Eventuell weil man es billigend in Kauf nimmt (=Vorsatz), dass sich der Fahrraddieb verletzt.
Keine Ahnung, ob es im Straf- oder Zivilrecht irgendwo eine Vorschrift gibt, nach der es Ärger gibt. Wundern würde es mich zumindest nicht.
Klar gibt das Ärger, nennt sich gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr. Gegen einen Dieb darf man ja Notwehr anwenden, nur wird die Falle ja aufgebaut bevor der Notwehrgrund vor liegt. Ob man sich dann noch darauf berufen kann?