Ich meine ich hätte es schonmal geschrieben: Ein geschlossener Verband besteht dann, wenn andere durchschnittliche Verkehrsteilnehmer einen solchen erkennen. Und darüber entscheidet im Zweifel ein Gericht.
Damit hast du ja auch den Gesetzestext fast im Wortlaut wiedergegeben, @Gerhart :
§27 StVO Abs.3 Satz 1: Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere am Verkehr Teilnehmende als solcher deutlich erkennbar ist.