Folgendes Szenario:
Rechtsseitiger Rad-/Gehweg außerorts entlang einer Hauptstraße.
An einer Einmündung von rechts ist keine Radverkehrsfurt markiert und stattdessen steht ein kleines am Radweg.
Für den Radverkehr ergibt sich daraus eine Wartepflicht gegenüber allen, die an der Einmündung ein- oder ausfahren; §9 Abs. 3 StVO schützt ihn nicht mehr.
Gilt das gleiche jedoch auch für einen Fußgänger, der in gleicher Richtung entlang der Straße läuft oder sind Rechts- und Linksabbieger von der Hauptstraße ihm gegenüber weiterhin wartepflichtig?