• Hat zwar nicht so viel mit Radverkehr zu tun, aber:
    Neues Verkehrsschild besteht vor Gericht
    Hier der erste Beitrag beim NDR
    Nachdem der Kläger (ein Raser) vor Gericht gescheitert ist, dürfte er wohl in die nächste Instanz gehen...
    Sein Anwalt argumentiert: "Heißt es etwa, dass man nicht schneller als mit Tempo 80 gegen einen Baum fahren darf? Oder darf man maximal 80 Stundenkilometer auf dem Tacho haben darf, wenn Bäume auf der Straße stehen? Gilt das Tempolimit nur, wenn Bäume direkt an der Straße stehen?"

    Prima, das versuche ich auch mal!

    So ist z.B. ein Gehweg nur dann ein Gehweg, wenn darauf eine Frau mit einem Kind an der Hand dort geht [Zeichen 239]
    Hier dürfen ausschließlich Frauen mit (nur!) einem Kind an der Hand hindurch [Zeichen 242]
    Hier besteht nur für Fußgänger ein Verbot, wenn sie von rechts nach links gehen [Zeichen 259]
    Hier darf (muss?) man sein Fahrrad hochheben und wieder herunterlassen [Zusatzzeichen 1000-33]
    Radfahrerinnen dürfen hier fahren [Zusatzzeichen 1012-32]
    Und Radwege sind nur für weiße, führerlose Räder benutzungspflichtig [Zeichen 237]

    "Terrorismus ist der Krieg der Armen und der Krieg ist der Terrorismus der Reichen"
    Peter Ustinov

  • Gefunden auf einem benutzungspflichtigen Radweg in der Nähe vom Behrmannplatz in Hamburg:

    Jetzt erstmal nachdenken. Der Radweg ist also versperrt, man müsste auf dem Gehweg fahren. Das Befahren eines gemeinsamen Fuß- und Radweges wird hier mit Zeichen 240 angeordnet. Allerdings gilt das Zeichen 240 nicht für Radfahrer, die dürfen also den Gehweg nicht befahren… und müssen darum entweder schieben oder auf der Fahrbahn rollen.

  • Entweder hat sich da jemand ganz viel Gedanken gemacht und lässt Radlingen die Wahl. Es ist quasi ein nicht benutzungspflichtiger Geh- und Radweg. Wenn man aber darauf fährt, hat man mehr Rechte, als bei einem freigegebenen Gehweg. Das Tempo beispielsweise.
    Oder aber es wurde mal wieder aufgestellt, was so da war. Ich befürchte letzteres.

  • Ich hab mit den Bauleuten an der Julius-Vosseler-Straße mehrfach gesprochen (und auch mit der zuständigen StVB) -- nette und verständige Leute. Zuerst war garnichts, jetzt halt der ulkige Rad/Fußweg.

    Am albernsten ist,was sie da planen: nämlich den regelgerechten Fußweg von 2,0m auf 1,5m zurückbauen zugunsten eines verbreiterten Radwegs. Und links davon der Sicherheitsstreifen bleibt 1m breit. Völliger Quatsch, weil die äußerste Platte des Fußwegs auch schon völlig verlandet ist, er de-facto also eher 1,2m breit sein wird. Mal wieder zuungunsten der schwächsten Verkehrsteilnehmer, yay!

    Spannend ist, dass sie während der Bauzeit auf den verbleibenden 1,5m einen gemeinsamen Rad/Fußweg haben wollen der nach RSA95 1,6m breit sein *muss*. Wie das gehen soll werd ich wohl nächste Woche erfahren...

  • Entweder hat sich da jemand ganz viel Gedanken gemacht und lässt Radlingen die Wahl. Es ist quasi ein nicht benutzungspflichtiger Geh- und Radweg. Wenn man aber darauf fährt, hat man mehr Rechte, als bei einem freigegebenen Gehweg. Das Tempo beispielsweise.

    Mag sein, dass sich das jemand überlegt hat, aber das gibt die Straßenverkehrs-Ordnung nicht her :/

  • Mag sein, dass sich das jemand überlegt hat, aber das gibt die Straßenverkehrs-Ordnung nicht her

    Wieso nicht? Ist irgendwo definiert, welche Verkehrszeichen für bestimmte Verkehrsteilnehmer aufgehoben werden dürfen?

    Ich hätte gedacht, dass da jede Kombination möglich ist...

  • Wieso nicht? Ist irgendwo definiert, welche Verkehrszeichen für bestimmte Verkehrsteilnehmer aufgehoben werden dürfen?
    Ich hätte gedacht, dass da jede Kombination möglich ist...

    Die Bedeutung der Verkehrszeichen wird unter anderem in den vier Anlagen der Straßenverkehrs-Ordnung definiert, unsere blauen Lieblingsschilder finden sich beispielsweise in der Anlage 2. Dort ist bei Zeichen 239 [Zeichen 239] definiert, dass andere Verkehrsarten auf dem Gehweg zugelassen werden können. Diese Verkehrsarten dürfen dann aber nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren und müssen auf Fußgänger Rücksicht nehmen. Diese Freigabe erfolgt beispielsweise mit [Zusatzzeichen 1022-10] , auch wenn theoretisch mit der entsprechenden Beschilderung auch Mofas, Motorräder oder mehrspurige Kraftfahrzeuge den Gehweg befahren dürften, etwa um Grundstücke anzufahren, die sich nicht anders erreichen lassen.

    Eine ähnliche Definition erfährt auch Zeichen 267 [Zeichen 267] , dort wird explizit erwähnt, dass mit [Zusatzzeichen 1022-10] eine Freigabe für Radfahrer entgegen der eigentlichen Fahrtrichtung erfolgt. An diese Freigabe erfolgen aber keine weiteren Bedingungen, beispielsweise müssen Radfahrer in einer freigegebenen Einbahnstraße weder Schrittgeschwindigkeit fahren noch müssen sie etwa bei motorisiertem Gegenverkehr absteigen.

    Für diverse Verkehrsverbote, also [Zeichen 250] , [Zeichen 251] und [Zeichen 254] und so weiter gilt ebenfalls, dass mit [Zusatzzeichen 1022-10] oder ähnlichen Piktogrammen die jeweiligen Verkehrsarten vom eigentlichen Verkehrsverbot ausgenommen werden können. Die Zulassung zusätzlicher Verkehrsarten in einer [Zeichen 244] oder [Zeichen 242] findet ebenfalls eine explizite Erwähnung; für Kraftverkehr in einer Fahrradstraße gilt beispielsweise, dass er auf den Radverkehr erhebliche Rücksicht nehmen muss. Bei anderen Schildern, beispielsweise Richtungsgeboten, werden solche Kombinationen allerdings nicht definiert, obwohl auch dort gerne [Zusatzzeichen 1022-10] aufgehängt wird.

    Zum Zeichen 240 zeichen-240.png heißt es nun:

    [stvo]Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.[/stvo]

    Mit dem [Zusatzzeichen 1022-10] kann aber keine andere Verkehrsart erlaubt werden, denn für den Radverkehr ist ja der Gehweg bereits vorgeschrieben. Und ich halte da auch die Trickserei mit der Definition von „Vorschrift“ und „Erlaubnis“ für nicht zielführend.

    Im Endeffekt könnte man argumentieren, dass das Zeichen 240 für den Radverkehr nicht gilt, weil der kraft des Zusatzzeichens davon ausgenommen wurde. Nur dann muss man entweder mit dem Rad auf die Fahrbahn wechseln oder auf dem Gehweg schieben; dass aus dieser Kombination ein freigegebener Gehweg ohne Schrittgeschwindigkeit erwächst, halte ich nicht für möglich.

  • "Verkehrszeichen müssen so gestaltet sein, dass sie für einen Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit durch einen beiläufigen Blick deutlich erkennbar sind und eine möglichst gefahrlose Abwicklung des Verkehrs ermöglichen, urteilt das Gericht. Sie dürften weder irreführend noch undeutlich sein."
    Quelle: "Recht für Radfahrer""Recht für Radfahrer"

    Ist ein Verkehrszeichen oder eine fragwürdige Kombination nicht klar zu deuten, fahre ich dort, wo ich am sichersten unterwegs bin - und würde es begrüßen, wenn eine Streife dann gegen mich ein Verfahren einleitet.

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