ZitatAlles anzeigen1.OWi-Vorwurf eingereicht durch Zeugen
2. OWi-Vorwurf geprüft durch zuständige SO-Behörde
3. Anhörungsbogen verschickt (i.d.R. an Halter)
4. Äußerung des Beschuldigten auf Anhörungsbogen: "ja, ich wars. Neee, der Vorwurf stimmt nicht, ich lege Einspruch(!) ein
5. OWi-Behörde prüft Sachverhalt (Aufhebung / Änderung / Bestand)
6. Bei Bestand = Abgabe ans AG, von dort erfolgt ggfs. Zeugenladung und erst dann muss man als Zeuge erneute Aussage machen.
Der Beschuldigte heißt im OWi Verfahren Betroffener.
Nach Punkt 3 erlässt die Ordnungsbehörde ggf. einen Bußgeldbescheid. Jetzt erst kann der / die Betroffene Einspruch einlegen. Gibt die Behörde dem Einspruch nicht statt, gibt sie den Vorgang an die Staatsanwalschaft zur weiteren Verfolgung ab.
Damit wir die Staatsanwaltschaft neue Herrin des Verfahrens.