In Deutschland ist Tempo 30 nach der Straßenverkehrsordnung aber nur an sensiblen Ort möglich, wie etwa an Krankenhäusern, Schulen oder Kitas.
Dort muss es jedenfalls nicht besonders begründet werden, sondern die Tatsache, dass dort ein Krankenhaus, eine Schule oder Kita ist, reicht als Begründung für die Anordnung von Tempo 30 aus.
Möglich wäre es auch sonst viel häufiger, wenn man es denn wollte. Ganz im Gegenteil: Überall, wo es benutzungspflichtige Radwege gibt, die nicht den baulichen Voraussetzungen der VwV-StVO entsprechen, dürfte die Situation nicht durch eine Beschränkung des Radverkehrs in Form einer trotzdem angeordneten Benutzungspflicht "gelöst" werden, sondern müsste durch die Anordnung eines Tempolimits die (angeblich) bestehende besondere Gefahrenlage reduziert werden.