Das Abstellen in dafür vorgesehenen Anlagen bringt aus meiner Sicht (gerade bei E-Scootern) aber nur etwas, wenn die dort fest "reingelockt" werden, man sie also nur nach erfolgter Ausleihe am Handy dann auch rausziehen/-schieben kann.
Beiträge von mgka
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Zum Unterschreiben geht es hier: https://www.openpetition.de/petition/onlin…s-verschlimmern
Interessant ist ja u.a. diese Forderung in der Petition:
"E-Scooter-Verleiher müssen für Schäden haften, die Dritten durch gefährliches Fahren und Abstellen entstehen. Sie können selbstverständlich das Geld von ihren Kunden verlangen, die Regeln gebrochen haben. "
Das dürfte schwierig werden, denn die Scooter lassen sich ja auch leicht irgendwo hinschieben, auch wenn man sie gar nicht ausgeliehen hat.
Ich musste bei der Rückgabe eines Scooters immer ein Foto machen und in der Ausleih-App hochladen, um nachzuweisen, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt wurde. -
Also in dem von mir 2015 erstrittenen Urteil steht sinngemäß drin, dann die Vorfahrten bei fahrbahnbegleitenden Wegen jedenfalls nicht von der der Fahrbahn abweichen dürfen. Führt ja sonst auch zu einem kompletten Durcheinander zwischen Vorrang und Vorfahrt.
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Ich würde ihnen ihre Benutzungspflicht ans Hirn schmeißen.
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Ob T30 oder Z30 ist doch eigentlich zweitrangig, wenn die Gefahrenlage fehlt? Insofern ist - so siehts zumindest auf dem Foto aus - die öffentliche Behauptung des Bgm, die Verkehrsführung sei für alle Verkehrsteilnehmer korrekt, falsch. Wär da nicht eigentlich eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung fällig?
Das ist eben gerade nicht zweitrangig, weil die tatbstandliche Voraussetzung verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar ist. Siehe u.a. hier, Randnr. 39.
Im Gegensatz zu Anordnungen, welche vom § 45 Abs. 9 S. 3 StVO ausgenommen sind. Hier muss die Behörde lediglich nachweisen, dass sie ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat. Und behördliche Ermessensentscheidungen sind nur eingeschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbar (§ 114 VwGO - es wird nur geprüft, ob die Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder nicht)
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Im Landkreis Schleswig-Flensburg hat man eine Steilvorlage für Klagen gegen die Benutzungspflicht gegeben: (Leider Paywall) https://www.shz.de/lokales/kappel…rfahrt-47624739
Na, dann los, bevor die Jahresfrist(en) vorbei sind. Klarer Fall für Anfechtungsklagen .
Spannende Frage ist ja, was passiert, wenn die Behörde dann auf einmal den Benutzungszwang an solchen Stellen aufhebt. Oder ist der eh nicht mehr gegeben, weil ja das VZ205 ein klares Indiz ist, dass der Weg eben nicht mehr fahrbahnbegleitend ist? Was sagen denn die Verantwortlichen dazu?
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Tja, Einspruch euer Ehren: für das T30 als Einzelanordnung braucht es eine tatbestandliche Voraussetzung, für das T30-Zonen-Schild nicht. Insofern dürfte der Austausch dieser Schilder schon rechtswidrig sein, ergo auch nach wie vor das VZ240.
Dieselbe Geschichte wegen derer ich in Illertissen geklagt habe.
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Also in München ist der größte Teil aller (zulässigen) Straßen entweder T30-Zone oder T30 per Einzelanordnung. Und das teilweise schon seit Jahrzehnten. Wenn das eine Kommune will, dann geht das auch heute schon längst.
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Es gibt viel langsames, was auf unseren Straßen unterwegs sein darf, womit sich hochgesetzte Gechwindigkeitn bei Räumzeiten abseits von Kraftfahrtraßen eigentlich verbieten. Am besten findet man noch raus, dass in die Richtung ein städtischer Bauhof liegt, wo ab und zu die städtiche Kehrmaschine hinschleichen muss ...
Natürlich ist das mit der Räumzeit nur eine weitere dämlich Ausrede à la "der doofe Radfahrer wird das schon schlucken".
Nachdem ich hier mehrfach auch schon so abgespeist wurde und dann aber halt konsequenterweise eine verwaltungsgerichtliche Aufarbeitung angedroht habe (die meisten Behörden hier wissen ja mittlerweile, dass es nicht bei einer Drohung bleibt), geht dann meistens doch was. Also die blauen Lollies verschwinden dann meist. Erst wird dann immer behauptet, man habe die Umlaufzeiten angepasst, auf mein Nachhaken hin, dass ich mir die Ablaufprogramme aber vorher/nachher angeschaut habe und keine Veränderung feststellen konnte, heißt es dann meist "ja, also, wir haben das alles noch mal durchgerechnet, und es ging auch ohne Umstellung der Lichtzeichenanlage." Tja, ein Schelm...
Wobei auch die Landeshauptstadt München nicht immer lernfähig ist. Im Zuge der Bearbeitung meines Antrags auf Aufhebung der Benutzungspflicht in der St-Michael- und Else-Rosenfeld-Str ist dieser Stummel am Nordende erst einmal immer noch bebläut (das VZ237 mit dem Rechtspfeil drunter hat man extra noch letztes Jahr aufgestellt). Der Grund liegt sicher in der LZA an der nächsten Einmündung, da trifft die Straße auf die B304 (Kreillerstraße). Allerdings wird diese LZA gerade erneuert. Ich gehe doch mal stark davon aus, dass danach dieser Benutzungspflichtstummel dann auch Geschichte sein wird, falls nein, gibt es Nachhilfe von mir. Fraglich ist die Benutzungspflicht hier ohnehin aus mehreren Gründen:
- Ist das überhaupt noch ein fahrbahnbegleitender Radweg? Denn da ist ja ein unüberwindlicher Lärmschutzwall dazwischen, folglich kann man
- die Anwesen auf der linken Seite der Straße mit dem Fahrrad sowieso nur auf der Fahrbahn erreichen und
- darf man an der (vermutlich "problematischen") Einmündung doch sowieso trotz Benutzungspflicht mit dem Fahrrad auf der Fahrbahn abbiegen. Und da ist diese Einmündung hier ja die letzte Möglichkeit dazu, um überhaupt auf die Fahrbahn zu gelangen bzw. wird wohl niemand von der Fahrbahn (rückwärtig ist die Benutzungspflicht ja seit einiger Zeit weg) nur deswegen nochmal auf den Radweg wechseln.
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Theoretisch wird sich dann auch nichts ändern, denn die Verkehrszeichen hätten dann noch immer die gleiche Bedeutung.
Nunja, zumindest die Leute in den Straßenverkehrsbehörden müssten dann aber mal ihren Grips anstrengen, wenn es um die Beschilderung von (Geh-/)Radwegen geht. Ein "och da is nu ne Baustelle, da verbannen wir den Fuß- und Radverkehr auf die verbleibende Restfläche, damit der Verkehr(tm) nicht gestört wird", funktioniert dann nicht mehr. Oder ein "oh, blöd, wir müssen die Räumzeit der Ampel umstellen, weil wir trotz gemischter Streuscheibe jetzt mit Radverkehr auf der Fahrbahn zu rechnen haben."
Und genau da müssen wir ja hin.
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Letztlich zementierst Du damit Diskriminierung aufgrund des Antriebs, ergänzt sie lediglich noch um das Kriterium Felgenbreite. Warum Du ein Fahrbahnverbot für Langsamverkehr möchtest, wüßte ich dann doch gern.
Ich will die komplette Abschaffung, aber wie realistisch ist die denn derzeit? Nachdem viele Leute auf dem Rennrad den Benutzungszwang eh meist ignorieren, wäre das zumindest eine rechtliche Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten.
Wobei klar: auch nach der Streichung aus § 2 Abs. 4 StVO wird sich ja faktisch eh erst einmal nicht viel ändern. Aber genau vor dieser "Veränderung" haben die Verantwortlichen ja offenbar Angst.
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Der Wert aus der AT-Fahrradverordnung ist übrigens nicht die Reifenbreite, sondern die äußere Felgenbreite.
Stimmt, wer lesen kann... . Aber sowas braucht es in Deutschland auch. Aber okay, dann geht aber die Lufthoheit über die Autofahrerstammtische flöten!
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Es gehe lediglich um „Wahlfreiheit in der Mobilität“.
Dann wird's aber doch sowas von Zeit für die endgültige und ersatzlose Streichung des Radwegebenutzungszwangs aus der StVO, oder? ODER??
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In der Tat haben selbst die meisten heute verkaufen "Straßenrennräder" bereits 28mm Reifen drauf (also ich fahr ja noch mit 23mm vorne und 25mm hinten ).
Aber man könnte in Deutschland so etwas halt auch einmal einführen - wobei, würde eine solche Ausnahme zur Privilegienfeindlichkeit der StVO überhaupt passen?
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Wundert dich das bei VW? Da steckt ja auch immerhin das Land Niedersachsen mit einer Sperrminorität mit drin.
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Auf der gegenüberliegenden Straßenseite haben sie den Rad-/Gehweg mit VZ 240 in beide Richtungen ausgestattet.
Und das, wo doch innerorts Radwege auf der linken Seite „grundsätzlich nicht angeordnet“ werden sollen? 🤔
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Wobei ja dann hier die Frage ist:
- Ist das eine benutzungspflichtige Radverkehrsanlage?
- Inwieweit wird dann der Gefährdung des Radverkehrs auf der Fahrbahn begegnet (tatbestandliche Voraussetzung!)?
- Wenn keine Maßnahmen für den Radverkehr getroffen wurden: inwieweit ist das Fahrbahnverbot ohne Baustelle dann überhaupt rechtlich zulässig?
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Das ist richtig - aber für eine dauerhafte Aussperrung braucht es eben die Widmungsänderung.
Umgekehrt die nicht uninteressante Frage: darf in einem solchen Fall temporär eine Verkehrsart wieder zugelassen werden, obwohl sie widmungsrechtlich unzulässig ist? Da habe ich derzeit keine Antwort darauf.
In den VwV-StVO heißt es ja klipp und klar:
"Durch Verkehrszeichen darf kein Verkehr zugelassen werden, der über den Widmungsinhalt hinausgeht." (Randnr. 45a zu § 45 StVO)
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Hab das Thema jetzt damals nicht mehr so auf dem Schirm, aber interessant und verwaltungsrechtlich entscheidend ist hier auf alle Fälle die Widmung.