Es gibt die Straßenverkehrssicherungspflicht. Die hat aber Grenzen. Und wenn die Schachtabdeckung technisch i.O. war, bei Kontrollen keinerlei Auffälligkeiten zeigte, ein Verrutschen bisher noch nicht vorgekommen ist usw., dann hat der Betreiber/Verantwortliche erst einmal alles getan, was zumutbar ist.
Das mag ja sein, daß der alles getan hat. (Es geht nicht um Schuld wohlgemerkt.) Das ändert aber genau nix an seiner Haftung für die Risiken aufgrund des Betriebes seiner Anlage. Vergleichbare Fälle gibt es auch im Straßenverkehr für Kfz-Lenker. Der Betrieb einer Anlage ist mit Risiken verbunden, für die der Betreiber selbstverständlich haftet. Dafür kann er sich versichern.
dann könnte man die Baumkontrollen ja einstellen und sich darauf berufen: ist Natur.
Das würde aus Haftung eine (bedingte) Schuld machen. Vorhersehbare Naturereignisse verpflichten zur möglichen Vorsorge, die natürlich ihre Grenzen in der Zumutbarkeit findet.
Um es etwas anschaulicher zu machen: Wenn ich wegen eines Herzkaspars während der Fahrt vom Fahrrad stürze und im Nachgang dadurch jemand verletzt wird, hafte ich. Auch dann, wenn ich regelmäßig Sport trieb und alle Vorsorgeuntersuchungen wahrgenommen habe. Ich hafte aus dem Betrieb eines risikobehafteten Verkehrsmittels heraus. Schuld habe ich keine, hafte aber trotzdem.