Der von rechts einmündende Weg/Straße ist mit Absperrschranken verrammelt und mit beschildert. Auf welcher Rechtsgrundlage soll man dort als Radler Vorfahrt gem. Rechts vor Links haben?
Gestern folgende Schilderkombination an dieser Einmündung entdeckt (inzwischen ist in der von links kommenden Einbahnstraße das gegenläufige Radfahren zulässig): (allerdings nur mit Pfeil nach links). Hä? Ich muss lediglich Verkehr von links Vorfahrt gewähren? Oder links um die Ecke muss ich irgendwann Vorfahrt gewähren?