Beiträge von mgka

    Das würde dann auch für Kfz gelten und die Ausbeute des z.B. Anzeigenhauptmeisters deutlich steigern.

    Genau deswegen wird das aber nicht kommen... :S

    Die Antwort ist in der Tat gut formuliert, wobei ich es mir als Kommune/Land da einfach machen und sagen würde: Thema ist ausschließlich Bundesrecht.

    Hinsichtlich der Benutzungspflicht "empfiehlt" das bayerische Innenministerium lediglich, sich damit mal zu befassen. Wenn die untere StVB also keine Lust hat, dann lässt sie Empfehlung halt Empfehlung sein...

    Bei einem meiner aktuellen Fällen im Enzkreis (Pforzheim) ist es sogar so, dass die Behörde versucht hat, selbst den formalen Widerspruch einfach zu ignorieren (in BaWü gibt es den noch). Das VG Karlsruhe hat nach Klageerhebung jetzt erstmal nachgefragt, warum denn der Widerspruch nicht bearbeitet wurde, denn dafür sind drei Monate vorgesehen, und die sind schon länger um. Bisher schweigt die StVB dazu allerdings eisern.

    Der für die Haltestelle verantwortliche Verkehrtplaner sieht die Haltestelle vermutlich immer nur aus Windschutzscheibenperspektive und kann damit auch kein Problem erkennen


    Zu Zeichen 240 Gemeinsamer Geh- und Radweg

    Die Anordnung dieses Zeichens kommt nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar und mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar ist und die Beschaffenheit der Verkehrsfläche den Anforderungen des Radverkehrs genügt.

    Meinst du, es bringt etwas den Fall noch ein wenig "nach oben" zu eskalieren?

    Bei mir war das im Falle des Enzkreises bei einem Widerspruch zwar eher nicht wirksam (der Widerspruch wurde auch nach der Aufsichtsbeschwerde beim RegPräs Karlsruhe auch auf erneuter Nachfrage hin bis heute nicht behandelt), aber das mag ja in Jena vielleicht auch anders sein.

    In meinem Fall ist die Sache jetzt zum VG Karlsruhe eskaliert. Erste Frage an den Enzkreis der mit dem Fall befassten Richterin: "Warum haben Sie eigentlich den Widerspruch des Klägers nicht einfach beschieden?" - Tja, gute Frage.

    Selbstverständlich nicht, weil die Polizei Hamburg ja der Ansicht ist, dass direktes Linksabbiegen bei [Zeichen 237] verboten sei und man ebenso weiterhin die bundesweit exklusiven Rechtsauffassung des Dr. Rupert S. vertritt, dass Radfahrende bei nicht geräumten/blockierten Radwegen absteigen und schieben müssten, aber unter keinen Umständen dann auf der Fahrbahn fahren dürften, weil das ja durch die Radwegebenutzungspflicht analog zu VZ 254 komplett verboten sei… Soweit zumindest das Gefasel der Autopolizei aus der „Fahrradstadt Hamburg“ X(

    Kann man da in der Hansestadt nicht mal eine verwaltungsgerichtliche Klärung herbeiführen? Ist ja schließlich (ausschließlich) Bundesrecht, worum es hier geht.

    An der B4? Müssen neu sein. Die anderen Straßen haben punktuell Schlupflöcher sind aber nicht durchgängig legal befahrbar.

    Tja, wenn die Leute in den Straßenverkehrsbehörden halt mal ihrem gesetzlichen Auftrag nachkommen würden und regelmäßig Verkehrschauen abhielten. Dazu gehört auch, den Hintern mal auf den Sattel zu schwingen, denn nur so wird man alles erkennen können, was den Radverkehr angeht.

    Das VZ205 richtet sich ausschließlich an Fahrzeugführende. Aber das haben auch viele Straßenverkehrsbehörden bis heute leider nicht verinnerlicht.

    VZ205 - Ge- oder Verbot

    1. Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren.

    2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

    Erläuterung
    Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein.

    Bei der Gelegenheit könnte man ja der Behörde auch mal das Urteil des VG Berlin aus dem Jahr 2000(!!!) unter die Nase reiben, daraus:

    "Der Beklagte hat die angefochtene Maßnahme im Klageerfahren im wesentlichen damit gerechtfertigt, daß die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht die im Kreuzungsbereich der Hauptverkehrsstraßen mit außergewöhnlichere Abbiegeverkehr entstehenden Gefahren für Radfahrer minimieren solle und zugleich kürzere Räumzeiten für die ampelgeregelten Kreuzungen zur Vermeidung von Staubildungen und Abgasbelastungen im Fahrzeugverkehr erreicht werden sollten.
    Es liegt auf der Hand, daß diese Begründung den besonderen Anforderungen des § 45 Abs. 9 StVO nicht standhalten kann. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß die vorn Beklagten genannten Gründe unter der Voraussetzung einer gefahrlosen Benutzung des Radwegs zur Erreichung der aufgeführten Ziele förderlich sein könnten, doch fehlt es bereits an dem gesetzlichen Erfordernis des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, daß die Maßnahme 'aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist'."

    Gut gesagt! Ich erlebe viele Leute in meiner Umgebung, die mich ein bisschen schief anschauen, wenn ich eine Sache vor das Verwaltungsgericht trage. So nach dem Motto "warum denn das?". Auf die Antwort: "Weil die Handlung der Behörde rechtswidrig ist, weil sie ihre Entscheidungskompetenz überschritten hat und weil das sonst immer so weitergeht" erntet man Schulterzucken, so nach dem Motto "was ist denn das für ein Nerd?". (vielleicht war @Natenom halt auch ein bisschen so).

    Und die Behörden? Na, die sind ja schon gar kein Widerspruch mehr gewöhnt. Und wenn man klagt, dann fallen sie aus allen Wolken - wie der Untertan es wagen kann, gegen die Obrigkeit aufzubegehren??

    Den Vogel abgeschossen hat ja letztes Jahr die Stadt Illertissen auf die Bitte um Akteneinsicht wegen einer Benutzungspflicht:

    "Eine Rechtsgrundlage für die von Ihnen erbetene Akteneinsicht ist nicht ersichtlich. Eine Stellungnahme zu den bestehenden Verkehrsregelungen wird dann gegebenfalls im gerichtlichen Verfahren erfolgen."

    Tja, dann hab ich geklagt, und jetzt ist es auch wieder nicht recht. In Bayern gibt es mangels IFG in der Tat nicht direkt eine Rechtsgrundlage für die Akteneinsicht, aber nach der Klageerhebung dann halt schon. Man kann es sich einfach und man kann es sich schwer machen als Behörde...

    Man sieht doch längst, dass es das mit "ein Radweg neben jede Fahrbahn" auch in 100 Jahren nirgendwo geben wird. Der Radentscheid in München kommt kaum voran, es werden jetzt erstmal Radwege in Straßen gebaut, wo sie eigentlich kaum jemand braucht, aber da ist halt wenig Konfliktpotenzial und man kann hinterher sage: "schaut's her, wir tun was".

    Irgendwie sehe ich bei keiner Behörde oder staatlichen Institution, dass das Wort "Priorisierung" irgendeine Bedeutung haben könnte. Das gilt insbesondere aber keineswegs ausschließlich für die Nicht-Umsetzung der Radverkehrs-"Novelle" von 1997. Wenn überhaupt, wird irgendetwas hingewurschtelt, das dann nur zu 90 % fertig wird, und für die restlichen 10 % dauert es dann weitere zehn Jahre. Sobald zwei unterschiedliche Behörden involviert sind, klappt beim Radverkehr schlicht nix, weil man müsste sich ja absprechen.

    Ein solcher Klassiker zB hier (Baureferat und das Kreisverwaltungsreferat hätten sich halt mal vorher abstimmen müssen):

    Das ist am Mittleren Ring in München. Ob man das auf der Fahrbahn auch so ausgeführt hätte? Aber zum Mitdenken wird bei der Landeshauptstadt München wohl schon lange niemand mehr bezahlt.

    Naja gut, hier hat man ja auch alles getan, um den Verkehr auf der Fahrbahn mit maximaler Geschwindigkeit durchfahren zu lassen. Allerdings wirkt das jetzt auch nicht, als sei das ein fahrbahnbegleitender Radweg?