Woche 42 vom 17.10. bis 23.10.

  • In Hamburg haben wir vergleichbar die Isestraße. Würde mir im Traum nicht einfallen, da mit dem Fahrrad zu fahren.
    Wenn man was für den Radverkehr tun will, dann ist an den Rändern reichlich Platz für *breite* Fahrradspuren.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • n Hamburg haben wir vergleichbar die Isestraße.

    Mit dem Unterschied, dass der Raum unter dem Viadukt dienstags und freitags für den Wochenmarkt, ansonsten für Stehzeuge genutzt wird. Aber die Isestraße ist Tempo-30-Zone und braucht keine "Radbahn Harvestehude".
    Es gab allerdings in den 1990er Jahren Überlegungen der Baubehörde am Rödingsmarkt unter dem Viadukt einen b-pflichtogen Zweirichtungsradweg anzulegen. Das konnte jedoch erfolgreich abgewendet werden.
    Und dann gibt es zwischen Vorsetzen und Johannisbollwerk immer noch den Zweirichtungsradweg seitlich unter dem Viadukt.

  • Kann mich noch nicht so richtig entscheiden, ob ich das Konzept nun ganz interessant oder ganz schön verrückt finde...
    Hier mal eine besonders enge Stelle: http://google.de/maps/@52.4984775,13.…zMKZWQ!2e0!7i13312!8i6656

    Ich verstehe nicht, warum die Planer der Initiative "Radbahn" so versessen ihr Konzept weiterhin verfolgen. Geltungswahn?
    Neben der unzureichenden Breite zwischen den Pfeilern scheint mir die Einbindung der mittigen Radwegtrasse an das restliche Straßennetz ungelöst, vor allem an den Kreuzungen, wie Kottbusser Tor, wo wegen des Hochbahnhofs mit erheblichem Fußgängerquerverkehr zu rechnen ist, der ggf. beim Warten auf Grün auf dem Radweg stehen wird. Wie soll die "Radbahn" über die Kreisverkehrskreuzung geführt werden, ohne den Autoverkehr lahmzulegen, und trotzdem akzeptable Grüne Welle für Radfahrer einzurichten? Beim Görlitzer Bahnhof müssten die Abbiegebeziehungen abgeschnitten werden, da die Aufstellspuren mit der "Radbahn" kollidieren würden. Ggf. müssten das Linksabbiegen unterbunden werden, zumindestens dürften keine Ampeln für Querverkehr unter dem Viadukt stehen. Es müssten sich also an den zum Teil sechsarmigen Kreuzungen alle Wegebeziehungen, die die "Radbahn" kreuzen, genauestens untersucht werden und ggf. umgeleitet.

    Grundsätzlich: Gibt es bei der "Radbahn" ausreichend Aufstellflächen unter der Trasse für wartende Radfahrer, die einerseits geradeaus radeln wollen im Verlauf der Trasse, und für solche, die abbiegen wollen? Die sollen sich schließlich nicht gegenseitig behindern. Mit wäre Angst und Bange wegen der vielen Pfeiler, hinter denen urplötzlich Fußgänger oder was auch immer auf die "Radbahn" treten könnten . . .

    Einerseits scheint es eine vortreffliche Idee zu sein, Radfahrer "protected" (furchtbare Umschreibung neuerdings) zu führen, aber die Konsequenzen, die damit verbunden sind, scheinen nicht zu Ende gedacht zu sein.

    Es gab in Hamburg auch schon mal Ideen in der Max-Brauer-Allee Radfahrer im mittleren Grünstreifen zu führen. Dort wären allerdings Stehzeuge betroffen gewesen. Nur wie kommen Radfahrer auf den Grünstreifen und wie wieder da runter. Vergleichbar wäre die Lösung in etwa mit dem Grünstreifen im Verlauf der Straße An der Alster, den Radfahrer stadtauswärts ab Alstertwiete bis Schmilinskystraße beradeln sollen. Um auf den Radweg zu kommen und am Ende vom mittleren Radweg wieder an den Straßenrand zu gelangen müssen Radfahrer warten, und zwar sehr lange. Natürlich sind die Ampelzeiten nicht an eine Grüne Welle für den Radverkehrsfluss stadtauswärts eingebunden. Und obwohl der An-der-Alster-Grünstreifenradweg b-pflichtig ist, können Radfahrer von diesem Radweg nicht nach rechts in die Gurlittstraße abbiegen. Und von der Gurlittstraße, die Radfahrer im Zulauf auf An der Alster befahren dürfen, fehlt eine Aufleitung auf diesen Radweg. Für jene Radfahrer gilt Fahrbahnbenutzungspflicht auf An der Alster bis Schmilinkystraße.

  • In meiner Heimatstadt MG wird auch derzeit so etwas überlegt, aus Köln kenne ich sowas auch, wobei man an der Stelle, die ich kenne, den Radweg inzwischen entschildert und stattdessen normale Schutzstreifen hingepinselt hat. Ich pers. halte die Kreuzungsthematik für nicht sinnvoll lösbar. Zumindest nicht unter bundesdeutschen Vorzeichen.

    MG (Zeitungsartikel)

    Die Ecke in Köln finde ich gerade nicht mehr...

  • Ich vermute mal, dass eine so angebrachte Poolnudel gar nicht zulässig ist.


    (9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 folgende Maße nicht überschreiten:
    1.Breite:
    a)bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen 2,00 m,
    b)bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch 1,00 m,

    §32 für sich greift ja für Fahrräder nicht, aber es gibt ja noch

    Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Absatz 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend.

    spätestens §30c sorgt dann wohl dafür, dass die so angebrachte Poolnudel nicht geht.

    (1) Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.


    Ich könnt mir aber vorstellen, dass eine 1m breite Poolnudel mittig auf dem Gepäckträger auch schon eine Verbesserung bringt.

  • Da mir mal eine Radfahrerin mit quer auf dem Gepäckträger geklemmten Regenschirm auf einem nicht freigegebenen Gehweg entgegenkam, und zwar hier

    zwischen Baum und Borke Zaun, so dass ich zur Seite springen musste, und die Staatsgewalt die Ermittlungen "mangels öffentlichen Interesses" einstellte, gehe ich davon aus, dass ein Radfahrer mit einer Poolnudel auch dann nicht behelligt wird, wenn die Autofahrer mehr zur Seite ausweichen müssen, als sie das sonst getan hätten.

    Oder gelten in diesem Lande etwa Sonderrechte für Autofahrer?


    :D

  • Stichwort "seitlich überstehende Ladung" genügt.

    [quote]§22 StVO (5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungsoder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.[/qutoe]

    Twitter: @Nbg_steigt_ab

  • Wisst ihr wo die Vorschriften zur Ladung stehen? Aus der StVZO kann ich nur lesen, dass >40cm überstehende Ladung evtl. kenntlich gemacht werden muss, dass dabei die Maximalbreite überschritten werden darf jedoch nicht.