Die Fußgängerampel gilt nicht für Radverkehr. Für den gilt die Fahrverkehrsampel. Einen Rotlichtverstoß gab es also entweder gar nicht oder beide begingen ihn. Also "Gleichstand" bis dahin.
Von Gehwegnutzung steht nix im Artikel. Sollte das so gewesen sein, ändert das aber auch nix an Vorrang bzw. Vorfahrt, siehe dazu §9 (3) StVO,
auf welchem Straßenteil die unterwegs sind, ist dafür nämlich irrelevant:
Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren.
Fertig ist der Lack. Allenfalls §10 könnte man noch irgendwie herbiegen. Dann müßte der Radfahrer aber an- bzw. einfahren. Und das soll der LKW-Fahrer dann nicht gesehen haben? Was macht der beruflich nochmal?
Wohlgemerkt: Alles nur, wenn der Radfahrer auf dem Gehweg unterwegs war, was sich aus keiner Textstelle ergibt.