Woche 10 vom 04. März bis 10. März

  • Die "Radwelt" des ADFC beleuchtet in der aktuellen Ausgabe unter Rad+Recht die Thematik von im Kreuzungsbereich abgesetzten Radverkehrsführungen und den Auswirkungen auf die Vorrangverhältnisse. Sei der Radweg, ggf. auch nur im Kreuzungsbereich, mehr als fünf Meter von der Fahrbahn entfernt, könne der Vorrang mit Schildern geregelt werden. Dabei könne sowohl dem Radweg, als auch der Fahrbahn Wartepflicht aufgelegt werden.

    Mich verwundern in dem Zusammenhang die Verweise auf zwei Verwaltungsgerichtsentscheidungen, nachdem die Benutzungspflicht und Wartepflicht des Radverkehrs ggü. Rechtsabbiegern sich nicht beeinflussen.

    VGH Mannheim 51 S 2625/01

    VG Freiburg 4 K 4099/19


    Ich bin bis jetzt immer davon ausgegangen, dass Radwege, die nicht an der Vorfahrt der Fahrbahn teilnehmen neben der sie verlaufen, eigenständige Sonderwege ohne RWBNP sind. Falsch gedacht.

  • Interessant: Für den dramatischen Einstieg ist das Pferd noch Geschöpf und letztlich Opfer des Unfalls, am Ende entsteht für mich eher der Eindruck, dass es dann doch relativ nüchtern in den Sachschaden hineingerechnet wird.

    Dürfte daran liegen, dass der Einstieg wohl vom Artikelschreiber ist, während unterhalb des Bildes nahezu 1:1 die Polizeimeldung 🤷🏻‍♂️

  • Also beim ersten Fall geht es imho nicht um das Thema Benutzungspflicht und eigenständiger Weg, sondern um ein Liegerad und die generelle Benutzung, wobei explizit gesagt wird, der Kläger ist dann nicht verpflichtet, wenn der Radweg nicht geeignet oder zumutbar ist.


    Im zweiten Urteil stützt sich das straßenbegleitend darauf, das, bis auf die eine verschwenkte Kreuzung, der Radweg offensichtlich fahrbahnnah geführt wird. Habs mir nicht angesehen, ob das wirklich so ist. Dazu kommt ja eine LSA. Trotzdem wird mehrfach betont, das der Radweg an dieser Kreuzung eben erkennbar nicht mehr fahrbahnbegleitend sei, und deswegen die Radler das VZ205, auch im Falle eines Ausfalls der LSA, nicht ignorieren werden. Insofern sehe ich auch keinen Grund, das Radfahrer die ortskundig sind, die Radwegpflicht ignorieren, weil sie wissen, das der Radweg eben nicht durchgehend straßenbegleitend ist.

    Die StVB nimmt ja als Beispiel auch die "Muster-Lösung" der außerörtlichen Radwege, wo ein VZ205 per VwV Standardlösung ist. Jetzt gehe ich tatsächlich aus, das etwa 99% der Amts und Verwaltungsgerichte der gleichen Meinung ist, außerorts ist ein ausgeschilderter Radweg benutzungspflichtig, egal wie geführt, weil sonst, zumindest bei uns, wären 99% der Radwege außerorts eben nicht benutzungspflichtig.

    Da ich die VwV ja nicht kenne und nur nach Augenschein gehen kann, ist mir das egal. Ein nicht durchgängiger Radweg, der Regeln nach §10 StVO andient, ist eben kein durchgängiger Radweg.

  • Sehe das exakt so wie Autogenix. Der Artikel sagt doch nichts dazu, ob man an den fraglichen Stellen nicht einfach den Radweg verlässt und dort auf der Fahrbahn fährt. Klar, gehen Behörden da von etwas anderem aus, aber das ist für mich hier ein striktes Entweder - Oder.

  • ok, das ist dann tatsächlich ein Novum.

    [Zeichen 237][Zeichen 239][Zeichen 240][Zeichen 241-30][Zeichen 244][Zeichen 242] mit KFz Freigabe kann man ja überall bewundern.


    Aber [Zeichen 237] mit "Fußgänger frei" ist mir noch nicht begegnet. Gibts auch imho nicht im VzKat der VwV.

    Hannover wird also etwas erfinden müssen.

    Wenn ich mir das Foto so ansehe, wahrscheinlich wäre [Zeichen 237] abhängen vielleicht ja das Angebrachteste?

    Aber, ÖPNV-Busse und Radlers auf einer Fahrbahn, das ist natürlich gefährlich.

  • Aber [Zeichen 237] mit "Fußgänger frei" ist mir noch nicht begegnet. Gibts auch imho nicht im VzKat der VwV.

    Es gibt überhaupt kein Zz "F. frei" im VzKat, wie ich eben staunend feststellte ... Alles mögliche, auch Rollschuhe unterm Fußg. mit "frei" gibt's etc.

    Also wird man ein [Zeichen 240] aufstellen müssen und nach paar Metern das abgeschraubte [Zeichen 237] neu montieren.

    Bis dahin müssen halt die Fußgänger auf der Fahrbahn laufen und warten ...

  • Es gibt überhaupt kein Zz "F. frei" im VzKat, wie ich eben staunend feststellte

    Weil man das auch nirgends braucht.

    VwV-StVO zu §2 Rn9

    Zitat

    Benutzungspflichtige baulich angelegte Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen.

    Wenn dort kein Platz ist für einen getrennten oder gemeinsamen Geh- und "Radweg", darf es keinen benutzungspflichtigen Radweg geben.

    Bleiben noch Kraftfahrstraßen und Autobahnen, wo man das Zufußgehen vielleicht sowieso besser nicht erlauben sollte. Alles Andere ergibt sich aus §25, wo Fußgänger gehen dürfen oder müssen, ohne dass dafür irgendwas explizit freigegeben werden müsste.

  • Diese Bedeutung hat das Verkehrszeichen in NL auch ohne den Zusatz. Dafür kennt NL kein homologes Schild zu Z.240.

    Reicht meiner Meinung nach auch aus. Hat man keinen Gehweg, ergibt sich von alleine, dass Fußgänger den Radweg benutzen sollen. Und wenn man die irgendwann gänzlich verbieten will, gibt's halt [Zeichen 259].

  • Zitat

    Diese Haltestelle sei nicht gefährlich, da man nur sieben bis acht Meter über den Radweg gehen müsse, um zur Bushaltestelle zu gelangen, teilte eine Sprecherin mit.

    Joaaaa... schon klar.

    (Abgesehen davon, dass im Artikel auch von denen die Rede war, die nichts Böses ahnend aus dem Bus aussteigen.)