Woche 44 vom 29. Oktober bis 4. November 2018

  • Das Hamburger Abendblatt betreibt wieder ein bisschen Reichweitenstärkung mit der Veröffentlichung von fahrradkritischen Leserbriefen: Helm oder kein Helm – die große Debatte

    Nun ist es Gottseidank jedem unbenommen, seine Meinung zum Fahrradhelm zu haben, aber diese seltsamen Sammelartikel tragen auch einfach überhaupt gar nichts zur Meinungsbildung des Lesers hinsichtlich des Fahrradhelmes bei, weil dort einfach jeder seine unreflektierte Meinung zu Radfahrern hinschreibt. Puh. Und dann wird das fleißig unter die Leserschaft geschrieben, weil Anti-Radfahrer-Artikel halt immer gut klicken und am Ende es Tages wundern wir uns, warum das mit dem Krieg auf der Straße eigentlich immer passiert.

  • Was lernen wir aus der Hessenwahl? Ist der grüne Wahlerfolg in Hessen insbesondere in den Städten auch darin begründet, dass sich die Grünen konsequent für den Umweltverbund aus ÖPNV, Rad- und Fußverkehr stark machen? Siehe auch dieses Wahlplakat zur Hessenwahl: https://www.gruene-hessen.de/partei/wp-cont…mme_Verkehr.jpg

    Und ist das schlechte Abschneiden der CDU und SPD auch darin begründet, dass sie auf den letzten Metern noch mal schnell ein Gesetz ankündigten, dass darauf hinausläuft, Messergebnisse für Schadstoffwerte durch Autoabgase zu ignorieren um Fahrverbote zu verhindern? Oder hat CDU und SPD diese Ankündigung auf den letzten Metern noch ein paar Stimmen gerettet?

  • Oder anders ausgedrückt: Die Radfahrerin hat Streit gesucht, hätte auch einfach auf der Fahrbahn ausweichen können.

    Oder ganz ruhig die Polizisten zur Seite bitten können und anzeigen können.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Das wäre nicht erfolgreich gewesen.

    Die Polizistin hat nicht aus Jux und Dollerei den Radweg blockiert. Sie war im Einsatz, hatte ihren Streifenwagen ordentlich abgestellt und mit laufendem Blaulicht stehen lassen.

    In so einem Fall ist den Weisungen der Polizei immer Folge zu leisten und Beschwerden oder Anzeigen gegen die Beamten werden regelmäßig nicht zum Erfolg führen. Die Polizistin hat entschieden, dass sei einschreiten muss, und hat alles ihr mögliche getan, dies ohne Gefährdung oder übermäßige Beeinträchtigung oder Behinderung für Dritte durchzuführen.

    Wenn der Gehwegbereich des getrennten Geh- und Radweges frei ist und die Polizei einen auffordert, diesen zu nutzen, um an der Einsatzstelle vorbei zu kommen, so hat man dies zu tun und braucht sich keinen Kopf zu machen, ob das so in der StVO steht oder nicht. Es gilt die Weisung der Polizei. Punkt.

    Die Französin war wohl auf Krawall gebürstet und wohl auch dabei, die Polizistin einfach anzufahren. Erst der Griff in den Lenker hat sie gestoppt. Geht´s noch? Das sollte sie mal in Frankreich machen.

    bye
    Explosiv smilie_be_131.gif

  • Hä, da steht doch kombinierter Rad-/Gehweg? Wie kann es da irgendwelche Spuren geben?

    Die StVO kennt nur "gemeinsame" und "getrennte" Geh- und Radwege. Kombiniert könnte also beides heißen.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Was lernen wir aus der Hessenwahl? Ist der grüne Wahlerfolg in Hessen insbesondere in den Städten auch darin begründet, dass sich die Grünen konsequent für den Umweltverbund aus ÖPNV, Rad- und Fußverkehr stark machen?

    Wohl kaum. Spätestens seit rot-grün unter Schröder oder Baden-Württemberg bzw. ja auch schwarz-grün in Hessen sollte einem klar sein, dass in den Grünen noch so viel Grünes steckt wie in der SPD Rotes...! ;)

    Es haben ja auch nur 2/3 der Wahlberechtigten gewählt - und die Grünen eignen sich für das bürgerliche Lager inzwischen ja auch recht gut als akzeptable Ausweichmöglichkeit, wenn jenen die AfD zu weit rechts und die Linken (viiiiiiiel) zu weit links sind. Verkehrs- und Umweltpolitische Themen sind für die meisten nachrangig - davon allein macht der deutsche Spießbürger seine Wahlentscheidung eher nicht abhängig. Da gilt auch: Erst kommt das Fressen, dann die Moral.

  • Wenn der Gehwegbereich des getrennten Geh- und Radweges frei ist und die Polizei einen auffordert, diesen zu nutzen, um an der Einsatzstelle vorbei zu kommen, so hat man dies zu tun und braucht sich keinen Kopf zu machen, ob das so in der StVO steht oder nicht. Es gilt die Weisung der Polizei. Punkt.

    Nö. Punkt.

    Den Gehweg zum gemeinsamen Geh- und Radweg machen, dürfen nur die Straßenverkehrsbehörden. Die Polizei darf das nur temporär, wenn Gefahr im Verzug ist. Die ich hier nicht sehe.

    Deswegen ist ein solche Weisung nichtig, weil sie das Begehen einer Ordnungswidrigleit bedeuten würde.

  • Weisungen der Polizei gehen Schildern vor.

    Stimmt grundsätzlich; gem. § 36 (1) StVO. Eine Weisung ist ein ausdrücklicher Verwaltungsakt - und unterliegt damit auch den entsprechenden Regelungen. Sie muss auch als eine Solche erkennbar sein; nicht jedes unfreundliche Geblaffe eines Polizisten ist unbedingt gleich eine Weisung. Und eine (andere Verwaltungsakte überlagernde) Weisung im Sinne des § 36 StVO braucht halt auch einen triftigen Grund, wie bspw. Gefahr im Verzug. Darüber, ob eine Solche hier jetzt unbedingt vorlag, kann man geteilter Meinung sein.

    Ein Verwaltungsakt, mit welchem man zur Begehung einer rechtswidrigen Tat aufgefordert wird, ist jedenfalls gem. § 44 (2) Nr. 5 VwVfG nichtig und unwirksam. Hätte der Streifenwagen bspw. auf dem Radweg vor einer Dönerbude gestanden, täte ich mir schon schwerer damit, eine entsprechende Weisung zu akzeptieren. § 36 ist nämlich auch kein Freibrief für Verkehrsregelung nach Gutdünken!

  • Und eine (andere Verwaltungsakte überlagernde) Weisung im Sinne des § 36 StVO braucht halt auch einen triftigen Grund, wie bspw. Gefahr im Verzug. Darüber, ob eine Solche hier jetzt unbedingt vorlag, kann man geteilter Meinung sein. [...]

    Ein Verwaltungsakt, mit welchem man zur Begehung einer rechtswidrigen Tat aufgefordert wird, ist jedenfalls gem. § 44 (2) Nr. 5 VwVfG nichtig und unwirksam.

    Ob die Weisung rechtswidrig war oder nicht, lässt sich nachträglich im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage feststellen oder in Form der öffentlich-rechtlichen Unterlassungsklage, falls öfters rechtswidrige Anordnungen gegeben werden - alles andere widerspräche der Systematik Straßenverkehrsrecht, weil es sonst keine Klarheit über die (aktuelle) Verkehrsregelung gibt. Auch rechtswidrigen VA ist zu folgen.

    Die Zeichen und Weisungen eines Polizisten, den Gehweg zu nutzen, verstößt schon alleine deshalb nicht gegen ein Gesetz, weil die Weisung als speziellere Regelung der allgemeinen Regel vorgeht. IÜ darf auch der Radverkehr auf Gehwegen freigegeben werden bzw. eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erteilt werden - diese sind ja auch nicht rechtswidrig, nur weil normal nicht auf dem Gehweg gefahren werden darf.

  • Ja, im konkreten Fall nutzt einem das nix. Ich wollte damit sagen, dass einem das höchstens im Nachhinein noch ein wenig Genugtuung verschaffen kann. ;)

    Auch rechtswidrigen VA ist zu folgen.

    Erstmal ja. Aber auch nur, wenn der VA nicht nichtig ist. Und ein "Fahren Sie auf den Gehweg (begehen Sie eine Owi), weil wir uns hier grade zwei Döner kaufen wollen" hielte ich persönlich für nichtig. Ich würde fragen, ob das eine Weisung ist, sie unter ausdrücklichem Protest (mit Zeugen) befolgen - und dann eben einen Rechtsbehelf einlegen. Darüber an Ort und Stelle diskutieren macht aber in der Tat keinen tieferen Sinn! Denn dann gilt:

    § 1: Die Polizei hat Recht.

    § 2: Sollte die Polizei mal nicht Recht haben, tritt automatisch § 1 in Kraft.

    Die Zeichen und Weisungen eines Polizisten, den Gehweg zu nutzen, verstößt schon alleine deshalb nicht gegen ein Gesetz, weil die Weisung als speziellere Regelung der allgemeinen Regel vorgeht.

    In sich (§ 36 StVO) betrachtet schon. Aber nicht die Weisung als Solche, denn § 36 verschafft der Polizei kein Recht, ohne jeden Anlass die StVO auf den Kopf zu stellen, wenn jene das für richtig erachtet. Sie verstößt unter Umständen eben doch gegen ein Gesetz (das VwVfG). Und es bedarf eben auch immer eines sachlichen Grundes für einen Eingriff der Polizei - und eine Weisung. "Grade Lust haben" reicht da m. M. n. nicht unbedingt.

  • Zitat von Art. 20 GG

    (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

    Zitat von § 44 StVO

    (2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei anstelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

    Wenn keine Gefahr im Verzug ist (Und wo sollte die in dem Beispiel sein?), ist die polizeiliche Weisung, den Gehweg zu befahren, nicht nur rechtswidrig sondern schlicht und einfach nichtig. Man darf die Nichtweisung nicht einmal befolgen. Das nennt sich Rechtsstaalichkeit. Wer es anders sieht, befürwortet Polizeiwilkür. und kann auch nach Norfkorea auswandern.

  • Elle est folle, cette française.

    Klingt für mich ein bisschen so, als sei die Dame nicht nur Französin, sondern Muslima und/oder dunkler Hautfarbe gewesen (wünschte den Beamten "Gottes Rache" an den Hals und bezichtigt sie mehrfach des Rassismus...). Damit handelt es sich bei der Auseinandersetzung wohl eher nicht um ein Fahrrad-Problem.

  • Wenn keine Gefahr im Verzug ist (Und wo sollte die in dem Beispiel sein?), ist die polizeiliche Weisung, den Gehweg zu befahren, nicht nur rechtswidrig sondern schlicht und einfach nichtig. Man darf die Nichtweisung nicht einmal befolgen. Das nennt sich Rechtsstaalichkeit. Wer es anders sieht, befürwortet Polizeiwilkür. und kann auch nach Norfkorea auswandern.

    Und wer darf entscheiden ob eine Gefahr im Verzug vor liegt oder nicht?

    Doomsday: It's nature's revenge for what we've done (Chris Pohl)