Woche 43 vom 22. bis 28. Oktober

  • Wenn Don Alphonso sich ärgert, muss es ja gut sein: Dicke Luft in der Maxvorstadt.

    Und die Bundesregierung möchte verhindern, dass bei geringfügigen Überschreitungen der Grenzwerte Fahrverbote für Dieselmaschinen angeordnet werden können: Kanzlerin will Diesel-Fahrverbote in Städten gesetzlich erschweren

    Klingt für mich schon so ein bisschen, als wäre man überrascht, dass die Rechtsprechung sich am Gesetzgeber orientiert und nicht an den Forderungen der Automobilindustrie.

  • Das klingt für mich wie ein Offenbarungseid einer Bundes- und einer Landesregierung.

    Zwar ist es rechtens, dass Regierungen Gesetze nicht nur erlassen, sondern bei Bedarf auch ändern. Aber ein Ändern eines Gesetzes, dass nur deshalb nicht eingehalten wird, weil eine ganze Branche massiv ihre Kunden und damit ihre Bürger betrogen hat, hat ein Geschmäckle. Bereits die Ankündigung, solches tun zu wollen, ist eine Beschädigung des Rechtsstaates wegen der Aussage: wenn Du nur groß und wichtig genug bist, helfen wir Dir, indem wir unliebsame Regelungen aufweichen. Dabei ist im Rechtstaat das Gesetz für alle gleich und von allen zu befolgen.

    Die Frage ist auch, ob die Bundesregierung überhaupt die entsprechenden Regeln ändern kann, ohne Ärger mit der EU zu bekommen. Denn die Grenzwerte werden von dieser vorgegeben, und die langen Übergangszeiten sind seit gut 10 Jahren abgelaufen. Mehr als Zeit genug war also, sich darauf einzustellen. Dass erst jetzt die Autoindutstrie ihren Hausaufgaben macht und auch die betroffenen Gemeinden erst jetzt den Arsch hochkriegen, ihre eigenen Fahrzeugflotten zu erneuern oder mit lange verfügbarer Technik umzurüsten, weil die Gerichte den Schlendrian nicht länger hinnehmen wollen, ist Eigenverschulden und somit kein Anlass, Gesetze zum Gesundheitsschutz zu ändern.

    Aber bis das vor EU-Gerichten ausgefochten wäre, wären die Euro 5- und 6c-Diesel nur noch in Museen und vereinzelt auf der Straße mit H-Nummer anzutreffen. Aussitzen halt, gelernt ist gelernt.

    Wird wirklich Zeit, dass die derzeitige Regierung abgewählt wird. Aber was kommt dann?

    bye
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  • Das Bild zu dem verlinkten Artikel erweckt den Eindruck, dass der Bürgersteigbelag so gestaltet ist, dass ein hoher Aufforderungscharakter daraus abgelesen werden kann, halbseitig hochbord zu parken. (Unterschiedlich gepflasterte Streifen auf dem Bürgersteig.) So weit ich weiß, ist das halbseitig Hochbordparken aber nur dann erlaubt, wenn das entsprechende Verkehrsschild [Zeichen 315-55] das gestattet.

    In dem Artikel wird eine erforderliche Restfahrbahnbreite von 3,40 m erwähnt, die allerdings nicht überprüft wurde: "Ebenfalls unklar blieb, ob zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Außenspiegel und der Bordsteinkante auf der linken Seite, die erforderliche Rest-Fahrbahnbreite von 3,40 Meter vorhanden war." Bedeutet das, dass ein Hochbordparken dann erlaubt ist, wenn anders die erforderliche Restfahrbahnbreite (zwischen Außenspiegel und Bordsteinkante gegenüber) nicht eingehalten werden kann?

    Und was ist die geeignete Gestaltung einer solchen Straße? Leider geht aus dem Artikel nicht hervor, ob es sich um eine reine Wohngebietsstraße handelt. Die sind ja manchmal als verkehrsberuhigte Zone gestaltet, in der es keine Trennung zwischen Bürgersteig und Straße gibt. Außerdem genießen Fußgänger Vorrang in der verkehrsberuhigten Zone, es gilt Schrittgeschwindigkeit und es darf nur geparkt werden, wo Parkplätze eindeutig markiert sind. Für mich die eindeutig bessere Lösung. Dann entfällt auf jeden Fall die Frage hochbordparken ja oder nein. (Aber leider sind Verkehrsberuhigte Zonen oft nicht genügend überwacht. Und/oder zu wenig vor Durchgangsverkehr geschützt.)

  • Hier nochmal der Bericht zu den Gesetzesänderungen auf Heise:

    https://www.heise.de/newsticker/mel…en-4197879.html

    Gleichzeitig kommt die Zulassung von kleinen E-Gehhilfen nicht aus dem Quark:

    https://www.heise.de/autos/artikel/…eV-4196972.html


    Wäre ja auch schlimm, wenn nicht mehr tonnenschwere SUV durch die Stadt fahren sondern kleinste Fahrzeuge, die nur wenige kg leicht sind. Was ein Glück das Fahrräder nicht gerade erst erfunden wurden ...

    Doomsday: It's nature's revenge for what we've done (Chris Pohl)

  • Das Bild zu dem verlinkten Artikel erweckt den Eindruck, dass der Bürgersteigbelag so gestaltet ist, dass ein hoher Aufforderungscharakter daraus abgelesen werden kann, halbseitig hochbord zu parken. (Unterschiedlich gepflasterte Streifen auf dem Bürgersteig.) So weit ich weiß, ist das halbseitig Hochbordparken aber nur dann erlaubt, wenn das entsprechende Verkehrsschild [Zeichen 315-55] das gestattet.

    Das ist richtig. Aber die Bauart des verbauten Bordsteins ändert nichts an seiner Funktion. Das halbhüftige Parken bleibt so lange verboten, bis es ausdrücklich erlaubt wird. Es gibt allerdings viele Freiheiten, einen sogenannte Seitenstreifen anzulegen, auf dem auch geparkt werden darf. Zwar ist er meist mit Z295 von der Fahrbahn abgetrennt, kann aber auch auf dem Hochbord liegen und dort entweder mit Pflasterwechsel oder Z295 vom Gehwegbereich abgetrennt werden. Das ist oft in Verbindzung mit Z315, um zu verhindern, dass zu breit geparkt wird, aber nicht immer. Der Willen der Behörde ist hierbei nicht immer klar zu erkennen. Ich gehe hier aber davon aus, dass auch halbhüftig geparkt würde, wenn kein Pflasterwechsel vorliegen würde.

    Zitat

    In dem Artikel wird eine erforderliche Restfahrbahnbreite von 3,40 m erwähnt, die allerdings nicht überprüft wurde... Bedeutet das, dass ein Hochbordparken dann erlaubt ist, wenn anders die erforderliche Restfahrbahnbreite (zwischen Außenspiegel und Bordsteinkante gegenüber) nicht eingehalten werden kann?

    Nein. Das bedeutet schlicht und einfach, dass die Fahrbahn dann zu schmal ist, um überhaupt mit zweispurigen Fahrzeugen darauf zu parken. Es reicht dann ggf. nur für Motorräder und ähnliches, oder eben Fahrräder. Ich frage mich allerdings, wo die 3,4m herkommen. Bisher haben Gerichte das Maß immer so errechnet: 2,55m maximale Fahrzeugbreite nach StVzO, auf beiden Seiten 25 cm Rangierabstand, ergibt 3,05m erforderliche Restfahrbahnbreite. Die 3,4 m wären nur bei starkem landwirtschaftlichen Verkehr anzusetzen, da diese Fahrzeuge bis zu 3,0 m breit sein dürfen. Dann käme man aber auf 3,5 m und nicht 3,4 m. Ohne die schriftliche Urteilsbegründung bleibt unklar, wo dieses Maß herkommen soll.

    Zitat

    Und was ist die geeignete Gestaltung einer solchen Straße? Leider geht aus dem Artikel nicht hervor, ob es sich um eine reine Wohngebietsstraße handelt. Die sind ja manchmal als verkehrsberuhigte Zone gestaltet, in der es keine Trennung zwischen Bürgersteig und Straße gibt. Außerdem genießen Fußgänger Vorrang in der verkehrsberuhigten Zone, es gilt Schrittgeschwindigkeit und es darf nur geparkt werden, wo Parkplätze eindeutig markiert sind. Für mich die eindeutig bessere Lösung. Dann entfällt auf jeden Fall die Frage hochbordparken ja oder nein. (Aber leider sind Verkehrsberuhigte Zonen oft nicht genügend überwacht. Und/oder zu wenig vor Durchgangsverkehr geschützt.)

    VBB kommt nach StVO und VwV-StVO nur dort in Frage, wo es keinen bis sehr wenig Durchgangsverkehr gibt und ausreichend Vorkehrungen für den ruhenden Verkehr der Anwohner getroffen sind. Also praktisch jeder Garagen oder Stellplätze auf privatem Grund hat. Das ist offensichtlich hier nicht der Fall, also kann auch kein regelgerechter VBB eingerichtet werden.

    Was man machen kann: Einseitig Parkverbot, auf der anderen Seite das Hochbordparken unterbinden. Wenn der Platz auf der Fahrbahn dafür nicht reicht- aber hier die 3,05 m ansetzen, nicht die seltsamen 3,40 m- prüfen, ob einseitig mit Z315 und Begrenzungsstrich Z295 auf dem Gehweg das halbhüftige Gehwegparken erlaubt werden kann. Dafür muss unter anderem der Aufbau des Hochbords ausreichend tragfähig sein, sonst gibt es Schäden an der Oberfläche und/oder den Leitungen darunter. Wenn das auch nicht gehen sollte, eben das dort faktisch existierende Parkverbot endlich durchsetzen. Nach dem Bild denke ich aber, dass da über 3,05 m Restfahrbahnbreite bleiben, wenn man nur einseitig auf der Fahrbahn parkt.

    bye
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  • Das ist doch nachvollziehbar. Wenn unsereiner einen wichtigen Termin im Bett verschläft und plötzlich unsanft geweckt wird, kann es doch auch vorkommen, dass man in der ersten Panik nach der Nachttischlampe tapst und dabei Brille und Wasserglas vom Nachttisch wirft.

    So geht es jetzt der Politik. Jahrzehntelang das Gelernte angewandt- Aussitzen, bis Blut kommt, und dann ist die ander Backe dran- und jetzt funken die Gerichte dazwischen und erfordern ein Aufstehen und Handeln. Wenn dann beide Beine eingeschlafen sind, sind die ersten Schritte nicht so ganz sicher und zielgerichtet.

    bye
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  • Das kam wohl nicht bei allen so gut an: Merkel will Diesel-Fahrverbote per Gesetz erschweren

    Die HAZ (sonst eher wenig autokritisch) schreibt heute einen erstaunlich kritischen Kommentar zu Merkels Versuch die Lufthoheit über den Stammtischen damit zu gewinnen, dass sie die Luftreinheit in den Städten dafür opfert. Ob Merkels Vorstoß wohl ein "Rohrkrepierer" wird?

    HAZ vom 23.10.2018: http://www.haz.de/Nachrichten/Po…mit-Grenzwerten

    Und hier ein aktuelles Bild aus Frankfurt vom Bahnhofsvorplatz, voll mit Diesel-Taxis, das ich auch an anderer Stelle im Forum bereits veröffentlichte (Schadstoffe und Macht der Autolobby ...)

    Schadstoffe und Macht der Autolobby

    Einmal editiert, zuletzt von Ullie (23. Oktober 2018 um 14:25) aus folgendem Grund: Schreibfehlerkorrektur

  • Zitat

    statt privater Spitzelei gibt's jetzt den staatlichen Einsatz.

    Wäre mal Zeit für eine Klarstellung. vor 3 Wochen hat mich "die Polizei" (PK31) explizit(!) dazu aufgefordert, doch "Privatanzeigen" zu schreiben, mir erläutert, wie einfach das ginge...

  • Geschwindigkeitsbeschränkung war ernst gemeint und wird kontrolliert. Abzocke! :)

    https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.verkehr…e589a7f3a6.html

    https://www.youtube.com/watch?v=ICl7_SzvZ8U

    Vielleicht sollten sich das noch paar mehr Autofahrer anschauen. Die Bußgeldstelle könnte den Link auch gleich auf den Bescheid aufdrucken.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Oder mal den Vergleich mit der Schweiz ziehen: https://www.bussgeldkataloge.eu/geschwindigkeit-schweiz.html

    Innerorts

    1 km/h zu schnell = 40 CHF

    6 km/h zu schnell = 60 CHF

    11 km/h zu schnell = 120 CHF

    ...

    ab 50 km/h zu schnell: Mindestfreiheitsstrafe 1 Jahr, Auto kann als Tatwaffe beschlagnahmt werden

    Da bräuchte man in Reutlingen sicherlich eine große JVA und einen großen Schrottplatz.