Ich warte jetzt erst einmal ab. Dass IFG habe ich nicht explizit angeführt. Irgendwas müssen die Beamten ja auch wissen was mir zusteht.
Beiträge von fuechschen
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Ich habe meinen Widerspruch formuliert und an die Behörde geschickt. Das VZ 205 wede ich dann schlucken. Das VZ 240 aber nicht so einfach. Ich habe um Einsichtnahme in die Anordnung gebeten um eine ausführliche Begründung zu schreiben.
Heute kam die Eingangsbestätigung per EMail:
Sieht im Moment nicht so aus, als würde man mir die Einsichtnahme gewähren wollen.
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Wissen wir da noch etwas nicht was Scheuer sich gerade ausdenkt? Linksverkehr in Deutschland um den Austritt von UK zu kompensieren?
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Um das klar zu stellen: Altbestandregeln oder -schutz gibt es nicht. Auf Antrag eines betroffenen muss die Behörde neu bescheiden und dabei von den aktuell geltenden Regeln ausgehen. Sie muss also die aktuelle Situation bewerten und das ihr aufgetragene Ermessen ausfüllen.
Nicht, solange die Beamten sich auch noch als "bin selbst Radfahrer" bei ihren Entscheidungen trotzdem stets die Autofahrer-Brille aufsetzen
Oder es sind Beamte die dir klar ins Gesicht sagen: "Da fahre ich immer auf dem Gehweg und alle Anderen machen das auch - warum wollen Sie das denn nicht?"
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Die Hauptfrage ist ob dort gegenüber nur das rot gepflasterte der Gehweg ist oder ob das Kleinpflaster auch zum 240er Bereich gehört. Wenn es die gesamte Breite ist, dann ist der Radweg nicht von der Fahrbahn abgesetzt.
Die Bordsteinabsenkung ist ja nur ein Indiz. Laut Stadtsprech der Behörden ist in Wismar der rot gepflasterte Teil der Radweg und das grau gepflasterte der Gehweg. Genau aus so einer Argumentation habe ich einen Prozess gewonnen so dass ein 240er aufgehoben wurde.
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Das Backsteingebäude ist der Bahnhof? Wie ist es da mit Bushaltestellen und ein und ausgehenden Fußgängern?
Ja das Gebäude ist der Bahnhofsausgang (der Erker vorne) von dort geht es über den Zebrastreifen gerade über die Straße in die "City" Der geneigte Reisende steht dort und orientiert sich wohin er muss, das dann im gegenläufigen Radverkehr, der dort eine Hauptroute darstellt.
Auf der Fahrbahn ist Tempo 30 in beide Richtungen eher weniger Verkehr. Der straßenbegleitende linke Radweg endet an dieser Stelle und teilt sich in Parkfahrer und Fahrbahnfahrer auf. Ebenfalls kommen von der Fahrbahn von hinten Radfahrer die nun im Zickzack durch abbiegenden KFZ Verkehr (Taxi und Bahnhofsparker) auf den Geh- und Radweg fahren müssen. Sichere Aufleitung gibt es keine, auch keine Hilfe für Diejenigen die vom linken Radweg auf die Fahrbahn weiter wollen. Radfahrer können ja schieben / absteigen
Man konnte bisher (vor ca 3/4 Jahr) auf der Fahrbahn ganz smooth in beide Richtungen durchfahren, völlig eben ohne Gefälle, ohne Fußgänger zu stören, ohne Gegenradler zu haben. Da stand vorher Gehweg mit Radfahrer frei.
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wenn das nach 20 Metern wieder aufgehoben wird.
Leider ist das nicht der Fall. Bisher stand dort auch das von Dir favorisierte Konstrukt
Wie ist denn der Weg hinter der Kreuzung in Gegenrichtung beschildert?
Das ist ein gemischter Zweirichtungsradweg. Die Argumente dagegen liegen mir alle schon vor. Da gibt es eigentlich Ausschlusskriterien ohne Ende die diese Anordnung nicht zulassen. Leider liegt mir bisher keine Anordnung mit der nötigen Argumentation vor. Das führt hier auch zu weit. Mir geht es um das VZ 205.
Kann ich zum VZ 205 und im Hinblick auf §10 auch mit Sparsamkeit mit der Verwendung von Verkehrsschildern argumentieren?
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Hallo,
ich brauche mal Euer Schwarmwissen.
Wir haben hier bei uns einen Park, der rundum mit dem Zeichen
mit Zusatz
beschildert ist. Bedeutet in dem Park darf man Rad fahren - langsam aber immerhin.
Nun haben wir hinter einem der Ausgänge aus diesem Fußgängerweg mit "Radfahrer frei" eine neue Kreuzung. Dort steht ein VZ 205
am Gehweg.
Gegenüber geht der Fußweg in einen 240er
über. Ich möchte nun meinen Widerspruch gegen das 240er schreiben, dabei aber auch das 205er mit einbeziehen.
Meiner Meinung nach ist das VZ 205 nur für Fahrbahnen zulässig, nicht aber für Gehwege und steht damit an diesem Gehweg zu Unrecht. Jetzt suche ich Argumentationen dafür / dagegen.
Lasst Eurem Fachwissen mal freien Lauf zur Situation mit dem 205er.
hier kommt der Gehweg an.
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erstmal gar keine Bußgelder mehr zu verteilen.
Auch das wird demnächst ein findiger Anwalt durchprügeln, dann ist der Anarchie im Straßenverkehr endlich Tor und Tür geöffnet. Es gilt dann offiziell das Rech der Stärkeren.
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Das weis der Bauarbeiter bei der morgentlichen Schilderlotterie aber nicht.
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240 mit Zusatzschild Radfahrer absteigen ist ja paradox. Im Grunde ein reines Fahrbahnnutzungsverbot für Radfahrer?
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Ja aber dann behaupten das er dich mit dem Spiegel touchiert hat - Blauen Fleck nachmachen!
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ganz wichtig: KEINEN privaten PKW-Verkehr!
Ganz so einfach ist das nicht, es gibt ja auch noch die Anwohner. Für die muss irgendwie eine Möglichkeit bestehen nach Hause zu kommen und vor Ort bezahlten Parkraum zu finden. Wer Fläche für Stehzeuge verbraucht muss für den Verbrauch des knappen Raums auch einen Marktpreis zahlen.
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Der ADFC hat auch Stellung bezogen zum Entwurf: https://www.adfc.de/fileadmin/…zur_XX.StVO-Aenderung.pdf Hatten wir das schon hier?
Interessant folgendes:
ZitatEin gesetzlich vorgegebener Überholabstand von 1,5 m innerorts und 2 m außerorts
entspricht einer Forderung des ADFC. Dies ist ein überfälliger Schritt.
Dieser Abstand muss aber auch für Radfahrstreifen gelten, nicht nur auf
Schutzstreifen. Wünschenswert wäre daher eine Klarstellung, dass dieser Abstand
auch gegenüber Radfahrenden auf markierten Radverkehrsführungen einzuhalten
ist (vgl. Rechtsgutachten zu markierten Radverkehrsführungen von Prof. Dr. jur. Dieter Müller für die
Unfallforschung der Versicherer). Zudem fehlt eine zusätzliche Pflicht zum Spurwechsel des
Überholenden, wie sie sich in Spanien bewährt hat und vom ADFC vorgeschlagen wird. Sie wäre leichter
zu überwachen als der Abstand in Metern.
Der ADFC vermisst ferner eine angemessene Erhöhung der Bußgelder für das Überholen von
Radfahrenden ohne den gebotenen Abstand. Das Verwarnungsgeld für den Vorwurf „Beim Überholen
ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern nicht eingehalten“ beträgt nur 30 Euro, bei
einem Unfall (Sachbeschädigung) sind es 35 Euro. Angesichts der erheblichen Gefährdung durch
Unterschreiten des vorgeschriebenen Überholabstands ist bereits im Grundtatbestand eine Erhöhung auf
mehr als 55 Euro in Verbindung mit einem Punkt im Fahreignungsregister geboten. Nach Entwicklung
geeigneter standardisierter Messverfahren sind differenzierte, der Gefährdung angepasste Bußgelder
ähnlich wie beim Nichteinhalten des erforderlichen Abstands zu vorausfahrenden Fahrzeugen
anzustreben.
§ 12 Abs. 4, neuer Satz 2:
„Fahrräder sind außerhalb von Seitenstreifen und Fahrbahnen abzustellen.“ lehnen sie ab.
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Interessant. Wo steht dieses Schild? im öffentlichen Raum?
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wenn ihrer Meinung nach diese Überholabstände auf der Fahrbahn nicht eingehalten werden können.
Ich bezweifle das diese allgemein übliche Problematik dann die örtlich qualifizierte Gefahrenlage darstellen kann.
solches Fahrzeug (Foto) als Pakete-Auslieferungsfahrzeug vorstelle
Genau deshalb fordert der Fuss eV ja das diese sinnlose Parkverbotsregel aus dem Entwurf entfernt wird. Und Halten und Parken sind beide gemeint.
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Nach den Ausflügen zum Geschäftsmodell der Anwälte nun bitte wieder Topic zurück.
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Gibt es inzwischen Erfahrungen mit Herrn Volkmann aus Berlin? So weit mir bekannt hat er einige offene Fälle von Dr Kettler übernommen.
Ich bin auch an ihn verwiesen worden für meine Berufungsverhandlung und hätte da gerne etwas über Erfahrungen aus dem Schwarmwissen dieses Forums vor dem Termin. -
Gerade auf Facebook gelesen:
Der Fuss e.V. hat seine Stellungnahme zur Novelle veröffentlicht.
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Da frage ich mich doch, wer die Schrittgeschwindigkeit bei den LKW messen soll? Das ist doch ein Papiertieger an der Stelle.