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  1. Radverkehrsforum
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  4. Radverkehrspolitische Diskussion

Lustige Schilder

  • jan pi sike tu
  • 23. Januar 2014 um 21:27
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  • KleverRadfahrer
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    • 14. Juni 2018 um 08:48
    • #1.241

    Das mit der Schrittgeschwindigkeit stimmt aber nur, wenn [Zusatzzeichen 1022-10] unter einem [Zeichen 239] (oder [Zeichen 242]) angebracht ist. Wenn es alleine steht (Freigabe linker Radweg) dann dürfte man auch schneller fahren.

    Doomsday: It's nature's revenge for what we've done (Chris Pohl)

  • Ullie
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    • 17. Juni 2018 um 01:10
    • #1.242

    Wenn die Einfahrt eigentlich verboten ist, Radler aber trotzdem einfahren dürfen, aber dann außnahmsweise das Einfahrt-Verbot aufgehoben wird, dürfen die Radfahrer dann auch reinfahren? ("Logical")

  • KleverRadfahrer
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    • 17. Juni 2018 um 12:40
    • #1.243

    Ist dort ein Hochbord links vorhanden? Wenn ja dürfen Radfahrer nun auf diesem fahren, da ein [Zusatzzeichen 1022-10] alleine in der STVO definiert ist.

    Vermutlich wäre dies aber so nicht gewollt.

    Doomsday: It's nature's revenge for what we've done (Chris Pohl)

  • Moni
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    • 18. Juni 2018 um 15:47
    • #1.244

    Dürfte ich auf dem Fußweg jetzt fahren oder nicht?

  • Explosiv
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    • 18. Juni 2018 um 16:11
    • #1.245

    Ja, auch in Gegenrichtung.

    bye
    Explosiv smilie_be_131.gif

  • Ullie
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    • 19. Juni 2018 um 18:24
    • #1.246

    Auch in Gegenrichtung?

    Zunächst mal würde ich aufgrund des Bauzauns eher nicht davon ausgehen, dass das Verkehrsschild überhaupt irgendeine Gültigkeit hat. ERs sieht eher so aus wie auf der Baustelle aus Versehen stehen gelassen.

    Aber davon mal ab.

    Es ist ja lustig, dass das Zusatzschild [Zusatzzeichen 1022-10] unter dem Schild gemeinsamer Fuß- und Radweg angebracht ist. Das halte ich aber für ein unbeabsichtigtes Versehen.

    Kann es tatsächlich die Bedeutung haben, dass man dann den gemeinsamen Fuß- und Radweg auch entgegengesetzt der Fahrtrichtung benutzen darf? Müsste dann nicht dieses Zusatzschild angebracht sein: [Zusatzzeichen 1000-33] ? ... oder dieses: [Zusazzeichen 1000-32] ?

  • Yeti
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    • 19. Juni 2018 um 19:35
    • #1.247

    Ich wüsste nicht, dass [Zeichen 240][Zusatzzeichen 1000-33] innerhalb geschlossener Ortschaften überhaupt vorgesehen ist. Was natürlich nicht bedeutet, dass man nicht überall solche gemeinsamen Geh- und benutzungspflichtigen Zweirichtungsradwege findet (dann aber meistens ohne den Hinweis [Zusatzzeichen 1000-33], denn es soll ja spannend bleiben)

  • Schlau Meier
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    • 19. Juni 2018 um 22:39
    • #1.248

    [Zusatzzeichen 1000-33] ohne [Zeichen 240] kann ich anbieten. Hamburg Rahlstedt.

    Ist das so zulässig?

    Dort mehrfach anzutreffen. Teils auch [Zusatzzeichen 1000-33] mehrere Meter vorm [Zeichen 267].

    Stefan

  • Malte
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    • 19. Juni 2018 um 22:52
    • #1.249
    Zitat von Schlau Meier

    [Zusatzzeichen 1000-33] ohne [Zeichen 240] kann ich anbieten. Hamburg Rahlstedt.

    Ist das so zulässig?

    Nein, das ist Käse. Einzig [Zusatzzeichen 1022-10]könnte man links aufstellen, aber da mangelt’s dann auch gleich wieder an den notwendigen Voraussetzungen wie der Breite und so weiter. Wenn man keine vernünftige Führung für den Radverkehr hinbekommt, sollte man es lieber bleiben lassen als so etwas anzuordnen.

  • Ullie
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    • 19. Juni 2018 um 23:47
    • #1.250
    Zitat von Schlau Meier

    [Zusatzzeichen 1000-33] ohne [Zeichen 240] kann ich anbieten. Hamburg Rahlstedt.

    Ist das so zulässig?

    Dort mehrfach anzutreffen. Teils auch [Zusatzzeichen 1000-33] mehrere Meter vorm [Zeichen 267].

    Stefan

    Ich würde das als nichtbenutzungspflichtigen Radweg interpretieren, der in beide Richtungen benutzt werden kann. Was in dem Fall schon Sinn macht, weil ja der möglicherweise ebenfalls nicht benutzungspflichtige Radweg auf der anderen Seite durch die Baustelle blockiert ist.

  • Explosiv
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    • 19. Juni 2018 um 23:52
    • #1.251

    OOpps, da hab ich einen Bock geschossen. Das heißt nicht in Gegenrichtung frei.

    Es ist aber sinnfrei.

    bye
    Explosiv smilie_be_131.gif

  • Ullie
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    • 19. Juni 2018 um 23:54
    • #1.252
    Zitat von Malte

    Nein, das ist Käse. Einzig [Zusatzzeichen 1022-10]könnte man links aufstellen, aber da mangelt’s dann auch gleich wieder an den notwendigen Voraussetzungen wie der Breite und so weiter. Wenn man keine vernünftige Führung für den Radverkehr hinbekommt, sollte man es lieber bleiben lassen als so etwas anzuordnen.

    [Zusazzeichen 1000-32] oder dieses [Zusatzzeichen 1022-10] und weitere Schilder dieser Machart heißen doch alle Zusatzschilder. Bedeutet das nicht, dass es dazu auch ein "Hauptschild" geben muss? Dann kann man das Zusatzschild doch eigentlich nicht alleine aufstellen.

  • Ullie
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    • 19. Juni 2018 um 23:56
    • #1.253
    Zitat von Explosiv

    OOpps, da hab ich einen Bock geschossen. Das heißt nicht in Gegenrichtung frei.

    Es ist aber sinnfrei.

    Immerhin ist es lustig! Macht auch Sinn - irgendwie.

  • Yeti
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    • 20. Juni 2018 um 08:48
    • #1.254
    Zitat von Ullie

    [Zusazzeichen 1000-32] oder dieses [Zusatzzeichen 1022-10] und weitere Schilder dieser Machart heißen doch alle Zusatzschilder. Bedeutet das nicht, dass es dazu auch ein "Hauptschild" geben muss? Dann kann man das Zusatzschild doch eigentlich nicht alleine aufstellen.

    Das [Zusatzzeichen 1022-10] darf alleine stehen, um linksseitige Radwege freizugeben. Ansonsten schränken Zusatzzeichen das darüber angeordnete Verkehrszeichen in seiner Wirkung ein.

    Die Kombination [Zeichen 259][Zusatzzeichen 1012-32] bedeutet z.B., dass nur Radfahrer, die vom Fahrrad abgestiegen sind, nicht weitergehen dürfen. Wer auf dem Rad sitzen bleibt, darf weiterfahren und wer kein Fahrrad schiebt, darf weitergehen. Sinnfreie Zeichenkombination, die nur von Verkehrsbehörden aufgestellt wird, wo der zuständige Mitarbeiter über die Vorschule nicht hinausgekommen ist.

  • Julius
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    • 20. Juni 2018 um 12:01
    • #1.255

    Und jetzt kommt das große zivilrechtliche Aber: Jemand, der[Zusatzzeichen 1012-32] ignoriert und dahinter einen Unfall erleidet, der als Fußgänger nicht bzw. milder verlaufen wäre, müsste sich wohl über §254 BGB mindestens ein Mitverschulden entgegenhalten lassen. Und wenn er dabei andere schädigt, könnte er diesen gegenüber sogar alleine haften.

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    • 20. Juni 2018 um 12:13
    • #1.256

    Grundsätzlich schon, siehe auch hier: http://bernd.sluka.de/Radfahren/absteigen.html Die Frage ist, ob man auch bei offensichtlichen Nonsens-Beschilderungen noch in gleicher Weise mithaftet. Ansonsten könnten die Verkehrsbehörden einfach an allen Ortseingängen [Zeichen 310][Zusatzzeichen 1012-32]aufhängen und Radfahrer wären grundsätzlich im Haftungsfall die Dummen.

  • Julius
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    • 20. Juni 2018 um 12:38
    • #1.257

    Ortsschild und "kein Winterdienst" hab ich schon öfter gesehen.

    Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass das funktioniert. In meinen Augen haben die Kommunen garkeine Regelungskompetenz für die grundsätzliche Einschränkung ihrer aus Bundesrecht zugewiesenen Verkehrssicherungspflicht.

  • Yeti
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    • 20. Juni 2018 um 13:48
    • #1.258

    Vielleicht könnte sich der Leiter des hiesigen Tiefbauamtes nach Helgoland versetzen lassen :)

    http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__50.html

  • Reipe
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    • 20. Juni 2018 um 16:30
    • #1.259

    Hier aber auch wirklich alles, was in der Schilderkiste zu finden war, an der berüchtigten Todesfalle an der Kieler Straße im März 2018.

    Hinter der Querung tauschen Radfahrer und Fußgänger dann die Seite.

  • Reipe
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    • 20. Juni 2018 um 16:49
    • #1.260

    Was soll der Radfahrer hier machen?

    Rechts ist leider nur ein Teil eines Zusatzschildes zu sehen. Deshalb hier in Groß (von der Gegenseite).

    Aus Schnelsen kommend ist keine Radwegbenutzungspflicht.

    Auf der anderen Straßenseite ist stadtauswärts für Radfahrer nichts frei gegeben oder beschildert.

    PK ist der Meinung alles richtig gemacht zu haben. Und "auf der Straße fahren ist natürlich nicht erlaubt".

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