Ergebnis:
1. Für Anordnung von Radfahrstreifen muss ein Nachweis der besonderen Gefahrenlage nicht erbracht werden
2. es "muss" ein Anhörungsverfahren stattfinden.
klar, der Nachweise einer besondere Gefahrenlage hätte mich gewundert, ist doch in §45 Abs. 9 der Radfahrstreifen explizit wie auch die Fahrradstraße von dieser Erfordernis ausgenommen.
Aber in der Zusammenfassung des Rechtsgutachtens wird in Punkt 2 meiner Meinung nach schon arg gekürzt.
Denn laut Originaldokument Seite 13:
ZitatNach Nr. I der VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e StVO (Rn. 1) muss die Straßenbaubehörde und die Polizei vor jeder Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde zur Anordnung einer beabsichtigten
Maßnahme bereits in deren Vorfeld zwingend angehört werden.
Dies gilt auch vor der beabsichtigten Anordnung eines „Pop-up-Radweges“ und wird explizit verstärkt durch Nr. III der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO (Rn. 28).
na hoffentlich macht die Verkürzung nicht in der Presse die Runde, so dass sich geneigte Bürger zur Meinung hochschlingern, sie müssten qua ihrer Funktion als "Anwohner" oder "Auch-Radfahrer" oder "Autofahrer" angehört werden.