Woche 17 vom 21. bis 27. April 2025

  • Während heute morgen die Notwendigkeit zur Wahl eines neuen, sicher männlichen und nicht ganz jungen, Papstes aufgekommen ist, derweil in Österreich:

    Der dortige OGH hat E-Radlern ein Mitverschulden an Unfallfolgen in Aussicht gestellt, wenn sie keinen Helm getragen haben.

    Was den dortigen ADAC gleich zu einer Stellungnahme genötigt hat. 

    Man sollte dort also einen Helm tragen, wenn man Schmerzensgeld in vollem Umfang erhalten will.

  • Autogenix 21. April 2025 um 12:37

    Hat den Titel des Themas von „Woche 17 vom 21. bis 27.04.2025“ zu „Woche 17 vom 21. bis 27. April 2025“ geändert.
  • Man sollte dort also einen Helm tragen, wenn man Schmerzensgeld in vollem Umfang erhalten will.

    Schade, dass man das Urteil noch nicht im Wortlaut hat.

    Erfahrungsgemäß nutzen Haftungs-Richter im Bemühen um die Vorbereitung der allgemeinen Helmpflicht bei ihren Muster-Entscheidungen die unstrittig bestehende gesetzliche Obligenheit der Betroffenen zur Schadensminimierung gerne als Hebel für ihre Zwecke. Damit das trotz fehlender gesetzlicher Helmpflicht funktioniert, besteht der Trick darin, eine ohnehin erforderliche Schuldaufteilung, die es so bereits allein wegen anderer schwerer Verhaltensfehler des Radlers hätte geben müssen, im Tenor als nur wegen des fehlenden Helms erfolgt zu verkaufen.

    So zB fuhr der Rennradler im bekannten Urteil zum Mitverschulden unbehelmter Rennradfahrer auf einem kurvigen schmalen Feldweg hinter einer nicht einsehbaren Kurve mit hoher Geschwindigkeit frontal gegen den die ganze Wegbreite einnehmenden im Schritttempo entgegenkommenden Traktor. Angesichts dieses Verhaltens war es -Helm hin, Helm her- eigentlich schon völlig abwegig, dass die Klage des Radfahrers auf Schadenersatz nicht von vorneherein in Bausch und Bogen abgeschmettert wurde, und stattdessen dem Traktorfahrer aus der Betriebsgefahr seines KFZ doch noch eine geringe Mitschuld zugesprochen wurde. Danach im Urteilstenor zu verbreiten, es hätten eigentlich 100% Ansprüche des Radfahrers auf vollen Schadenersatz bestanden, die aber nur wegen des Nichttragens des Helms reduziert hätten werden müssen, hat schon ein heftiges G’schmäckle.

    2 Mal editiert, zuletzt von Th(oma)s (21. April 2025 um 15:34)

  • Der dortige OGH hat E-Radlern ein Mitverschulden an Unfallfolgen in Aussicht gestellt, wenn sie keinen Helm getragen haben.

    Da empirische Fakten nicht die Grundlage eines solchen Urteils sein können, denn die gibt es ja nicht, wird man sie stattdessen zur Begründung einfach behaupten.
    Der BGH hat bereits eine analoge Vorgehensweise für die Zukunft angekündigt.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Hm. Und wäre vergleichsweise sowas denkbar?

    Auto-Fahrer:innen, die bei einem fremdverschuldeten Unfall eine Kopfverletzung erleiden und keinen Helm getragen haben, müssen sich diesen Umstand als Mitverschulden anrechnen lassen. Die Folge: Auch wenn man nicht am Unfallhergang schuld ist, bekommt man nur einen Teil des sonst zur Gänze zustehenden Schmerzensgeldes vom Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung.

    Oder gar:

    Auto-Fahrer:innen, deren Fahrzeuge bei einem fremdverschuldeten Unfall einen Blechschaden erleiden und deren Fahrzeuge keine Stoßstange oder elastische, unlackierte Kunststoff-Stoßfänger aufweisen, müssen sich diesen Umstand als Mitverschulden anrechnen lassen. Die Folge: Auch wenn man nicht am Unfallhergang schuld ist, bekommt man nur einen Teil des sonst zur Gänze zustehenden Schadensersatzes vom Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung.

  • Da empirische Fakten nicht die Grundlage eines solchen Urteils sein können, denn die gibt es ja nicht, wird man sie stattdessen zur Begründung einfach behaupten.
    Der BGH hat bereits eine analoge Vorgehensweise für die Zukunft angekündigt.

    Tatsächlich ist für die Frage, ob im privaten Haftungsverhältnis eine Schutzmaßnahme i.S. des §254 BGB erforderlich ist, die objektive Schutzwirkung unerheblich. Würden die Leute überwiegend freiwillig geweihte Hasenpfoten am Lenker zum Selbstschutz verwenden, könnte unter Verweis auf das BGB auch das Fehlen der Pfote wegen Verstoß gegen die allgemeine Ansicht geltend gemacht werden. Im Straßenverkehr kommt allerdings als Besonderheit hinzu, dass bei Schutzausrüstung eigentlich der konkurrierenden Rolle des Gesetzgebers in StVO bzw. StVZO der Vorrang einzuräumen wäre. Deswegen eben die Versuche, über den Umweg mit der „Tenormanipulation“ von geeigneten Einzelfällen, wo den helmlosen Radfahrer eigentlich bereits sowieso schon anderweitig und unwidersprochen die Hauptschuld am Schaden treffen muss, die von den Richtern wohl privat für richtig und gut gehaltene Helmpflicht durchzudrücken.

    2 Mal editiert, zuletzt von Th(oma)s (21. April 2025 um 15:43)

  • Tatsächlich ist für die Frage, ob im privaten Haftungsverhältnis eine Schutzmaßnahme i.S. des §254 BGB erforderlich ist, die objektive Schutzwirkung unerheblich. Würden die Leute überwiegend freiwillig geweihte Hasenpfoten am Lenker zum Selbstschutz verwenden, könnte unter Verweis auf das BGB auch das Fehlen der Pfote wegen Verstoß gegen die allgemeine Ansicht geltend gemacht werden.

    Der § 254 BGB deckt das nicht, jedenfalls nicht in Bezug auf die Verwendung untauglicher Mittel. Die Unterlassung der Verwendung untauglicher Mittel ist eben kein Mitverschulden. Das muß man erst erfinden.

    Hm. Und wäre vergleichsweise sowas denkbar?

    Auto-Fahrer:innen, die bei einem fremdverschuldeten Unfall eine Kopfverletzung erleiden und keinen Helm getragen haben, müssen sich diesen Umstand als Mitverschulden anrechnen lassen.

    Die Analogie taugt nur bedingt. Denn der Unterschied liegt darin, daß ein passender Integralhelm, besonders in Kombination mit einem Airbag, bei den auftretenden höheren Geschwindigkeiten eines Kfz tatsächlich geeignet ist, die Schwere von Kopfverletzungen zu lindern oder diese ganz zu verhindern, was für die Verwendung von Fahrradhelmen und den typischerweise deutlich geringeren Geschwindigkeiten mit Fahrrädern bisher nicht empirisch nachgewiesen werden konnte.

    Btw. Natürlich ist das undenkbar.

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Den Klägern, zumindest in Deutschland, das OGH-Urteil aus A habe ich noch nicht gefunden, geht es ja nicht primär um die Einführung einer Helmpflicht, dies ist den KFz-Versicherungen scheißegal, sondern nur um die Kürzung von Auszahlungen im Fall des Falles. Nachdem dieser Aufwand von den Versicherungen betrieben wird, ist davon auszugehen, dass sie eben nicht davon ausgehen, das eine entsprechende Helmpflicht in näherer Zukunft eingeführt wird. Sonst wärs ja für die Katz.

    Ein Integralhelm im KFz kann sicher zu Konflikten mit StVO §23 bzw. wahrscheinlich auch StGB 315? führen. Die Anzahl der zerbatzelten Radler beim Rechts- und Linksabbiegen von KFz könnte deutlich steigen.

    Interessant(er) finde ich das man solche Versuche das Recht entsprechend zu beeinflussen (noch) nicht findet im KFz/KFz-Bereich.

    Zum Beispiel anrechenbare Teilschuld weil:

    • Auto ohne entsprechende Airbags gefahren
    • Kleinwagen
    • altes Auto mit nicht mehr zeitgemäßer Sicherheit (Gurt, Knautschzone und Fahrgastzellenstruktur)
    • ....

    Einmal editiert, zuletzt von Autogenix (21. April 2025 um 18:55)

  • Radwege: Letzter Platz für Thüringen
    Bei welchen Straßen der ADFC Thüringen auf Tempo drängt, wie die Sicherheit eingeschätzt wird und was das Infrastrukturministerium als Ziel ausgibt.
    www.otz.de
    Zitat

    Minister Steffen Schütz (BSW) macht aber deutlich, dass er mehr sichere Radwege in allen Landesteilen möchte. „Dafür braucht es viel Geld und ich baue auf das Sondervermögen Infrastruktur des Bundes.“

    Schweine, Trog und so. Es ist Geld da, endlich mehr Wahlgeschenke!

    Kreisstraßen in Thüringen mit Radwegen... die Kreisstraßen, die wegen der geringen dtV teilweise nicht mal Markierungen von Richtungsfahrstreifen bekommen. Daneben sollen noch Radwege. Für das Sicherheitsgefühl.


    edit:

    Zitat

    Das Radroutennetz Thüringen umfasst aktuell 14.385 Kilometer, 2.127 km davon gehören zu den 13 Thüringer Radfernwegen. Laut Infrastrukturministerium ist Voraussetzung für eine Wege-Planung an einer Bundes- oder Landesstraße der Nachweis, dass in den infrage kommenden Abschnitten der Rad - vom Kfz-Verkehr getrennt geführt wird.

    wieder etwas gelernt: Radrouten (die mit den grünen Wegweisern) dürfen nicht auf Landstraßen/Bundesstraße liegen, wenn keine getrennte Führung. :/

    hm.

  • Ordnungsbehörden hassen lieben diesen Trick! :rolleyes:

    https://archive.ph/8TPTj


    Parken:

    „Billigparken muss endlich gestoppt werden“: Umwelthilfe fordert höhere Parkgebühren
    Die Deutsche Umwelthilfe drängt auf die Abschaffung des kostenlosen Parkens im öffentlichen Raum. In den Städten müsse flächendeckend Parkraumbewirtschaftung…
    www.tagesspiegel.de

    Einmal editiert, zuletzt von DMHH (22. April 2025 um 13:41)

  • Braucht es denn für die Festlegung von "Radwanderrouten" wie dem "Saaleradweg" oder der "Thüringischen Städtekette" eine Rechtsgrundlage?

    :/

    Für die Tatsache, dass die weißen Schilder mit grüner Schrift / grünem Pfeil eben ... weiß und grün sind, gibt es doch vermutlich auch keine Rechtsgrundlage, sondern lediglich sowas wie eine Richtlinie?

    hm.

  • Also die Routenbeschilderung/Wegweisung für den Radverkehr ist natürlich von der FGSV beschrieben, glaube im M WBR.

    Und die Führung von Hauptradrouten dürfte wohl hauptsächlich von von zwei Dingen beeinflusst werden:

    1. wer dafür bezahlen muss, also wie kommt man an (Förder-)Gelder von BMDV ran, wie an die von den Bundesländern. Und da gibts Förderrichtlinien die wohl genau das besagen: Halte Bundes-, Land-, und Staatsstraßen sauber von (zu vielen) Radlern.

    2. von den Werken der FGSV, die sicher so etwas ähnliches schreibt. Zum Beispiel in der ERA, mit Einteilung der Straßen nach RAL in EKL1, 2, 3, 4 und der Bedarfsermittlung und Relevanz einer Radverbindung. Und da steht z. B. drin, dass bei Straßen der EKL1 und 2 der Radverkehr generell nicht auf der Fahrbahn geführt werden soll.

  • Urteil zu "LKW-Fahrer überfährt Fußgänger beim Anfahren"

    https://archive.ph/wBbBy

    Schiffbeker Weg in Hamburg. Straße mit 2 Richtungsfahrstreifen je Richtung, getrennt durch Grünstreifen. während der Verkehr stockt, quert der Fußgänger wohl die Fahrbahn, vor dem LKW. Fahrer hat vor dem Losfahren alle Spiegel kontrolliert und sowieso auch Warnsystem am Fahrzeug gehabt: nix gesehen, nix gepiept, Renter tot.

    Sachverständiger:

    direkt vor Führerhaus gibts einen

    Zitat

    Toten-Winkel-Bereich. 80 bis 90 Zentimeter vor dem Lkw könnte sich eine Person entlangbewegen, ohne direkt gesehen zu werden

    interessant, trotz Rampenspiegel?

    Zitat

    Allein über den Frontspiegel wäre der Fußgänger kurz zu sehen gewesen, aber dazu brauche es einen „optischen Reiz“ für den Fahrer, um konzentriert in diesen Spiegel zu sehen. Und daran habe es gefehlt.

    aha. der optische Reiz fehlte.

    Zitat

    Der Fußgänger habe dunkle Kleidung getragen, die sich von der Umgebung und insbesondere der Fahrbahn farblich kaum abgehoben habe.

    achso, klar. mit Hose in Orange und Jacke in gelb... Oder wäre ein farbiger Karnevalshut das bessere Kleidungsstück?

    Zitat

    uch dass die Sensoren im Fahrzeug, so wie es der Fahrer geschildert hat, nicht angesprungen seien, sei aus fachlicher Sicht nachvollziehbar, erläutert der Sachverständige. Dies liege am „Abstrahlwinkel“, der im Einzelfall so ungünstig sein könne, dass eine Person nicht von dem Sensor erfasst werde.

    Wer erinnert sich noch an die zahlreichen Anfahrschäden, die mit Aufkommen der ersten Parksensoren auftraten, weil schmale Poller nicht erfasst wurden? Aber gut, jetzt ist auch noch die Technik schuld... :rolleyes:


    Aaaaber die Richterin spricht recht:

    Zitat

    Vielmehr habe der 65-jährige Fußgänger die Straße überquert, „wo er das nicht hätte tun dürfen. Er ist direkt vor dem Lkw gelaufen.“

    war hier vor dem Aldi: StreetView

    knappe 80m vor der nächsten Ampel. Wieso soll das Queren hier nicht erlaubt sein? Wieso hätte er das nicht tun dürfen? Ich versteh es nicht. Aber gut, passt ja zu den wirren Aussagen der Rennleitung dort, die ich mir jahrelang anhören durfte.

    Und der Trampelpfad übers Grün spricht halt auch Bände.