der Nimbus der eigenen Unfehlbarkeit bröckelt bei einigen eben nie.

Bildungscampus Riensförde
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Yeti -
2. April 2025 um 11:05 -
Unerledigt
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der Nimbus der eigenen Unfehlbarkeit bröckelt bei einigen eben nie.
Das kann man auch bei verwaltungsgerichtlichen Klagen beobachten: eigentlich hat das Gericht schon durchblicken lassen, dass der Kläger recht hat, aber dann kassiert man doch lieber ein Urteil, nur um sagen zu können: "das hat halt das Gericht so entschieden, wir wollten es nicht".
Dabei ermäßigen sich bei vollständigem Anerkenntnis die Gerichtskosten um 2/3, aber da das Steuergelder sind, ist es ja eh wurscht. Wenn der Bürgermeister als Vertreter der Kommune das aus dem eigenen Säckel zahlen müsste, wäre das vermutlich anders.
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Dabei ermäßigen sich bei vollständigem Anerkenntnis die Gerichtskosten um 2/3, aber da das Steuergelder sind, ist es ja eh wurscht. Wenn der Bürgermeister als Vertreter der Kommune das aus dem eigenen Säckel zahlen müsste, wäre das vermutlich anders.
Das war bei meiner Klage gegen den Landkreis CUX genau so, obwohl es nicht einmal ein Urteil gab. Die Sache war dadurch beendet, dass der Landkreis eingeknickt ist und die angefochtene RWBP nach Erhebung der Klage aufgehoben hat. CUX und ich haben dann beide eine Erledigungserklärung abgegeben und dann ging es nur noch um die Kostenfrage.
CUX wollte nicht zahlen, da ihrer Meinung nach die Klage unnötig war, weil sie angeblich ohnehin die RWBP aufheben wollten. Allerdings haben sie vor meiner Klage telefonisch erklärt, dass sie das auf gar keinen Fall tun werden und sich innerhalb der anschließend schriftlich gesetzten Frist auch nicht anders geäußert und nur geschrieben, dass ich vor der Klage nochmal hätte nachfragen müssen.
Das sah das Gericht anders und hat CUX empfohlen, eine freiwillige Kostenübernahmeerklärung abzugeben, da die Voraussetzungen des § 156 VwGO - Einzelnorm nicht erfüllt seien. Diesen Wink mit dem Zaunpfahl wollte CUX aber nicht verstehen und hat auf eine Kostenentscheidung des Gerichts bestanden. Daraufhin hat das Gericht entschieden, dass der Landkreis CUX die Kosten zu tragen hat.
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Das war bei meiner Klage gegen den Landkreis CUX genau so, obwohl es nicht einmal ein Urteil gab. Die Sache war dadurch beendet, dass der Landkreis eingeknickt ist und die angefochtene RWBP nach Erhebung der Klage aufgehoben hat. CUX und ich haben dann beide eine Erledigungserklärung abgegeben und dann ging es nur noch um die Kostenfrage.
CUX wollte nicht zahlen, da ihrer Meinung nach die Klage unnötig war, weil sie angeblich ohnehin die RWBP aufheben wollten. Allerdings haben sie vor meiner Klage telefonisch erklärt, dass sie das auf gar keinen Fall tun werden und sich innerhalb der anschließend schriftlich gesetzten Frist auch nicht anders geäußert und nur geschrieben, dass ich vor der Klage nochmal hätte nachfragen müssen.
Das sah das Gericht anders und hat CUX empfohlen, eine freiwillige Kostenübernahmeerklärung abzugeben, da die Voraussetzungen des § 156 VwGO - Einzelnorm nicht erfüllt seien. Diesen Wink mit dem Zaunpfahl wollte CUX aber nicht verstehen und hat auf eine Kostenentscheidung des Gerichts bestanden. Daraufhin hat das Gericht entschieden, dass der Landkreis CUX die Kosten zu tragen hat.
Leider besteht bei einer Erledigterklärung immer das Risiko, dass Kosten an der Klagepartei hängen bleiben. Was die Kommunen in den Bundesländern mit abgeschafftem Widerspruchsverfahren bis heute nicht verstanden haben: das Recht auf Nachbesserung (eben der obligatorische Widerspruch) haben ihnen die jeweiligen Länderparlamente genommen, will heißen: das "Damoklesschwert" einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage schwebt quasi über jedem Ge-/Verbotsschild.
Der § 156 VwGO beschreibt nur das sofortige Anerkenntnis. Bei einem vorgangegangenen (für den Kläger erfolglosen) Widerspruchsverfahren kann die Beklagte meinem Rechtsverständnis nach diesen "Joker" schlicht nicht mehr ziehen. Und auch ohne das Vorverfahren: bei offensichtlich rechtswidrigen Verkehrszeichen, die man schon vor Jahr(zehnt)en hätte von Amts wegen abräumen müssen, sehe ich diese Möglichkeit eigentlich auch nicht.
Wobei es ja nun für den Freistaat der BayVerfGH noch mal deutlich gesagt hat:
"2. Nach der weitgehenden Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Bayern besteht für Rechtsuchende bei belastenden Verwaltungsakten in der Regel keine Obliegenheit, sich vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Aufhebungsbegehren zunächst an die zuständige Verwaltungsbehörde zu wenden. Es ist daher offensichtlich sachwidrig und kann Willkür begründen, wenn ein Verwaltungsgericht im Rahmen der Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO) einem Kläger die Verfahrenskosten allein mit der Begründung auferlegt, die sich nach Klageerhebung selbst korrigierende Behörde habe im Sinn von § 156 VwGO keine Veranlassung zur Klage gegeben. (Rn. 51)" -
Das hatte das VG Stade in meinem Fall gegen CUX offensichtlich genauso gesehen.
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aber mit mittelinsel prinzipiell doch zulässig?
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Das ist sogar so die empfohlene Variante, imho. Die Mittelinsel soll das Überholen des Buses verhindern.
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Mittelinsel oder baulicher Trennstreifen in der empfohlenen Lösung? Da bin ich mir gerade nicht sicher. Ich meine eigentlich, dass empfohlen der bauliche Trennstreifen, FGÜ deutlich weiter vom Bushalt entfernt.
Ja: der "
normal... normierte" Mensch rennt nicht über den FGÜ, sondern geht. beim Gehen bleibt wegen der Mittelinsel für den entgegenkommenden KFZ-Verkehr genügend Zeit, den Fußgänger zu erkennen. Beim Rennen aber nicht mehr.Ich würd jetzt sonst sagen: Anordnung des Einschaltens Warnblinker. Nach StVO sollte dann ja quasi nix mehr passieren
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Nein, das dachte ich auch erst, aber es ist anders.
Wenn die Haltestelle vor dem FGÜ liegt, dann soll eine Mittelinsel neben der Haltestelle das Überholen des Busses verhindern. Aus der Gegenrichtung besteht dann aber freie SIcht auf den FGÜ, während aus Richtung des Busses kein Fahrzeug kommen kann.
Wenn die Haltestelle wie hier hinter dem FGÜ liegt, soll sie in einer Busbucht liegen, damit der Gegenverkehr den ganzen FGÜ einsehen kann.
Hier ist es gut beschrieben: https://joachimzwirner.de/fussverkehr%2082.htm
Bei Bernd Sluka findet man auch die R-FGÜ oder Auszüge davon mit den entsprechenden Bildern 2a und 2b.
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Das müsste man machen:
1. Radwegfurt weg, am besten noch Wartepflicht des Radverkehrs verdeutlichen
2. Haltestelle 50-100m weiter stadteinwärts vom FGÜ weg, so dass wieder Sichtbeziehungen bestehen. Platz wäre vorhanden.
3. Einhaltung der zul. Geschwindigkeit durchsetzen: Baulich, durch zusätzliche Markierungen und vor allem Kontrollen.
4. Am besten die Mittelinsel ganz weg und stattdessen vorgezogene Seitenräume, um die Sichtbeziehungen zu verbessern. Die Verengung der Fahrbahn dürfte sich auch geschwindigkeitssenkend auswirken.
Als ich dort heute vor Ort war, ist mindestens die Hälfte der Autos deutlich schneller als 30 km/h gefahren. Ein Proll hat mit seinem Geltungstriebwagen mit quietschenden Reifen hinter dem FGÜ beschleunigt, weil es vor ihm jemand gewagt hat, langsam zu fahren.
Ein Autofahrer ist links an der Mittelinsel vorbeigefahren, als der Bus dort gehalten hat.
Wir haben während des Gesprächs teilweise direkt am FGÜ gestanden. Kaum ein Autofahrer hat auch nur gebremst.
Hinzu kommen auch in Richtung des Ortsausgangs beschissene Sichtbeziehungen wegen der Bäume. Da könnten vorgezogene Seitenräume helfen.
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Hier ist es gut beschrieben: https://joachimzwirner.de/fussverkehr%2082.htm
Bei Bernd Sluka findet man auch die R-FGÜ oder Auszüge davon mit den entsprechenden Bildern 2a und 2b.
die Stade-Umsetzung entspricht aber keinem "so-nicht"-Bild. und Bild 1b beim Sluka ... stell 'n Bus hin, sieht aus wie in Stade
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die Stade-Umsetzung entspricht aber keinem "so-nicht"-Bild
Doch, das hier, nur ohne Mittelinsel:
und Bild 1b beim Sluka ... stell 'n Bus hin, sieht aus wie in Stade
Bei 1b gibt es keine Bushaltestelle neben dem FGÜ, während es im Stadtweg keine vorgezogenen Seitenräume gibt wie in 1b
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Doch, das hier, nur ohne Mittelinsel:
Aber in der Realität ist da aber nunmal eine Mittelinsel. Somit liegt ein anderer Fall vor als in der Grafik "ohne Mittelinsel"
Bei 1b gibt es keine Bushaltestelle neben dem FGÜ, während es im Stadtweg keine vorgezogenen Seitenräume gibt wie in 1b
maßgeblich in 1b ist die eingezeichnete Sichtbeziehung von der Mittelinsel auf das von in der Grafik links kommende KFZ. Ob auf der Fahrbahn "hinter" dem Fußgänger 2 Busse oder 3 LKW stehen oder fahren, ist bei den eingezeichneten Sichtbeziehungen irrelevant. von der Mittelinsel - die ja eben gerade nicht vom Fahrbahnverkehr "verdeckt" wird - hat man gute Sichtbeziehungen auf den Verkehr des einen Richtungsfahrstreifens.
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Somit liegt ein anderer Fall vor als in der Grafik "ohne Mittelinsel"
Ich gehe davon aus, dass eine abweichende Regelung in den R-FGÜ getroffen wäre, wenn das eine Rolle spielen würde. Da Mittelinseln aber bei der Platzierung von Haltestellen in unmittelbarer Nähe des FGÜ keine Erwähnung finden, ist das nicht der Fall.
*edit: unter (3) ist in den Abbildungen 2a und 2b sogar eine Mittelinsel erkennbar. Die Regelungen gelten also eindeutig auch für den Fall, dass am FGÜ eine Mittelinsel vorhanden ist.
ZitatMögliche Anordnungen von FGÜ an Bushaltestellen sind in den Bildern 2a und 2b dargestellt. Danach sind an Busbuchten FGÜ in Fahrtrichtung vor der Haltestelle anzulegen, damit die Sicht für und auf querungswillige Fußgänger nicht durch den haltenden Bus verdeckt wird. Halten Busse auf der Fahrbahn. so ist abweichend davon die Anordnung von FGÜ nur hinter der Haltestelle und nur dann zulässig, wenn
- das Vorbeifahren an dem haltenden Bus zuverlässig verhindert werden kann, z. B. durch Mittelinseln, und
- die Bushaltestelle in Gegenrichtung nicht ebenfalls am FGÜ liegt (Bilder 2a, 2b).
maßgeblich in 1b ist die eingezeichnete Sichtbeziehung von der Mittelinsel auf das von in der Grafik links kommende KFZ.
Nein, es geht um den Gegenverkehr, also um die Autos, die auf dem Foto von rechts hinter dem Bus hervorkommen
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Nein, es geht um den Gegenverkehr, also um die Autos, die auf dem Foto von rechts hinter dem Bus hervorkommen
ja. also um den in Grafik 1b von links kommenden Verkehr.
und auf den sind die Sichtbeziehungen von der Mittelinsel prinzipiell als "gut" zu bewerten.
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Sichtbeziehungen von der Mittelinsel
Es muss aber der gesamte FGÜ einsehbar sein und nicht nur der Halbe.
Die Abbildung 1b hat doch mit den Regeln an Haltestellen gar nichts zu tun, sondern gibt an, wie die Sichtweite aus Tabelle 1 definiert ist.
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da gilt T30 stadtauswärts. Ich sehe die Erfordernis, den gesamten FGÜ einsehen zu können, einfach nicht.
Es würde mich nicht wundern, wenn die Abwägung der Planung FGÜ + Buskap + Mittelinsel nicht genau in der GEsamtschau der Dinge festgelegt wurden.
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Es würde mich nicht wundern, wenn die Abwägung der Planung FGÜ + Buskap + Mittelinsel nicht genau in der GEsamtschau der Dinge festgelegt wurden.
Ich halte es für viel wahrscheinlicher, dass der Stadt Stade die R-FGÜ scheißegal (oder nicht bekannt) war und sie es für einfacher hielten, die Haltestelle einfach genau dort hinzusetzen, anstatt sich Gedanken darüber zu machen, wie eine regelkonforme Lösung aussehen könnte. Daher vermutlich auch die Idee, durch die Markierung einer Radwegfurt quer über eine Vorfahrtstraße die geltenden Vorfahrtregeln außer Kraft setzen zu können.
Bei T30 kann man natürlich auch fragen, warum man da überhaupt einen FGÜ braucht. Fakt ist aber, dass es (auch aufgrund der mangelhaften Gestaltung) dort regelmäßig zu brenzligen Situationen kommt und dass sich die Mehrheit der Autofahrer nicht einmal ansatzweise an das Tempolimit hält.
Also wenn schon Gesamtschau, dann bitte auch die Realität mit berücksichtigen.
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Also wenn schon Gesamtschau, dann bitte auch die Realität mit berücksichtigen.
Die wenigsten mir bekannten Straßenverkehrsbehörden können mit dem Begriff "Gesamtschau" überhaupt etwas anfangen
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