Beiträge von DanielDD

    Wirklich verhindern kann man solche Unfälle wohl nur durch Leitplanken zwischen Radweg und Fahrbahn. Das will man in einer Stadt natürlich nicht haben.

    Die Sache ist nur, dass sich viele Radfahrer auf dem Hochbord viel sicherer fühlen als mit einem Radfahrstreifen. Der Unfall zeigt, dass Bordsteine im Falle eines Falles genauso leicht zu überqueren sind, wie eine weiße Linie.

    Ebenso wenig, wie ein typisches 25km/h Pedelec permanent mit 25km/h fährt wird ein 45er mit 45km/h unterwegs sein

    So ist es. Ich bin stolzer Besitzer so eines S-Pedelecs. Mit seinen 735 Wh ist es nahezu das reichweitenstärkste S-Pedelec am Markt. Dennoch: Wenn ich immer nur mit der maximalen Unterstützungsstufe fahre, dann ist nach 30 - 40 km der Akku leer. Ich fahre aber regelmäßig eine Strecke von 80 km. Das geht nur mit Unterstützungsstufe 1, also ca. 200 W. Das Tempo liegt dann bei 30 - 35 km/h. Das wiederum schaffe ich auch mit einem normalen Fahrrad (wenn auch keine 80 km lang).

    Es sollte einfach mal anerkannt werden, dass ein S-Pedelec eben weder ein reines Moped, noch ein reines Fahrrad ist, sondern ein Hybrid. Man kann damit bei bis zu 45 km/h im Straßenverkehr mitschwimmen, aber genauso gut kann man auch die Unterstützung ausschalten und dann gemütlich ne Radtour machen. Da es baulich keine nennenswerten Unterschiede zu einem 25-er-Pedelec gibt (den Spiegel gibt's auch für Fahrräder), stört man so auch niemanden.

    Ich würde den Entscheidern beim ADFC ja gern mal mein S-Pedelec ausleihen und diese dann eine längere Route fahren lassen. Wäre interessant, ob die Damen und Herren dann auch mit leerem Akku noch auf der 4-spurigen Bundesstraße bergauf auf der Fahrbahn strampeln oder dann doch - ausnahmsweise - auf den Radweg ausweichen. Vielleicht überdenken die ja dann mal ihre Position.

    Stimmt. Ich hatte gehofft, dass sogar eine Behinderung verboten wäre

    Komisch. Ich finde an vielen Stellen die Aussage:

    Zitat

    Der Schutzstreifen ist Teil der Fahrbahn und darf bei Bedarf (z.B. breitere Fahrzeuge oder bei Gegenverkehr) durch Kraftfahrzeuge überfahren werden, jedoch nur dann, wenn dabei der Radverkehr nicht behindert oder gefährdet wird.

    Allerdings tatsächlich nichts entsprechendes in der StVO. War das vielleicht mal in der StVO und wurde dann entfernt?

    Ich glaube ich habe jetzt meine Antwort gefunden. Die StVO sagt zu Schutzstreifen:

    [stvo]Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.[/stvo]

    Da Fußgänger kein Fahrzeug führen, sind diese vom Schutzstreifen-Verbot nicht betroffen - dürfen also auch diesen Teil der Fahrbahn benutzen. Eine Beschilderung a'la [Zeichen 240] ist somit tatsächlich ziemlicher Unfug.

    Nein, so meinte ich das nicht (obwohl das auch ein Aspekt ist). Meine Annahme war durchaus, dass im Falle einer Sperrung faktisch kein Gehweg vorhanden ist und somit die Fahrbahn genutzt werden darf. Die Frage war: Welchen Teil der Fahrbahn darf ein Fußgänger benutzen, wenn ein (Radfahrer-)Schutzstreifen vorhanden ist? Darf er den Schutzstreifen benutzen oder muss er auf dem verbleibenden Teil der Fahrbahn (d.h. da, wo die Kraftfahrzeuge fahren, links vom Schutzstreifen) laufen?

    Was wäre eigentlich, wenn der Gehweg gesperrt ist und keine besondere Beschilderung existiert? Dann dürfen Fußgänger ja prinzipiell die Fahrbahn benutzen. Allerdings ist ein Schutzstreifen ein für Radfahrer reservierter Bereich der Fahrbahn. Kraftfahrzeuge dürfen diesen bei Bedarf überfahren. Fußgänger sind aber weder Kraftfahrzeuge noch Fahrräder. Müssen diese demnach links neben dem Schutzstreifen laufen? :whistling:

    Aber wer kommt auf die Idee seinen Drahtesel mit in den Laden zu schleppen

    Kommt darauf an, was das für ein Laden ist... in die Bank meines Vertrauens nehme ich das Rad auch immer mit rein, wenn ich nur kurz Geld abheben / Kontoauszug holen will. Anschließen würde da unverhältnismäßig viel Zeit in Anspruch nehmen. Im Supermarkt wäre das hingegen ziemlich unpraktisch.

    Btw.: So ein [Zeichen 254] verbietet es nicht, ein Fahrrad zu schieben.

    Bin beim durch-streetwieven durch Swinemünde auf das hier gestoßen:

    Auf dem Zusatzschild steht "dotyczy jezdni" was laut Google Translator so viel heißt wie "es bezieht sich auf die Straße".

    Bin gerade am Grübeln, ob damit nun wirklich die Straße, oder nur die Fahrbahn gemeint ist. Kann natürlich sein, dass "Straße" dort die Fahrbahn bezeichnet. Würde sonst auch irgendwie keinen Sinn machen, das Radfahren vollständig zu verbieten, obwohl ein Radweg vorhanden ist. Nach einem Baustellen-Schild sieht es auch nicht aus.

    Mir scheint es so, dass dieses Verkehrszeichen dort gern benutzt wird, um die Benutzung der Fahrbahn zu untersagen. Vielleicht gibt es da keine Benutzungspflicht bei vorhandenem Blauschild…

    Übrigens interessant, wie so ein Platz aufgewertet werden kann, wenn man 1 von 4 Fahrspuren wegnimmt.

    Und ich dachte immer, VZ 254 signalisiere, dass ein bestimmtes Gebilde (Straße in vollem Querschnitt z. B.) nicht mit Fahrrädern befahren werden dürfe.


    Richtig, Zeichen 250-260 gelten für die ganze Straße. Somit stellt sich die Frage: Handelt es sich um einen straßenbegleitenden Weg?

    - Wenn ja, dann wäre Fahrrad fahren dort tatsächlich überall verboten. Der Weg an sich ist als getrennter Gehweg+Radweg erkennbar. Der Gehweg darf also nur von Fußgängern benutzt werden, der Radweg von niemandem, denn Fahrräder sind ja in der gesamten Straße verboten.
    - Wenn nein (d.h. der Weg bildet eine eigene Straße), dann dürften Fahrräder den Weg nicht befahren, dafür aber alle anderen Fahrzeuge, also z.B. auch Autos. Radfahrer dürfen aber die danebenliegende Straße benutzen, die nur aus einer Fahrbahn besteht.

    Ich wüsste auch gern, was sich die Planer dabei denken. Um den Gegenverkehr abzusperren, gibt es [Zeichen 267] sowie die Abbiegeverbotszeichen. Beide gelten nur für Fahrzeuge, d.h. Fußgänger würde man damit ebenfalls nicht beeinflussen.

    Was wohl passieren würde, wenn man dagegen klagt? Sind ja auch ungerechtfertigte Verbote des fließenden Verkehrs…

    Zusatzfrage: Gilt VZ 254 für Pedelecs?


    Ja, weil Pedelecs den Fahrrädern vollständig gleichgestellt sind. Anders sieht's bei S-Pedelecs und anderen Kraftfahrzeugen aus.

    Mag sein, dass sich das jemand überlegt hat, aber das gibt die Straßenverkehrs-Ordnung nicht her

    Wieso nicht? Ist irgendwo definiert, welche Verkehrszeichen für bestimmte Verkehrsteilnehmer aufgehoben werden dürfen?

    Ich hätte gedacht, dass da jede Kombination möglich ist...

    Für Radfahrer gibt es da eine Alternative und die sieht so aus:

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    Also während Autofahrer (und alle anderen Fahrzeugführer) bequem kreuzungsfrei durch den Tunnel düsen können, heißt es für Radfahrer: den Berg hoch, an die querende Hauptverkehrsstraße stellen und warten, bis der "wichtige Verkehr" durch ist, damit die Radfahrer- und Fußgängerampel sich dann irgendwann mal entscheidet, auf grün zu schalten.

    Ich frage mich manchmal, was diese Verkehrsplaner geraucht haben. Jedes Leichtmofa mit bbH 20 km/h darf da durch. Aber ein Radfahrer, die schneller fährt - nur eben ohne Motor - soll hier ein Problem sein?

    Wenn mein Arbeitsweg dort lang verlaufen würde, würde ich mir auf jeden Fall den Spaß gönnen und dort täglich mit dem S-Pedelec durchfahren. Ich wette, dass irgendwann die Polizei auf mich warten würde, um mir ein Bußgeld zu verhängen. Ich würde dann statt des Personalausweises aber zunächst meine Betriebserlaubnis, die Versicherungsbescheinigung und den Führerschein vorzeigen. Die Reaktion wäre bestimmt lustig.

    aber als Rechtsabbieger trotzdem (eigentlich selbstverständlich) die Fußgänger beachten

    Eben. Abbieger müssen Fußgänger sowieso immer durchlassen. Viel wichtiger wäre so ein Schild hingegen in der Querstraße (gibt es da eins?), denn Fahrzeuge die von da kommen, haben Vorrang vor Fußgängern, die entlang der Vorfahrtstraße laufen.