Radfahrstreifen und Überholabstand

  • Die ganzen schönen Regelungen zum Überholabstand kranken ja stets an einer ganz bestimmten Problematik: Er hilft nicht bei untermaßigen Radfahrstreifen. Ein Radfahrstreifen ist im Gegensatz zu Schutzstreifen kein Teil der Fahrbahn, ein Überholmanöver findet aber per Definition nur auf dem gleichen Straßenteil statt, also wird man auf einem Radfahrstreifen nicht von Fahrzeugen auf der Fahrbahn überholt — es handelt sich nur um ein Vorbeifahren, da gilt praktischerweise der Überholabstand nicht.

    Das sieht jetzt auch die Polizei Schwaben Nord auf Twitter so, nachdem sich Staubi78 über zu schmale Radfahrstreifen beschwerte:

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    Die Antwort, verteilt auf drei Tweets (1, 2, 3):

    Tja. Insofern hilft diese tolle Erweiterung des Überholabstandes aus der so genannten Fahrradnovelle der StVO herzlich wenig. Aber schön, dass die Stadt Augsburg, bei der die zuständige Straßenverkehrsbehörde angesiedelt ist, das ganz schön kompliziert findet:

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    Am Ende kommen wir dann wohl wieder bei § 1 StVO raus, aus dessen zweiten Absatz sich auch noch ein gewisser Überholabstand herleiten lässt:

    Zitat

    Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

    Andererseits erkennt die Ordnungsmacht bei Überholmanövern im Regelfall nicht einmal eine Gefährdung oder wenigstens eine Behinderung, sofern der Radfahrer denn nach dem Überholmanöver nicht gestürzt ist.

  • Man soll ja nicht alles glauben, was die Polizei so von sich gibt.

    Die Wahrheit entsteht in der Rechtsprechung. Und da scheint die Rechtsprechung beim Überholen eines Radfahrers auf einem Radfahrstreifen exakt den gleichen Abstand zu fordern, wie bei einem Radfahrer auf der Fahrbahn.

    Oder die Fahrradbubble zitiert die Urteile nur einseitig. Kann ich natürlich nicht ausschließen.

    Vor dem Hintergrund ist es natürlich schade, wenn die Polizei falsche Auskünfte erteilt. Das ist aber leider ziemlich normal. Die Polizei hat in Berlin auch jahrelang steif und fest behauptet, dass Umsetzungen von Falschparkern auf Radwegen nicht möglich sind. Inzwischen ist diese Aussage fast komplett verschwunden.

    Will sagen: Man muss konsequent auf die Wahrheit hinweisen. Dann ändert sich das auch irgendwann.

  • Grundsätzlich stimme ich mit der Einschätzung der Polizei überein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist diese Vorschrift nur fürs Überholen. Wenn es zum Unfall kommt, urteilen die Gerichte zwar auch entsprechend, aber wie sieht es denn ohne Unfall aus, wenn es nur um eine Owi geht?

    Ein ganz krasses Beispiel sind Autobahnbrücken ohne Standspur: Da fahren LKWs mit weniger als 1,5m Abstand an mir, auf dem Radweg, vorbei. Pauschal darf der Abstand also nicht gefordert werden, da dort keine Gefahr besteht (dank Leitplanke).

    Ich sehe dabei noch ein anderes Problem: Wer ist denn bei Verschwenkungen dafür zuständig, den Abstand einzuhalten? Beim Ende eines Radwegs der Radfahrer, weil er auf die Fahrbahn einfährt. Aber wenn der Radweg gar nicht endet, sondern nur näher an die Fahrbahn rangeführt wird?

    Muss der LKW von 70 km/h in den Stillstand bremsen, wenn ausserorts auf dem Zweirichtungsradweg ein Radfahrer entgegenkommt und er nicht auf die Gegenfahrbahn ausweichen kann? Oder muss der Radfahrer auf die linke Seite des Radwegs fahren?

    Über ein Urteil, bei dem es um keine Gefährdung/Unfall, sondern nur um eine einfache Owi ging, wäre ich dankbar. Egal wie es ausgefallen ist.

  • Solche Urteile dürften wohl aber erst nach Inkrafttreten der neuen STVO gefällt werden und daher noch nicht vorliegen, da es ja derzeit quasi keine OWI Anzeigen in Sachen Überholabstand gibt, wenn nix passiert.

  • An welche Schilder denkst Du dabei? Mir fällt gerade keins ein, das NUR für die Fahrbahn gelten könnte.

    Zeichen 267 galt früher mal für den Straßenquerschnitt, jetzt nur noch für die Fahrbahn:

    Zitat

    Ge- oder Verbot

    Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, für die das Zeichen angeordnet ist.

    Erläuterung

    Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.

  • An welche Schilder denkst Du dabei? Mir fällt gerade keins ein, das NUR für die Fahrbahn gelten könnte.

    Mindesten mal Spardosen, also die rot-weißen Einbahnstr.schilder, die gelten nur auf Fahrbahnen.

    Einbahnstr-freigaben vor der gesetzlichen Möglichkeit der Freigabe unter der Spardose wurden daher gerne mal mit Radspuren (und -wege) gelöst ...

  • An welche Schilder denkst Du dabei? Mir fällt gerade keins ein, das NUR für die Fahrbahn gelten könnte.

    Hatten wir doch vor einiger Zeit, daß lt. StVB ein Vz214 nur für die Fahrbahn, nicht aber für den daneben befindlichen Radweg gelten sollte, finde ich jetzt aber nicht mehr auf die schnelle.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Die Begründung finde ich erst einmal schlüssig, dass zwischen Überholen und Vorbeifahren unterschieden wird. Wobei einem Radfahrer sicherlich egal, ist, ob mit 0,50m Abstand überholt wird oder ob mit 0,50m Abstand vorbeigefahren wird.

    Erstaunlicherweise haben wenige Radfahrer damit ein Problem, wenn sich innerhalb dieses halben Meters eine Bordsteinkante befindet.

    Das Bild ist aus einem Video herausgenommen. Blau gestrichelt: meine Fahrspur auf dem "Radweg". Zwischen linkem Lenkerende und Außenspiegel betrug der Abstand vermutlich weniger als 60cm.

    Noch besser wird es, wenn Busse oder LKW mit den rechts weit ausladenden Außenspiegeln auf Kopfhöhe vorbeifahren.

  • Die Wahrheit entsteht in der Rechtsprechung. Und da scheint die Rechtsprechung beim Überholen eines Radfahrers auf einem Radfahrstreifen exakt den gleichen Abstand zu fordern, wie bei einem Radfahrer auf der Fahrbahn.

    Oder die Fahrradbubble zitiert die Urteile nur einseitig. Kann ich natürlich nicht ausschließen.

    "Urteile" (Plural) gibt es AFAICS nicht. Der einzige mir bekannte Fall betrifft einen Prozess um einen Busfahrer, der das Bein eines 14-jährigen Mädchens überrollte, das einen, leider nicht näher spezifizierten, "Radstreifen" benutzte. Nach dem Pressebericht dazu muss der Unfall mitten auf einer Kreuzung passiert sein (wo es weder Schutz- noch Radfahrstreifen, sondern nur markierte Radfurten gibt), weil beide zunächst noch dicht hintereinander an einer roten Ampel gewartet hatten. Dafür spricht auch, dass der genannte Straßenzug abgesehen von den Kreuzungsstellen gar keine markierten Streifen besitzt.

    Was mich an dem Urteil am meisten stört ist, dass der Umstand, wonach das Mädchen in einem "Pulk" von anderen Radfahrern gewartet habe, bei der Bewertung des Vorgangs offenbar keinerlei Rolle spielte. Denkbar ist immerhin, dass die Radler bei Grün auch im Pulk nebeneinander anfuhren bzw. dass die Verunglückte selbst im Begriff war, einen langsameren Radler zu überholen. Dieses Verhalten hätte mit Sicherheit Auswirkungen auf den (Nicht-)Abstand des Mädchens zur linken Begrenzungslinie bzw. die Wahrscheinlichkeit eines Sturzes ohne Anstoß durch den Bus haben können.

    Wo wir gerade dabei sind, unsere Verkehrsregeln offenbar an den Folgen von Einzelfällen spektakulärer Freak-Accidents auszurichten, möchte ich daher zu bedenken geben, dass dieser Junge und dieses Mädchen noch leben könnten, wenn die vorbeifahrende Autofahrer die nach dem UDV-Rechtsgutachten angeblich unabhängig von jeder Verkehrsführung (!) kategorisch *immer* notwendigen "mindestens anderthalb Meter" gewahrt hätten. Da ein Radfahrstreifen im Gegensatz zum Schutzstreifen ein selbständiger Straßenteil ist, gibt es jedenfalls damit per Definition ebensowenig ein §5-StVO-"Überholen" wie beim Vorbeifahren von KFZ an Radfahrern mit einem Hochbordradweg oder einer abgepollerten PBL. Oder umgekehrt: wer per Analogie aus dem Verordnungstext für Radfahrer auch für das Vorbeifahren auf Radfahrstreifen feste Mindestabstände ableitetet, muss gut begründen, warum er eigentlich Hochbordwege bzw. PBL von dieser Forderung ausschließt. Kann nicht mal jemand so suggestive Poolnudel-Bildchen mit direkt entlang der Bordsteinkante laufenden Bürgersteigradwegen knipsen?

  • Ist schon interessant, wie man Fachleute mit so einer eigentlich einfachen Frage in Schwierigkeiten bringt. Wie soll dann eigentlich der der normale Radfahrer/Autofahrer die Situation unterwegs beurteilen?

    Denn der Sinn dieses nun per Vorschrift exakt definierten Abstandes kann es ja auch nicht sein, dass auf einem Straßenzug mit Schutzstreifen und Radfahrstreifen der durchgezogene Streifen als Schutzwand ohne das Abstandsgebot gilt und auf den Teilen als Radfahrstreifen die gestrichelte Linie diesen Abstand erfordert...

  • Denn der Sinn dieses nun per Vorschrift exakt definierten Abstandes kann es ja auch nicht sein, dass...

    Der Sinn des definierten StVO-Abstandes? Die Festschreibung bestätigt jetzt auch "amtlich", dass alles unter 150/200cm lebensgefährlich ist. Sie weckt und bestärkt damit irrationale Ängste vor überholenden KFZ in der Radfahrerschaft und erleichtert dadurch den Behörden die Durchsetzung der reinen "Autofahrbahn". Einerseits, weil die geschürte Angst die Nachfrage für neue Radwegebauten in der Bevölkerung massiv verstärkt, und andererseits, weil sie den Behörden die (Wieder-)Anordnung und Beibehaltung von Benutzungspflichten oder gar vollständigen Fahrradverboten aus angeblichen Sicherheitsgründen massiv erleichtern wird. Würde das kraftfahrende Establishment nicht dieses in der neuen Regel schlummernde Potential erkannt haben, wäre sie nie und nimmer in die StVO gekommen.

    Zu pessimistisch? Wir werden sehen.

  • Stefan Gelbhaar hat eine kleine Anfrage an die Bundesregierung gestellt, was die Sache mit dem Überholabstand angeht: Scheuers falsche Versprechungen mit dem Überholabstand

    Antwort der Bundesregierung: Ist doch alles easy, denn Radfahrstreifen sollen ja mindestens 1,85 Meter breit sein. Aber dafür wäre eh nicht der Bund zuständig, sondern die Länder.

    Übrigens: Selbst bei einem regelmaßigen Radfahrstreifen von 1,85 Meter fahre ich mit der linken Seite meines Lenkers schon auf der Fahrbahn, wenn ich nach rechts anderthalb Meter Abstand zu parkenden Kraftfahrzeugen halten muss.

  • Stefan Gelbhaar hat eine kleine Anfrage an die Bundesregierung gestellt, was die Sache mit dem Überholabstand angeht: Scheuers falsche Versprechungen mit dem Überholabstand

    Antwort der Bundesregierung: Ist doch alles easy, denn Radfahrstreifen sollen ja mindestens 1,85 Meter breit sein. Aber dafür wäre eh nicht der Bund zuständig, sondern die Länder.

    Leider kann ich die im verlinkten Artikel genannte kleine Anfrage von Stefan Gelbhaar nicht finden. Ebenso finde ich keine Antwort der Bundesregierung zu dem Thema..

    Kann mir jemand auf die Sprünge helfen oder gilt weiterhin:

    Es spielt keine Rolle, ob die Radfahrer*in auf der Fahrbahn im Mischverkehr, auf einem Schutzstreifen oder auf einem Radfahrstreifen unterwegs ist: Wer sie überholt, muss den vorgeschriebenen Mindestabstand einhalten. ?