Beiträge von mgka

    Gut zusammengefasst - nur: das Publikmachen der StVO-"Novelle" von 1997 und die Beweggründe dahinter wurden halt bis heute eigentlich nirgendwo vonseiten der Verantwortlichen kommuniziert.

    Warum? Klar, weil der Radverkehr auf der Fahrbahn für die große Mehrheit hier im Lande grundsätzlich ein Störfaktor darstellt. Und dass viele "Lobbyverbände" bei jeder sich bietenden Gelegenheit nach Raaaaawegen rufen, spielt den Herrschaften ja auch noch schön in die Hände. Um objektive Sicherheitsaspekte ist es überhaupt nie gegangen.

    Geht man von einer Lebensdauer eines Radweges von 30 Jahren aus, müssten jährlich 3% des Netzes saniert werden, um nur den Zustand zu halten. In Wirklichkeit verfällt das "Radwege"-Netz also dreimal so schnell wie es saniert wird. Und dann baut man noch mehr Wege, die dann auch nicht unterhalten werden? :/

    Hier im Großraum München schafft man es bei den außerörtlichen Radwegen ja nicht einmal, die zeitnah sauber zu halten - "Nobody kehrs...".

    Tja, leider ist das so, auch wenn der Ton vielleicht etwas harsch ist. Meine langjährige Erfahrung deckt sich bedauerlicherweise damit. Du kannst ja nächstes Mal noch den Hinweis anbringen, dass ein solches Schreiben ein „Rechtsmittel“ im Sinne des § 839 (3) BGB darstellt und dass sie dir im Falle eines Falles nicht mit diesem sog. „Verweisungsprivileg“ zu kommen brauchen.

    Nur wie lange noch?

    Im VP wurde die Tage ein ein Urteil des VG Berlin verlinkt, das ich bisher aber nur äußerst diagonal gelesen habe, was mich dort nicht an einer ersten starken Meinung hinderte:

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    Angesichts der aktuellen Mehrheiten im Land Berlin und insbes. im Verkehrsreferat würde ich eher vermuten, dass hier derzeit der Antrieb fehlt, gegen solche Widersprüche vehement genug vorzugehen bzw. ggfs. ein rechtlich sicheres Fundament für solche Anordnungen zu schaffen. Das VG schreibt doch höchstselbst:

    ...und genau dieser Ordnung würde ein Modalfilter doch dienen!

    Ist auch meine Ansicht: Man hat sich vonseiten der Verwaltung gar nicht die Mühe gemacht, das Verwaltungsgerichtsverfahren für sich zu entscheiden, vielleicht sogar mit Durchgriff „von oben“. Erfahrungsgemäß sind ja verkehrsrechtliche Anordnungen eher mal schwach oder gar nicht begründet, wie sich fast regelmäßig bei Klagen gegen Benutzungspflichten oder Radfahrverboten herausstellt.

    Die folgen einzig ihrem Chef, nämlich dem Landrat oder dem Oberbürgermeister. Das ist auch genau richtig so.

    Und dieser Chef ist nun einmal von den Hanseln (die wir gewählt haben) im Rathaus abhängig.

    Anders ist es mit dem Bundeskanzler und den Hanseln im Bundestag auch nicht.

    Korrekt, Landrat und (Ober-)Bürgermeister sind die "Exekutivchefs" in ihren jeweiligen Gebietskörperschaften.

    Nur: sie haben es prinzipiell mit zwei Arten von Recht zu tun: Recht des eigenen ("kommunale Selbstverwaltung") und Recht des übertragenen Wirkungskreises, bei letzterem werden sie nur stellvertretend für den Bund oder ggf. das Land tätig. Straßenverkehrsrecht unterfällt vollständig dem zweiten Wirkungskreis, nur meinen offenbar viele Verwaltungen samt ihrer Chefs, dass sie da trotzdem nach Gutdünken auf lokaler Ebene schalten und walten können, wie sie wollen.

    Ich hatte so einen Fall vor einigen Jahre im Speckgürtel von München. Da erschien dann auch der Bürgermeister dieser 5.000-Seelengemeinde persönlich zur mündlichen Verhandlung, weil er meinte, die Kammer des Verwaltungsgerichts beeindrucken zu können. Mit dabei war seine junge Amtsleiterin, die - das war schnell offensichtlich - gute Miene zum bösen Spiel machen musste. Die kannte nämlich offenbar die Rechtsprechung zu Radwegbenutzungspflichten und hatte womöglich auch schon vorher mal vorsichtig ihren Vorgesetzten darauf hingewiesen, dass die Klage für die Gemeinde in die Hose gehen kann. Zur "Sicherheit" hatte der Bürgermeister (vermutlich auf Beschluss des Gemeinderats) auch noch eine externe Rechtsanwältin beigezogen, die aber auch wundersam stumm während der gesamten Verhandlung blieb. Der Vorsitzende Richter machte nach der Ortsbegehung dem Bürgermeister dann schnell klar, dass sie mir als Kläger recht geben werden. Daraufhin gab es den Deal, dass der Gemeinderat sich nochmal kurzfristig mit dem Fall befasst (was er dann in der Woche darauf tat). Die Benutzungspflicht war dann weg, und die Gemeinde - respektive ihre Rechtsschutzversicherung - durfte die Kosten tragen. Nachdem das mit der Erstattung der Kosten eine ganze Weile gedauert hat, habe ich auch noch schön Zinsen auf meine Auslagen bekommen.

    Die übergeordneten Behörden haben für Fälle des Rechts des übertragenen Wirkungskreises den vollen Durchgriff nach unten, können also verbindliche, verwaltungsrechtlich nicht überprüfbare Anordnungen geben. Das geschieht leider viel zu selten. Allerdings möchte es wohl ein Landrat wegen so einer Sache sich nicht mit den Bürgermeistern seines Landkreises verscherzen, denn die erinnern sich dann womöglich an so einen "unfreundlichen Akt", wenn die nächste Abstimmung über die Erhöhung der Kreisumlage ansteht...

    Dann hast du Glück, dass in "deiner" Kammer halt ein paar Leute hocken, die sich nicht nur als Anwalt der Verwaltung sehen. Zieh doch einfach ins Zuständigkeitsgebiet des VG Neustadt; dann lachen sie sich bei der Verwaltung über solche Androhungen wirklich nur kaputt.

    Dazu braucht es doch gar keinen Umzug. Meine Eltern wohnen in Karlsruhe, und ein Ausflug mit dem Rennrad über die Maxauer Rheinbrücke steht schon längt auf der To-Do-Liste. Kandel soll ja ganz "sehenswert" sein ^^.

    Ich habe mittlerweile im übrigen bereits zwei Klagen vor dem VG Augsburg laufen. Und je nachdem wie sich die Stadt Blaubeuren in den nächsten zwei Wochen verhält, dürfte das VG Sigmaringen auch in Kürze eine Anfechtungsklage von mir bekommen.

    Achso - ja, man erzählt sich, dass der Vorsitzende Richter der 23. Kammer am VG München (die für verkehrsrechtliche Anordnungen in ganz Oberbayern zuständig ist) passionierter (Renn-)Radfahrer sei.

    Warum sollten sie, man hat ihnen doch Radfahrer als Sündenböcke und Zielscheibe hingestellt. „Die Tempo-Gewalt aus dem Auto und die des rasenden Gehweg-Radlers entspricht der Gewalt aus Panzerseelen.“, „Fahren auf dem Gehweg ist grob verkehrswidrig und rücksichtslos.“, „Dafür gibt es den Begriff "Radfahrer-Mentalität": oben buckeln, unten treten.“, obwohl sie die Ursachen jedenfalls teilweise kennen.

    Es gibt genug "Gehwege", welche die Straßenverkehrsbehörden mit einem VZ240 "verziert" haben. Da hilft kein Gejammer, da hilft halt (im 1. Schritt) nur die Demontage dieses Schildes.

    Gegen die sehr weit verbreitete Erwartungshaltung, dass Radfahrer auf der Fahrbahn sowieso grundsätzlich nichts verloren hätten, hilft das freilich nicht direkt.

    Nunja, interessant ist die Vorgehensweise (wenn auch vorhersehbar) schon: kaum drängt man auf die Anwendung geltenden Rechts, schon wird an diesem Recht gedreht, so ja bereits für außerörtliche Benutzungspflichten geschehen.

    Zumindest hinsichtlich der Landeshauptstadt München kann ich allerdings sagen, dass meine Klagen gegen sie schon etwas bewirkt haben, weil die Verantwortlichen da genau wissen, was es heißt, wenn ich ihnen schreibe "wir sehen uns dann vor dem Verwaltungsgericht wieder". Sie selbst haben mir gegenüber jahrelang gesagt: "Och, wenn Ihnen die Regelung nicht passt, dann klagen sie doch". Jo, und dann habe ich das gemacht, und sie sind aus allen Wolken gefallen. Denn klar: wenn die Sache am Gericht anhängig ist, dann muss man halt auch in Schriftsätzen (Achtung: Aufwand und Arbeit!) Farbe bekennen.

    Ich wundere mich ja immer noch, dass Fußgängerverbände nicht endlich - gerade in Städten - gegen diesen unsägliche VZ 240 vorgehen, Die VwV-StVO nennt für die Anordnung von gemeinsamen Rad-/Fußwegen u.a. die folgenden Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen:


    Die Anordnung dieses Zeichens kommt nur in Betracht, wenn dies

    (1) unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar und

    (2) mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar ist und

    (3) die Beschaffenheit der Verkehrsfläche den Anforderungen des Radverkehrs genügt.

    Nein, auch innerhalb der Jahresfrist ist es bei Einbahnstraßen zwecks Freigabe in Gegenrichtung wohl so, dass das nur über einen Verpflichtungsantrag geht, im Zuge dessen dann die Behörde "pflichtgemäßes Ermessen" ausüben muss. Und verwaltungsgerichtlich ist in diesem Fall halt nur überprüfbar, ob die Behörde die Grenzen des Ermessen eingehalten hat, was bekanntlich ein dehnbarer Begriff ist.

    Unstrittig ist aber ein "Einfahrt verboten"-Schild (VZ 267) ein Verbotsschild, so dass man sich auf Art. 2 GG berufen kann. Und das sollte man doch anfechten können. Zumal es sich evident um eine Beschränkung des fließenden Verkehrs handelt, so dass nicht nur § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 S. 1, sondern gerade auch § 45 Abs. 9 S. 3 StVO einschlägig sind.

    War eigentlich während der Verhandlung schon absehbar, dass die Behörde die Öffnung in naher Zukunft ohnehin plant?

    Bin an den Klageschriften durchaus interessiert.
    Irgendwie ist mir bis heute unklar, warum man eine Einbahnstraße für den Radverkehr nicht per Anfechtungsklage in die Gegenrichtung frei bekommen sollte, sondern nur aufgrund einer Verpflichtungsklage, die doch weniger rechtsschutzintensiv ist.

    Meiner Erfahrung nach sind solche Fachanwälte nicht nötig, die Richter halten sich an die Meinung der Verwaltungsfachkräfte. Leider selber erlebt.

    Kann ich bei meinen mittlerweile recht zahlreichen Fällen nicht bestätigen. Allerdings war letztes Jahr trotz einer low hanging fruit die Anrufung der 2. Instanz notwendig, um die Behörde zum Einlenken zu bewegen. Hat dem Steuerzahler nun leider extra Kosten in Form meines Anwalthonorars beschert.