Woche 51 vom 18. bis 24. Dezember

  • "Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),"

    Unvollständiges Zitat aus § 45, es fehlt: "... Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von ... 3."

    Ohne 237, 240, 241 besteht eh keine Benutzungspflicht *), damit konnten Wege ohne Blauschild auch nach 1997 immer eingerichtet werden, nur wenn ein Verbot des fließenden Verkehrs auf der Fahrbahn angeordnet werden soll, musste es bis irgendwann 20xx den strengen Anforderungen genügen. Durch Einfügen der zitierten Regeln aber nicht mehr. Das ist aber kein Beweis, dass es Radfahrstreifen ohne 237 nicht gibt, sondern nur ein Nachweis, dass das Einrichten mit 237 nun genauso einfach wie ohne 237 ist bzgl. Gefahrennachweis (nicht bzgl. anderer Eigenschaften wie bspw. Breiten etc.)

    *) Mindermeinung in HH, die meinen, auch RFS ohne 237 wären aufgrund Rechtsfahrgebot b-pfl., obwohl § 2 ohne Zweifel was anderes aussagt ... Und in der Tat, in HH wird auch ein Parkverbot angenommen, auf welcher Grundlage und ob das trägt mag im verlinkten Faden stehen. In der Tat wäre es komisch, wäre das nie gerichtlich überprüft worden, wo Parker schlecht ohne Kennzeichen wegradeln können vor den Aufschreibenden im Gegensatz zu RFS-ignorierenden Radlern. Womöglich wurden aber auch alle Verfahren, egal ob Radler oder Prker, sang- und klanglos eingestellt und hinterließen so keine großen Spuren in der Rechtsgeschichte, das ist oft das Problem bei Owis, da muss erst ein RFS-ignorierender Autler oder Radler einen schweren Unfall verursachen, damit das mal ausgeurteilt wird ...

  • Womöglich wurden aber auch alle Verfahren, egal ob Radler oder Prker, sang- und klanglos eingestellt und hinterließen so keine großen Spuren in der Rechtsgeschichte, das ist oft das Problem bei Owis, da muss erst ein RFS-ignorierender Autler oder Radler einen schweren Unfall verursachen, damit das mal ausgeurteilt wird ...

    Zum einen ist in der ersten Instanz die Publizität von Entscheidungen eher mau, zum anderen kann ich mir auch einfach vorstellen, dass dort tatsächlich noch keiner einer Rechtsbeschwerde gewagt hat oder bei der Behörde noch niemand darüber nachdachte. Bis zur Verschärfung hat das ohnehin nur einen Apfel und ein Ei gekostet, ohne das ernstzunehmende Konsequenzen wie ein Fahrverbot zu erwarten waren.

    An der Stelle gebe ich zu bedenken, dass ich schon einmal eine Radwegebenutzungspflicht wegbekommen habe, die mitten im Stadtzentrum Münchens liegt, seit 20 Jahren ausweislich gerichtlicher Feststellung nichtig(!) war und die trotzdem weder durch die Behörde überprüft wurde noch von jemand anderen ins Visier genommen wurde. Wenn die hanseatischen Kollegen dort ähnlich träge sind, ist anzunehmen, dass das nie thematisiert wurde.


    Zitat

    Durch Einfügen der zitierten Regeln aber nicht mehr. Das ist aber kein Beweis, dass es Radfahrstreifen ohne 237 nicht gibt, sondern nur ein Nachweis, dass das Einrichten mit 237 nun genauso einfach wie ohne 237 ist bzgl. Gefahrennachweis (nicht bzgl. anderer Eigenschaften wie bspw. Breiten etc.)

    Stellt sich nur noch die Frage, warum der Gesetzgeber zwar eine normierte nicht-bauliche Radverkehrsführung (Schutzstreifen) explizit einführt, gleichzeitig aber eine andere (Seitensteifen-Radfahrstreifen ohne Benutzungspflicht mit Halteverbot) unterstellen sollte, ohne sie irgendwo auch nur ansatzweise in den Materialien zur Gesetzgebung festzuhalten. Eine solche Dopplung ansonsten inhaltsgleicher Führungen macht unter dem Aspekt, dass beabsichtigt war, die Menge unterschiedlicher Verkehrszeichen zu vermindern, irgendwie keinen Sinn.

    Einmal editiert, zuletzt von simon (27. Dezember 2023 um 14:15)

  • Seltene Einzelfälle vorm VG ist nochmal eine ganz andere Baustelle wie Massen-Owis vorm AG ...

    ansonsten inhaltsgleicher Führungen

    Nö.

    Schmutzstreifen sind nicht exklusiv nur für Radler, sondern haben Mischnutzung bei Platzmangel.

    Radfahrstreifen sind exklusiv nur für Radler, was nicht heißem muss, dass dort kein Platzmangel wäre.

    Hier in KA haben einige, nicht alle, Behörden auch Zweifel am Parkverbot auf RFS ohne 237, deswegen wurden viele RFS, fast alle hatten zuvor keine 237, mit 237 nachgerüstet.

    Man wird schon sehr genau wissen, warum gerade dieser KEIN 237 bekommen hat ...:evil: Exklusiv, aber keine B-Pflicht, erspart mir die Klage ...

    Einmal editiert, zuletzt von Mueck (27. Dezember 2023 um 15:54)

  • Wie gesagt, ich argumentiere gar nicht dagegen, dass das eine Radverkehrsanlage sein soll und MSDWGI.

    Ich bin mir nur nicht sicher, ob man durch das Aufbringen eines Fahrradpiktogramms auf einen Straßenteil ohne weitere begleitende Merkmale rechtlich gesichert und unmissverständlich Exklusivität herstellen kann, wenn das an anderer Stelle nicht so ist. Wo steht, dass ein Seitenstreifen mit Piktogramm nur für Radfahrer ist, eine Fahrbahn jedoch für alle?


    Mit der Hamburger Interpretation von Radfahrstreifen habe ich rein rechtlich eher aus Radfahrer- als aus Autofahrersicht Probleme. Da scheint es aber nie zu höherinstanzlichen Urteilen zu kommen.

  • An der Stelle gebe ich zu bedenken, dass ich schon einmal eine Radwegebenutzungspflicht wegbekommen habe, die mitten im Stadtzentrum Münchens liegt, seit 20 Jahren ausweislich gerichtlicher Feststellung nichtig(!) war und die trotzdem weder durch die Behörde überprüft wurde noch von jemand anderen ins Visier genommen wurde. Wenn die hanseatischen Kollegen dort ähnlich träge sind, ist anzunehmen, dass das nie thematisiert wurde.

    Vorsicht. du gehörst einer absoluten Minderheit an, wenn du aus eigener Betroffenheit gegen eine RWBP klagst. Das ist nicht vergleichbar mit den tausenden KFZ-Lenkern, die in HH seit etlichen Jahren bebußt wurden.

    Auch wenn man von der "Anonymität der Großstadt" spricht: Abzettelei und "klassische Fehler" der Ordnungsbehörden sprechen sich sehr, sehr schnell herum. Sei es digital (facebook&co) oder analog (Arbeit etc). :/

  • Radfahrstreifen sind exklusiv nur für Radler, was nicht heißem muss, dass dort kein Platzmangel wäre.

    Naja, gerade ein Verbot der Nutzung durch andere Verkehrsteilnehmer kann man dort mangels gesetzlicher Grundlage nicht herstellen. Im Grunde ist es wie ein Radfahrstreifen mit Parkerlaubnis.


    Zitat

    Seltene Einzelfälle vorm VG ist nochmal eine ganz andere Baustelle wie Massen-Owis vorm AG ...

    In den 20 Jahren hätte auch jeder, der die vAO missachtet hätte und ein Knöllchen bekommen hat, erfolgreich vors AG ziehen können, weil die Anordnung nichtig war.


    Kannst du deinen Link noch anpassen? Bei mir komme ich da auf Localhost raus ;)

  • https://www.spiegel.de/auto/e-bike-bo…twitter#ref=rss

    Jemand mit Zugriff auf den Artikel hier? Mitte des Jahres hatte mich Holger Dambeck (Autor des Artikels) angerufen und wir haben über Methodik und Schlussfolgerungen aus meiner Unfalll-Datenbank auf radunfaelle.wordpress.com gesprochen. Die Spiegelredaktion hatte eine eigene Auswertung auf Basis der Opendata vom Unfallatlas am Laufen.

    Die Rad-Opferzahl wird übeigens 2023 um ca. 10% sinken…

    Immerhin steht in der URL neben der Einbeziehung einer neuen Fahrzeuggattung ("E-Bike") ja schon der Hauptgrund: "und schlechte Infrastruktur".

  • Ah, und dann der grafische Trick, beim Balkendiagramm die neuen Fahrzeuggattungen Pedelec und S-Pedelec unten reinzusetzen anstatt oben anzuflanschen - so fällt nicht auf, dass der knallrote Balken für "Fahrrad ohne Motorunterstützung" immer kürzer wird.

  • Naja, gerade ein Verbot der Nutzung durch andere Verkehrsteilnehmer kann man dort mangels gesetzlicher Grundlage nicht herstellen.

    Bei RFS mit 237 steht's in der Tat noch mal extra beim Vz 237 dabei, dass man sie nutzen darf (was fahren und parken umfassen sollte), ja, wobei das 237 dort nicht nur RFS, sondern auch Bordsteinwege behandelt, dort ist es glasklar, dass Autoverkehr Bordsteinwege eh nicht nutzen darf. Das ist also unnötig gedoppelt. Gedoppelt weil Fahrverkehr eh die Fahrbahn zu benutzen hat nach § 2 und zum Parken nach § 12 der Fahrbahnrand oder ein Seiten-/Parkstreifen zu benutzen ist, eine Erlaubnis zum Parken auf Sonderwegen gibt es nicht, weder halbhüftig auf Gehwegen, noch auf anderen. Man könnte noch denken, dass die Doppelung beim 237 noch den Fußverkehr betreffen könnte, aber der darf auch unbeschilderte Radwege nicht benutzen und muss die auch ohne Schild erkennen, ist also auch dafür eine unnötig Doppelung.

    Die Frage ist nun, ob es für RFS ohne 237 auch eine Doppelung ist und die finden wir für Fahrverkehr weiterhin bei § 2 und 296, weil das die Fahrbahn zum Fahren definiert. Nch Vz 296 trennt dieses aber u.a. "Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.", zum Parken sind aber explizit nur Seitenstreifen erlaubt, für Sonderwege findet sich aber keine Parkerlaubnis. 296 verbietet das Überfahren und macht explizit nur eine Erlaubnis für Grundstücke oder HINTER dem Sonderweg zu findende Parkplätze. 296 kommt ganz ohne die Erwähnung von 237 & Co. aus. MIR reicht das für ein Parkverbot auf RFS ohne 237, aber es gibt wohl auch andere Meinungen und es ist selbst in HH noch nicht gerichtlich abgeschlossen geklärt ... Mag wer IFG-Erfahrener in HH anfragen, woraus sich ihrer Meinung nach ein Parkverbot auf RFS ohne 237 ergibt und warum Behörden es jenseits der "HH-StVO" anders sehen? Incl. B-Pfl. ...

    Link könnte nun gehen ...

  • Immerhin steht in der URL neben der Einbeziehung einer neuen Fahrzeuggattung ("E-Bike") ja schon der Hauptgrund: "und schlechte Infrastruktur".

    Was aber auch stark missverständlich ist. Der Kern ist eher, dass der Radverkehr dank e-Bikes jetzt auch da Radverkehr stattfindet, wo man Fahrräder bisher nur als Kinderspielzeug und Touristen kannte und entsprechend weder irgendwelche Infrastruktur noch daran gewohnte Autofahrer hat. In den größeren Städten hat man dagegen zunehmend das Gegenteil: Die Autofahrer fragen sich nicht mehr "kommt da einer?" sondern "wann kommt eine Lücke?".

  • Achso, noch vergessen: Piktogramme sind idR nicht das einzige Unterscheidungsmrkmal von RFS zu Seitenstreifen:

    RFS sind idR am Anfang und Ende offen und werden, wenn vorfahrtbereichtigt, per Radfurt über Kreuzungen und große Grundstückzufahrten geführt.

    Seitenstreifen sind idR am den Enden nicht offen und werden schon gar nicht über querendes geführt.

  • Kurz zu der Stelle aus Karlsruhe: Ich denke, die kann man schwer verwenden. Zum einen gibt es einen Parkstreifen (bzw. der Teil, wo keiner ist, ist offensichtlich Kreuzungsbereich), zum anderen ist da - jedenfalls auf Google Maps - nicht nur das Sinnbild, sondern gleich das ganze VZ 237 markiert. Jedenfalls in Bayern wird das in einem ministeriellen Rundschreiben so ausgelegt, dass das für Straßenteile, die nicht Fahrbahn sind, ausreiche (als Umkehrschluss aus § 39 Abs. 5 S. 8 StVO), auch wenn ich dem nicht ganz folgen mag.

  • Man könnte noch denken, dass die Doppelung beim 237 noch den Fußverkehr betreffen könnte, aber der darf auch unbeschilderte Radwege nicht benutzen und muss die auch ohne Schild erkennen, ist also auch dafür eine unnötig Doppelung.

    Würde dem nicht zustimmen. Während die Zeichen zwar meistens fahrbahnbegleitende Wege bezeichnen, können sie durchaus auch "so" stehen, zB hier. Ohne Verbotsgehalt könnte man dort trotzdem einfach Parken, ein Gehweg im Sinne von etwas fahrbahnbegleitendem ist hier offensichtlich nicht vorhanden. Insofern sehe ich dort nichts doppelt, sondern ergänzend für die Fälle, dass das Schild für eine ganze Straße verwendet wird.

    Zitat

    für Sonderwege findet sich aber keine Parkerlaubnis.

    Naja, aber halt eine Auflistung in Abschnitt 5 was Sonderwege sind. Die Regelungsbefugnis der Straßenverkehrsbehörde ist gem. § 45 Abs. 4 S. 1 StVO auf die Verwendung von Verkehrszeichen beschränkt, was ein MSJWGMI ausschließt.

  • können sie durchaus auch "so" stehen

    Ahm stimmt, die vergaß ich ...

    Ohne Verbotsgehalt könnte man dort trotzdem einfach Parken

    Dort auch, das links dürfte nicht mehr als Radwegschild durchgehen ...:whistling:

    aber halt eine Auflistung in Abschnitt 5 was Sonderwege sind

    Wenn Du damit meinst "nur mit Schild": Es gibt eben auch schildlose Rad- und Gehwege nach § 2.

    Außerdem musste ich vom bis kürzlich im VP noch mitschreibenden RA aufklären lassen, dass bspw. Busspuren dort zwar aufgezählt sind, aber keine Sonderwege sind ...

  • Schon etwas älter, aber erstmalig bei mir vorbeigekommen:

    https://www.adac.de/verkehr/verkeh…n/toter-winkel/

    Ist das wirklich deren Ernst? Möchte denen vielleicht sonst noch jemand Feedback zu diesem Artikel geben?

    Ich hatte geschrieben:


    Nun erhalte ich folgende Antwort:

    Vorab: ich lege Wert auf die Feststellung, dass ich bei denen kein Mitglied bin und nie war.

    Der ADAC schreibt also:

    1. Das gefährlichste Kreuzungdesign ist eines, bei dem der LKW nach einigen Metern auf die Radfurt trifft. Sprich: Radfurt nicht in der Verlängerung des Bordsteins, sondern rechts verschwenkt zur Fußgängerfurt. Das Dutch Darmstädter Design dürfte auch in diese Kategorie fallen.

    2. Viele Autofahrer rechnen nicht damit, dass ein Radfahrer bei grüner Ampel geradeaus fährt und Vorrang vor dem Rechtsabbieger hat. Da würde ich mal sagen: dann schult mal Eure Mitglieder.

  • Zitat

    Im Mischverkehr ist es üblich und erlaubt, dass Radfahrer neben haltenden Fahrzeugen bis zur Haltlinie vorfahren.

    Thomas Schlüter hat da mal seine Statistik ausgewertet. Und kommt zu dem Ergebnis, das es keine tödlichen Unfälle gibt, bei denen Radfahrer auf einer Fahrbahn rechts im Mischverkehr an an der Ampel wartenden KFZ-Verkehr vorbeigefahren sind. In allen Fällen fand das Vorbeifahren auf einer Radverkehrsanlage statt.

  • Thomas Schlüter hat da mal seine Statistik ausgewertet. Und kommt zu dem Ergebnis, das es keine tödlichen Unfälle gibt, bei denen Radfahrer auf einer Fahrbahn rechts im Mischverkehr an an der Ampel wartenden KFZ-Verkehr vorbeigefahren sind. In allen Fällen fand das Vorbeifahren auf einer Radverkehrsanlage statt.

    Ergänzung: das gilt, ohne dass ich dazu genaue Zahlen hätte, aufgrund der langjährigen Beobachtung der Pressemeldungen über Radunfälle auch für Unfälle mit "nur" Verletzten und insbesondere auch für Zusammenstöße mit PKW bzw. Transportern (obwohl diese beiden Fahrzeuggattungen innerorts einerseits wesentlich häufiger sind als schwere LKW und andererseits viel einfacher auf der Fahrbahn rechts überholt werden können als Schwerlast-LKW, die quasi die komplette Spur beanspruchen.

  • Ich wollte gerade sagen, rechts auf der Fahrbahn an einem LKW vorbei fahren und dann geradeaus ist wohl fast nie möglich. Entweder man hat eine Abbiegespur oder wer rechts rum will, fährt auch rechts rüber.

  • Nun erhalte ich folgende Antwort:

    Da bekomme ich ja Hoffnung, dass ich auch noch eine erhalte.

    Inhaltlich räumt der ADAC also ein, dass der Artikel Radfahrer einfach eiskalt anlügt, das aber nur zu deren besten geschieht.

    Die sollen doch bitte einfach die Wahrheit schreiben: "Jeder Mensch macht Fehler! Pass auf Dich auf!"

    Das Darmstädter Design dürfte auch in diese Kategorie fallen.

    Das bestreiten die Darmstädter ja ganz massiv. Sie behaupten, dass der LKW an dieser Stelle schon im 90°-Winkel zum Radweg steht und der LKW-Fahrer den Radfahrer bequem durch die Seitenscheibe sehen kann. Das ist sicherlich nicht immer so. Und selbst wenn das so wäre, würden zwei wirklich nicht einsehbare Bereiche bleiben:

    1. der Bereich einige Meter neben der Tür (nicht mehr Rampenspiegel, aber noch nicht direkt einsehbar).
    2. Der Radweg noch vor der Verschwenkung (also in 10-20 m Entfernung). Denn für diesen Teil müsste der Fahrer ein paar Grad nach hinten schauen. Da ist aber bei einem LKW eine Wand.