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Lustige Schilder

  • jan pi sike tu
  • 23. Januar 2014 um 21:27
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  • fuechschen
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    • 22. Oktober 2019 um 11:25
    • #2.021

    Interessant. Wo steht dieses Schild? im öffentlichen Raum?

  • Nbgradler
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    • 22. Oktober 2019 um 12:29
    • #2.022

    Wahrscheinlich, aber nicht ganz sicher.

    An einer Zufahrtsstraße zu einem Hundetrainingsplatz. Der 90° dazu versetzte Waldweg hat ein eher typisches "Kraftfahrzeuge verboten" mit "Forstverkehr frei". In meinem Weltbild ist das Schild oben noch öffentlicher Raum, aber wo dort die tatsächliche Grundstücksgrenze verläuft ist offen.

    Ich seh grad: es gibt sogar eine Streetview-aufnahme: https://www.google.com/maps/@49.45732…!7i13312!8i6656

  • Schaumburger
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    Helpsen, LK Schaumburg
    • 22. Oktober 2019 um 14:29
    • #2.023

    Das ist ein Zeichen 274 („zulässige Höchstgeschwindigkeit") mit der Angabe Schrittgeschwindigkeit als Höchstgeschwindigkeit. Oder steht in der StVO irgendwas davon, dass die Angabe numerisch sein muss? ;)

    Und schieben dafst Du da natürlich nicht, steht doch da: fahren.

    Nur was das „Achtung" da zu suchen hat?

    Ja, ich bin Kampfradler! Nein, ich fahre nicht aggressiv!
    Denn ich kämpfe mit den Waffen des Wortes, des Papiers und des Toners, meine Verbündeten sind die Regeln und Normen der StVO und VwV-StVO.

    Radfahren ist nicht gefährlich, Radwege schon!

  • mkossmann
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    • 22. Oktober 2019 um 15:53
    • #2.024

    Im amtlichen Verkehrszeichenkatalog findest du das Schild nicht.

  • KAcyc
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    • 22. Oktober 2019 um 20:26
    • #2.025

    ...warum nur ein Schild, wenn man es auch mit dreien sagen kann. Aber wer “Moin moin“ statt nur “Moin“ sagt, gilt hier als Schwätzer.

  • Malte
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    • 22. Oktober 2019 um 21:02
    • #2.026
    Zitat von KAcyc

    Aber wer “Moin moin“ statt nur “Moin“ sagt, gilt hier als Schwätzer.

    Sieht nach Sylt aus.

  • KAcyc
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    • 23. Oktober 2019 um 09:23
    • #2.027

    Korrekt. Ich werde hier auf Sylt sicher noch mehr Stilblüten finden, wo mit vielen Verkehrszeichen versucht wurde, etwas möglichst klar auszudrücken.

    Gegenüber steht an einer Stichstraße ein [Zeichen 254] mit dem Zusatz 'Hunde bitte anleinen'. Da kann man sich auf den letzten hundert Metern schon mal darauf einstellen, dass es gleich auf einem schmalen Pfad über den Friedhof geht.

  • Alf
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    Landkreis Fürstenfeldbruck
    • 30. Oktober 2019 um 21:06
    • #2.028

    Hier hatte ich ja über ein vermeintliches Verbots des Linksabbiegens für Radfahrer in München geschrieben und mich daher an die Straßenverkehrsbehörde gewandt. Nun habe ich vom Kreisverwaltungsreferat München Antwort erhalten:

    "vielen Dank für Ihre E-Mail vom 09. Oktober 2019. Zu Ihrem Anliegen möchten wir Ihnen mitteilen:

    Es liegt kein Linksabbiegeverbot für Radfahrer auf dem Radweg an dieser Stelle vor. Das von Ihnen erwähnte Zeichen 214 StVO gilt ausschließlich für die Fahrbahn. Zeichen 214 StVO wird grundsätzlich rechts der betroffenen Fahrstreifen angebracht und gilt auch nur für diese.

    Wir hoffen, dass wir unsere Auffassung nachvollziehbar erläutern konnten und bitten um Verständnis, dass wir an der besagten Kreuzung keine Änderungen vornehmen werden.

    Mit freundlichen Grüßen"


  • Peter Viehrig
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    • 30. Oktober 2019 um 22:24
    • #2.029

    Interessant. In Anlage 2 zu §45 StVO steht nicht, daß das VZ 214 sich nur auf die Fahrbahn bezöge. Überlicherweise wird dort erläutert, wenn sich sich ein VZ nur auf die Fahrbahn bezieht, z.B. beim VZ 220 ([Zeichen 220-20]).

    Schade, daß man die Rechtsgrundlage verschweigt. Deshalb zweifle ich das noch immer an. Aber sattelfest belegen kann ich meine Zweifel auch nicht, ich belasse es also vorerst dabei.

    ebayForumKopfverkl.jpg
    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Mueck
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    • 31. Oktober 2019 um 01:32
    • #2.030
    Zitat von Alf

    Zeichen 214 StVO wird grundsätzlich rechts der betroffenen Fahrstreifen angebracht und gilt auch nur für diese.

    Rechts des Fahrstreifens!

    Zitat von Peter Viehrig

    In Anlage 2 zu §45 StVO steht nicht, daß das VZ 214 sich nur auf die Fahrbahn bezöge.

    ... ist ungleich nurFahrbahn. Könnte aus "regelmäßig rechts" des § 39 kommen ...

  • Ullie
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    • 1. November 2019 um 16:05
    • #2.031

    Hannover, Nähe MHH.

    Die Erklärung: Es befand sich vermutlich ursprünglich ein [Zeichen 237] unter dem [Zeichen 267] und über dem [Zusatzzeichen 1000-31].

  • Yeti
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    • 3. November 2019 um 13:01
    • #2.032

    Hier wurde alles hingestellt, was die Schilderkiste hergab: Alles mit [Zeichen 250][Zeichen 254][Zeichen 259] verboten und per [Zeichen 240] [Zusatzzeichen 1012-32]vorgeschrieben (aber irgendwie auch wieder nicht) und das Umleitungsschild weist direkt in die Baustelle.

    Dabei halte ich das VZ 600 für das am besten selbsterklärende Verkehrszeichen überhaupt, das eigentlich keiner weiteren Beschilderung bedarf.

  • KSM
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    • 3. November 2019 um 17:42
    • #2.033

    Die Beschilderung würde ich nach Sinn so verändern:ZLHw0AH.jpg

    Sonst ist es nur überfrachtet und rechtlich fraglich...

  • Ullie
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    • 4. November 2019 um 11:31
    • #2.034

    Schilder-Verwirrung an der Schützenallee in Döhren:

    Zunächst mal, wie es früher hier aussah:

    https://www.google.de/maps/@52.33864…!7i13312!8i6656

    Hinweis: die googlestreetview-Aufnahme ist in Höhe der Kreuzung des Fuß und Radweges der an der Grundschule Suthwiesenstraße entlang und über die Schützenallee hinweg nach rechts in die Leineaue führt.

    Auf dem linksseitig stadteinwärts führenden getrennten Fuß und Radweg wird seit jeher sowohl stadteinwärts als auch stadtauswärts gefahren. Auf dem rechtsseitigen getrennten Fuß- und Radweg nur stadteinwärts.

    Nun soll es ja seit einigen Monaten nicht mehr so sein, dass an einer Straße sowohl auf der linken, als auch auf der rechten Seite ein Zweirichtungsradweg ausgeschildert ist. Oder auf der einen Seite ein Zweirichtungsradweg, auf der anderen ein Einrichtungsradweg. Begründung: Man kann ja nur einen der beiden benutzen, deshalb können nicht zwei benutzungspflichtige Radwege angeboten werden.

    Ob das der Grund ist, dass die Beschilderung des Radweges auf der linken Seite stadteinwärts so geändert wurde, dass dort kein "blauer Lolly" [Zeichen 241-30] mehr steht? Stattdessen steht da jetzt ein Radverkehr frei Schild: [Zusatzzeichen 1022-10]

    Das nutzt dem pflichtbewussten und regelkonformen Radfahrern aber nichts, denn das Radwegschild auf der rechten Straßenseite ist eine eindeutige Verpflichtung diesen Radweg zu benutzen. Eine Verpflichtung die vermutlich höher wiegt, als das mit dem Radfahrer frei Schild erteilte Angebot linksseitig zu fahren. Die wenigsten Radfahrer, auch die pflichtbewussten und regelkonformen, können das jedoch auch nur erahnen. Und eigentlich müsste hier die Ausschilderung so verändert werden, dass auch rechtsseitig Radverkehr frei [Zusatzzeichen 1022-10] anstatt des blauen Lolly aufgehängt wird. Oder noch einfacher einfach nur ein weißes rechteckiges Schild mit einem Fahrrad drauf, um deutlich zu machen, dass hier ein Angebotsradweg entlanggeht.

    Schließlich ist die Schützenallee auch keine Hauptverkehrsstraße und wenn es dort zu gefährlich ist für Radfahrer, die sich auf die Fahrbahn wagen, dann kann man dort ja Tempo 30 max. anordnen. Ansonsten spricht nichts dagegen, dass Radfahrer, die das bevorzugen, die Fahrbahn benutzen. Was sie ja zur Zeit auch schon dürfen, allerdings nur Richtung stadtauswärts, aber nicht Richtung stadteinwärts.

    Ausschilderung Richtung stadtauswärts: Zweirichtungsradweg als Angebotsradweg. Radfahrer dürfen auch die Fahrbahn benutzen.

    Auch hier zum Vergleich der Link zu google-street-view von 2008:

    https://www.google.de/maps/@52.34254…!7i13312!8i6656

    Ausschilderung stadteinwärts: rechte Seite getrennter Fuß- und Radweg. Verpflichtend da blaues Schild.

    Das Angebot auf der gegenüberliegenden Seite den linksseitigen Radweg zu benutzen, um stadteinwärts zu fahren, darf ein regelkonformer Radfahrer nicht nutzen, da er ja verpflichtet ist, auf der rechten Seite zu fahren.

    Mein Vorschlag um hier Abhilfe zu schaffen:

    Auf der linken Seite bleibt der aktuelle Zustand. Auf der rechten Seite wird das blaue Schild ersetzt durch ein weißes rechteckiges Schild mit Fahrradsymbol:

    Auf diesem Foto habe ich die entsprechende Beschilderung eingefügt.

  • Schlau Meier
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    • 4. November 2019 um 18:12
    • #2.035

    Nochmal Hamburg Krugkoppelbrücke.

    Ist mir zu blöd das zu melden.

  • Adsche
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    • 4. November 2019 um 19:08
    • #2.036

    Ullie

    Also ich finde ja in dem Fall sollte man nicht überlegen, wie man die Schilder so aufstellt, dass man die linksseitige Benutzung erlauben kann, sondern einfach die linksseitige benutzen nicht mehr erlauben. Die macht doch an der Stelle null Sinn. Die Straße ist schließlich keine vierspurige Schnellstraße, sondern kann relativ easy gequert werden, sodass man dann (deutlich sicherer) auf der richtigen Straßenseite fahren kann.

  • Ullie
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    • 4. November 2019 um 20:28
    • #2.037
    Zitat von Adsche

    Ullie

    Also ich finde ja in dem Fall sollte man nicht überlegen, wie man die Schilder so aufstellt, dass man die linksseitige Benutzung erlauben kann, sondern einfach die linksseitige benutzen nicht mehr erlauben. Die macht doch an der Stelle null Sinn. Die Straße ist schließlich keine vierspurige Schnellstraße, sondern kann relativ easy gequert werden, sodass man dann (deutlich sicherer) auf der richtigen Straßenseite fahren kann.

    Im Prinzip stimme ich dir zu Adsche. Aber:

    Ich hatte bereits weiter oben schon geschrieben, dass es seit jeher üblich ist auf der linken Seite stadteinwärts in beide Richtungen zu fahren. Es ist die Seite der Schützenallee, die der Leineaue zugewandt ist. Das heißt viel Wochenedausflugverkehr mit viel Gelegenheitsradfahrer mit wenig Übung im souveränen Straßenqueren und mit extrem wenig Lust, so was durchzuziehen, von wegen Erholung.

    Zweiter Grund:

    Zu Zeiten mit starker Verkehrsbelastung ist hier viel los auf der Schützenallee, häufig Autoschlangen. denn obwohl eigentlich nur Nebenstraße wird sie dann zur Hauptstraße und die Verwaltung hat Muffensausen, das zu unterbinden.

  • KSM
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    • 4. November 2019 um 21:19
    • #2.038
    Zitat von Ullie

    Schilder-Verwirrung an der Schützenallee in Döhren:

    [...]

    Ähnlich hier in Hamburg:

    Früher:

    https://www.mapillary.com/app/?lat=53.60…KbyTwdOY4ykja8A

    [Zeichen 237] auf der rechten Seite, sowie[Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10]

    https://www.mapillary.com/app/?lat=53.60…19503495&zoom=0

    [Zeichen 237][Zusatzzeichen 1000-31] auf der linken Seite...


    Jetzt ist "nur" noch Benutzungspflicht auf der linken Seite ([Zeichen 237][Zusatzzeichen 1000-31]) und rechts Gehweg und Radweg je als [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] ausgewiesen:

    https://www.mapillary.com/app/?lat=53.60…bde6_pGDGndg3Pg

  • Ullie
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    • 4. November 2019 um 23:47
    • #2.039
    Zitat von KSM

    Jetzt ist "nur" noch Benutzungspflicht auf der linken Seite ([Zeichen 237][Zusatzzeichen 1000-31]) und rechts Gehweg und Radweg je als [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] ausgewiesen:

    https://www.mapillary.com/app/?lat=53.60…bde6_pGDGndg3Pg

    Genau genommen dürfte der Fußweg, der für den Radverkehr freigegeben ist, vom Radverkehr nicht benutzt werden, weil der ja verpflichtet ist, den Zweirichtungsradweg auf der linken Straßenseite zu benutzen. Rege doch mal bei der Verwaltung an, den linksseitigen Zweirichtungsradweg statt mit blauem Lolly und Doppelpfeil, [Zeichen 237][Zusatzzeichen 1000-31] , einfach nur mit [Zusatzzeichen 1022-10] in Gegenrichtung und mit [Zusatzzeichen 1000-33] in der eigentlich vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu kennzeichnen.

    Habe das entsprechend in Hannover an die Verwaltung weiter gegeben. Mal schauen, was dabei raus kommt.

  • Ullie
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    • 17. November 2019 um 19:49
    • #2.040

    Diese lustige Schilder-Kombi im Landkreis Schaumburg besagt ja wohl, dass das Fußwegschild[Zeichen 239], das überflüssigerweise mit Radfahrer absteigen[Zusatzzeichen 1012-32] kombiniert wurde, nur etwa auf einer Länge von vier bis fünf Metern Gültigkeit hat.

    Ab da [Zeichen 101] ist es dann ganz klar wieder ein Radweg, wenn auch einer mit Schäden.

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