitat

    Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können.

  • Und jedermann darf seine Fantasieschilder in den öffentlichen Verkehrsraum aufstellen

    Das Piktogramm auf dem Schild ist schon sehr speziell gestaltet. Mit Vollvisierhelm, Stoßdämpfer (?) und dicken Stollen an den Reifen.

    Kann es sein, dass dort die Ausläufer einer Downhill-Strecke sind?

  • Im Münchner Westen entsteht gerade eines der größten Neubaugebiete Europas für 25.000 Menschen auf 350 Hektar. Als ich jedoch an dieser Beschilderung vorbeikam, hatte ich gleich gar keine Lust mehr und bin umgedreht. Nun liege ich wieder faul auf dem Sofa. Das haben die nun davon...

  • Eigentlich ist es ja sonnenklar: Wenn der Verkehr aus der einen Richtung mit einem negativen vorfahrtsregelnden Schild beglückt wird, sollte die andere Richtung doch eigentlich eine entsprechende Positivbeschilderung erhalten, wenn dieser Verkehr von links kommt. So ist bei einer T-Einmündung der Radverkehr, welcher auf den Querverkehr zufährt, mit [Zeichen 205] wartepflichtig. Nur komischerweise ist die StVB Fürstenfeldbruck der Ansicht, dass der Querverkehr kein [Zeichen 301] oder [Zeichen 306] erhalten soll.

    Es handelt sich um eine Straße bzw. Weg (wie auch immer man das nun nennen will...), welche im Querverkehr in beiden Richtungen als [Zeichen 240] ausgeschildert ist und im Abzweig als [Zeichen 239]   [Zusatzzeichen 1022-10] .

    So sieht das im Original aus:

    Es gibt dort keinen Bord- oder Rinnstein. Lediglich zwei Breitstriche, die wohl jedoch keine vorfahrtsregelnde Wirkung für den Geradeausverkehr haben dürften:

    Ich bin ja der Meinung, dass für den Querverkehr auf dem zweiten Bild "rechts vor links" gilt. Die offizielle Stellungnahme der StVB lautet jedoch:

    Die Anfrage wurde an die Straßenverkehrsbehörde weitergeleitet und um Überprüfung gebeten.

    Die Überprüfung ergab, dass eine Positivbeschilderung entlang des G R bzw. G/Rf frei nicht zwingend notwendig ist. Die Negativbeschilderung von der Brücke kommend ist ausschlaggebend. Hat ein Radfahrer vor einer Kreuzung keine Beschilderung kann er davon ausgehen, dass er Vorfahrt hat. Durch den Hinweis auf kreuzenden Radverkehr ist er trotzdem gewarnt und sollte entsprechend vorsichtig fahren. Die Beschilderung wird somit beibehalten.


    Es gibt jetzt eigentlich nur zwei Möglichkeiten:

    1. Entweder nehme ich ab sofort nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teil, da ich das mit der Vorfahrtsregelung bisher wohl immer falsch verstanden habe und wahrscheinlich wohl auch nicht mehr lernen werde (widersprüchliche Beschilderung, "ohne Schild hat man Vorrang" usw.) oder aber

    2. Die Straßenverkehrsbehörde Fürstenfeldbruck tauscht mal schleunigst ihr Personal aus.

    Ich tendiere zu Nr. 2. Wie kann man dem Nachdruck verleihen?

    Im Übrigen liegt diese Örtlichkeit ca. 1.700 Meter von der Roggensteiner Straße in Emmering entfernt. Sind das die selben Entscheidungsträger?


    Zwischen Fürstenfeldbruck und Germering ist zumindest die Polizei übrigens der Meinung, dass bei annähernd gleicher Konstellation für den Radverkehr durchaus "rechts vor links" gilt. Und das, obwohl Radfahrer hier vor eine "Ausfahrt" gewarnt wird. Dabei ist ja wohl allgemein bekannt, dass Verkehr aus Ausfahrten ja wohl wartepflichtig ist:


    Gut, der Verkehr von rechts hatte damals KEIN Schild. Aber wenn von "Ausfahrt" die Rede ist, ist die Sachlage doch eigentlich klar.

    Erst nach diesem schweren Unfall mit einem Radfahrer, der wohl auch der Meinung war, dass Verkehr aus Ausfahrten ("Ausfahrt" ist eben nicht Ausfahrt...) wartepflichtig wäre, wurde zumindest an EINER von drei Ausfahrten eine Beschilderung angebracht, jedoch ebenfalls nur ein [Zeichen 205] . Der "Geradeausverkehr" von links erhielt hier - wie in Fürstenfeldbruck - ebenfalls nix.

    Gut, es ist jetzt in beiden Fällen (im zweiten Fall nach der Neubeschilderung) keine "feindliche" Vorfahrt. Beide Parteien bleiben theoretisch halt stehen und wundern sich jeweils, warum der andere denn nicht fährt.

    2 Mal editiert, zuletzt von Alf (12. Januar 2023 um 19:45) aus folgendem Grund: Hinweis auf Parallele hinzugefügt.

  • Eigentlich ist es ja sonnenklar: Wenn der Verkehr aus der einen Richtung mit einem negativen vorfahrtsregelnden Schild beglückt wird, sollte die andere Richtung doch eigentlich eine entsprechende Positivbeschilderung erhalten.

    Nicht unbedingt. Wenn es eine Situation wäre, wo eig. § 10 anzuwenden wäre, reicht die negative als Klarstellung, die auch wegfallen könnte, wäre § 10 klar genug. Dann wäre aber die Antwort ...

    Hat ein Radfahrer vor einer Kreuzung keine Beschilderung kann er davon ausgehen, dass er Vorfahrt hat.

    ... Quark, ansonsten erst recht.

    Für § 10 käme hier m.E. aber wohl nur ein abgesenkter Bordstein in Frage (man sieht nicht, ob da einer ist?), denn ein Gehweg alleine ist m.E. kein Ausfahren aus einer Fußgängerzone nach § 10.

  • Wie wäre es mit ein paar netten Mails: "Nach Ansicht der StVB in FFB gilt "Rechts vor Links" nicht für Radfahrer." Und dann ein paar Konsequenzen ausmalen: Radfahrer von links, Lkw von rechts: "Hat ein Radfahrer vor einer Kreuzung keine Beschilderung kann er davon ausgehen, dass er Vorfahrt hat."

    An die Lokalpresse, an die Münchner Presse, an die Regionalverwaltung, an den bayr. Verkehrsminister, an Herrn Wissing und an die einschlägigen Verbände. Der einschlägigste von allen hat es so formuliert:


    Rechts vor links auch für Radfahrende verpflichtend?

    Ja. Die Vorfahrtsregel gilt für den gesamten fließenden Verkehr, also auch für nicht motorisierte Zweiradfahrende und Pedelecs. Gilt rechts vor links, spielt es für die Vorfahrt auch keine Rolle, ob die Radlerinnen und Radler auf einem Radweg fahren oder auf der Fahrbahn. In der Praxis kommt das aber baulich eher selten vor.

    Auch in Fahrradstraßen ist grundsätzlich rechts vor links vorgeschrieben.

  • Wie wäre es mit ein paar netten Mails: "Nach Ansicht der StVB in FFB gilt "Rechts vor Links" nicht für Radfahrer." Und dann ein paar Konsequenzen ausmalen: Radfahrer von links, Lkw von rechts: "Hat ein Radfahrer vor einer Kreuzung keine Beschilderung kann er davon ausgehen, dass er Vorfahrt hat."

    An die Lokalpresse, an die Münchner Presse, an die Regionalverwaltung, an den bayr. Verkehrsminister, an Herrn Wissing und an die einschlägigen Verbände. Der einschlägigste von allen hat es so formuliert:


    Rechts vor links auch für Radfahrende verpflichtend?

    Ja. Die Vorfahrtsregel gilt für den gesamten fließenden Verkehr, also auch für nicht motorisierte Zweiradfahrende und Pedelecs. Gilt rechts vor links, spielt es für die Vorfahrt auch keine Rolle, ob die Radlerinnen und Radler auf einem Radweg fahren oder auf der Fahrbahn. In der Praxis kommt das aber baulich eher selten vor.

    Auch in Fahrradstraßen ist grundsätzlich rechts vor links vorgeschrieben.

    Mooooment, so einfach ist das nicht :) . Im LK FFB gibt es schließlich auch [Zeichen 205] , die ausschließlich für KfZ gelten, aber nicht für Radfahrer. It's magic.

    So wurde es dem Richter beim Ortstermin in der Roggensteiner-Straße von den Vertretern der StVB erklärt und der hat wohl nichts darauf geantwortet.

    Ich vermute ja, er wollte nur schnell heim und einen Joint rauchen...

  • Ich habe meinen Beitrag nochmals überarbeitet. Das mit meinen Verlinkungen fand ich doch ungünstig. So kann man alles direkt nochmal nachlesen, ohne zu klicken. Und ich habe die Einmündung mit den Breitstrichen hinzugenommen. Es gibt KEINEN abgesenkten Bordstein. Lediglich eine Markierung (siehe oben).

  • Mooooment, so einfach ist das nicht :) . Im LK FFB gibt es schließlich auch [Zeichen 205] , die ausschließlich für KfZ gelten, aber nicht für Radfahrer. It's magic.

    So wurde es dem Richter beim Ortstermin in der Roggensteiner-Straße von den Vertretern der StVB erklärt und der hat wohl nichts darauf geantwortet.

    Ich vermute ja, er wollte nur schnell heim und einen Joint rauchen...

    Du meinst sicherlich dies hier:

    Hinter der Einmündung geht es damals linksseitig übrigens mit [Zeichen 240] weiter. Heute nach Simons Klage hingegen mit [Zeichen 239]  [Zusatzzeichen 1022-10].

  • Du meinst sicherlich dies hier:

    Hinter der Einmündung geht es damals linksseitig übrigens mit [Zeichen 240] weiter. Heute nach Simons Klage hingegen mit [Zeichen 239]  [Zusatzzeichen 1022-10].

    Ja, ein magisches Schild, das seine Bedeutung ändert, je nachdem, wer es anschaut. Bzw., je nachdem, welches Verkehrsmittel er benutzt. Die Idee könnte von einem Künstlerkollektiv oder vom Postillion kommen, finde ich.