Unvollständiges Zitat aus § 45, es fehlt: "... Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von ... 3."
Ohne 237, 240, 241 besteht eh keine Benutzungspflicht *), damit konnten Wege ohne Blauschild auch nach 1997 immer eingerichtet werden, nur wenn ein Verbot des fließenden Verkehrs auf der Fahrbahn angeordnet werden soll, musste es bis irgendwann 20xx den strengen Anforderungen genügen. Durch Einfügen der zitierten Regeln aber nicht mehr. Das ist aber kein Beweis, dass es Radfahrstreifen ohne 237 nicht gibt, sondern nur ein Nachweis, dass das Einrichten mit 237 nun genauso einfach wie ohne 237 ist bzgl. Gefahrennachweis (nicht bzgl. anderer Eigenschaften wie bspw. Breiten etc.)
*) Mindermeinung in HH, die meinen, auch RFS ohne 237 wären aufgrund Rechtsfahrgebot b-pfl., obwohl § 2 ohne Zweifel was anderes aussagt ... Und in der Tat, in HH wird auch ein Parkverbot angenommen, auf welcher Grundlage und ob das trägt mag im verlinkten Faden stehen. In der Tat wäre es komisch, wäre das nie gerichtlich überprüft worden, wo Parker schlecht ohne Kennzeichen wegradeln können vor den Aufschreibenden im Gegensatz zu RFS-ignorierenden Radlern. Womöglich wurden aber auch alle Verfahren, egal ob Radler oder Prker, sang- und klanglos eingestellt und hinterließen so keine großen Spuren in der Rechtsgeschichte, das ist oft das Problem bei Owis, da muss erst ein RFS-ignorierender Autler oder Radler einen schweren Unfall verursachen, damit das mal ausgeurteilt wird ...