Wo findet man eigentlich diese Regel, dass Radwege nicht in beide Richtungen mit
beschildert werden dürfen?
An sich wäre das ja die beste Lösung.
Nirgends. Eine solche Regel gibt es nicht.
Es wird in der StVO halt nur für linksseitige Radwege erwähnt:
ZitatLinke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist.
Das heißt nur für linksseitige Radwege hat dieses alleinstehende Zusatzzeichen eine Bedeutung. Und da Zusatzzeichen alleine eigentlich nichts anordnen können, wird daraus geschlossen, das es rechtsseitig eben nicht geht.
Nur - meiner Meinung nach - muss es rechtseitig ja gar nichts anordnen. Da ist halt ein rechtsseitiger, nicht benutzungspflichtiger Radweg. Ob da dieses Schild steht oder nicht ändert daran nichts. Das Schild kann eben nichts anordnen. Muss es ja aber auch gar nicht. Es ist dann eine reine Klarstellung.
Der niedersächsische Leitfaden Radverkehr (Bild 18b, Seite 11 (Seite 15 der pdf)) sieht das auch so vor. In meinem heimischen Landkreis kenne ich aber nur ein einziges rechts alleinstehdends „Radfahrer frei“. Sehr verbreitet ist es aber im Landkreis Hildesheim.
Der Bund-Länder Fachausschuss StVO hat sich dagegen für diese Kennzeichnung ausgesprochen: