Zweirichtungs-Fahrradwege sind bei vielen Fahrradfahrer*innen in Hannover sehr beliebt

  • Zweirichtungs-Fahrradwege sind in Hannover bei Fahrradfahrer*innen sehr beliebt.

    Dabei bergen sie nicht unerhebliche Unfallgefahren. Besonders abbiegende Autofahrer stellen eine große Gefahr dar, weil manche nicht erkennen, dass sie beim Abbiegen einen Zweirichtungs-Fahrradweg überfahren. Wenn dann ein*e Fahrradfahrer*in unerwartet aus der Gegenrichtung kommt, dann besteht erhöhte Unfallgefahr.

    Das Foto zeigt die Einmündung der Ohestraße in die Gustav-Bradtke-Allee. Dort fehlte bis vor wenigen Tagen ein Hinweis unter dem blauen Schild mit dem Rechtsabbiegen-Gebot, das erläutert, dass Fahrradfahrer*innen auch links abbiegen dürfen, um auf dem Zweirichtungs-Fahrradweg entgegengesetzt der Fahrtrichtung auf der Fahrbahn zu fahren.

    Die Stadt Hannover hat viele breite Straßen mit mehreren Fahrspuren je Richtung. Besonders breit sind solche mit Stadtbahntrasse in Mittellage, wie die Gustav-Bradtke-Allee auf dem Foto.

    Hier sind Zwei-Richtung-Fahrradwege besonders deshalb attraktiv, weil damit oft Umwege vermieden werden können.

    Freilich: Wirklich erstrebenswert sind Zweirichtungs-Fahrradwege nicht unbedingt. Aber so lange mehrspurige Straßenungetüme und der viel zu hohe Autoverkehrsanteil nicht reduziert werden, haben sie ihre Berechtigung.

    Das fehlende Zusatzschild unter dem Rechtsabbiege-Gebot hatte ich in das Beschwerde- und Anregungen-Formular der Stadtverwaltung auf hannover.de eingetragen. Und nur wenige Wochen später hing das Schild.

    Das hier ist der Link zum Beschwerde- und Anregungen-Formular der Stadtverwaltung.

    Hier gibts Hinweise zu dem Formular:

    Ideen und Beschwerden | Bürger-Service in der Landeshauptstadt Hannover | Bürger-Service | Leben in der Region Hannover

    Und das ist der link direkt zum Formular:

    Ideen und Beschwerden

    Es ist dort auch möglich, Fotos hochzuladen, die die Problemstelle zeigen!

  • Bei mir schafft es die Stadt Germering auch nach sechs Jahren nicht.

    Am "schaffen" dürfte es nicht scheitern. Man hat dort wohl die Vwv-StVO gelesen, wo es zu § 39 StVO heißt:

    Zitat

    Am gleichen Pfosten oder sonst unmittelbar über oder nebeneinander dürfen nicht mehr als drei Verkehrszeichen angebracht werden; bei Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr kann bei besonderem Bedarf abgewichen werden.

    Im übrigen fehlt da nun immer noch das Zusatzzeichen, welches Elektrokleinstfahrzeugen das Linksabbiegen erlaubt.

    Freilich: Wirklich erstrebenswert sind Zweirichtungs-Fahrradwege nicht unbedingt.

    Die sind nicht nur nicht erstrebenswert, sondern sie sollen nicht angeordnet werden, wie die Vwv zu § 2 StVO besagt:

    Zitat

    Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden.

    ...Aber so lange mehrspurige Straßenungetüme und der viel zu hohe Autoverkehrsanteil nicht reduziert werden, haben sie ihre Berechtigung.

    Nein, verkehrsrechtliche Anordnungen, die ausschließlich zum Ziel haben, die zum Himmel stinkende Faulheit der Radfahrer zu fördern, um dafür dann zusätzliche Risiken in Kauf zu nehmen, haben keine Berechtigung.

  • Im übrigen fehlt da nun immer noch das Zusatzzeichen, welches Elektrokleinstfahrzeugen das Linksabbiegen erlaubt.

    An dieser Einmündung auf die Ritter-Brüning-Straße erfolgt gleich zweimal der Hinweis, dass Fahrradfahrer*innen anders als der KFZ-Verkehr auch links abbiegen dürfen.

    Ich vermisse an dieser und anderen vergleichbaren Stellen (siehe Foto) kein E-Roller frei, sodass auch diese Kraftfahrzeuge links abbiegen dürften, wo für andere Kraftfahrzeuge nur Rechtsabbiegen erlaubt ist.

    Möglicherweise wurde sogar absichtlich kein "E-Roller frei" ausgeschildert. Finde ich gut! :saint:

    Was findest du schlimm daran?

    Du beklagst ja selbst die

    zum Himmel stinkende Faulheit

    mancher Verkehrsteilnehmer.

    Und auf wen trifft diese Beschreibung wohl am ehesten zu?

    Richtig: Auf die Benutzer von KFZ, wie zum Beispiel Autos oder Elektro-Tretroller.

    Für den Fuß- und Fahrradverkehr hingegen müssen kurze Wege angeboten und Umwege vermieden werden.

    Schließlich sind aus guten Grund Elektro-Tretroller auch in Fußgängerzonen außen vor. Das gilt in der Regel auch für Fußgängerzonen-Abschnitte, die für den Fahrradverkehr freigegeben sind. Vermutlich hat das auch damit zu tun, dass es Elektroroller-Fahrer*innen schwerer fällt als Fahrradfahrer*innen, mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren.

  • Ich vermute, dass das aussperren von E-Rollern aus Fußgängerzonen genauso auf Vermutungen beruht wie deine Vermutung.

    Verkehrsswende heißt nicht nur nicht KFZ bloß durch BEV zu ersetzen, sondern den Leuten Alternativen zu bieten. Das nicht jeder in diesem Land ständig Radl fahren will, scheint durch das Verhalten seit der Erfindung derselbigen wohl gut begründet, auch wenns schade ist.

    E-Roller sind, finde ich, auch wenn ich sie selber nicht nutze, eine gute Alternative. Sind klein, leicht und ganz offensichtlich von fast jedem Intuitiv zu bedienen.

  • Ich meine, Zusatzschilder zählen da nicht mit.

    So ist es! Danke!

    In der StVO, §39, Satz 35 steht:

    35 a) Am gleichen Pfosten oder sonst unmittelbar über- oder nebeneinander dürfen nicht mehr als drei Verkehrszeichen angebracht werden; bei Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr kann bei besonderem Bedarf abgewichen werden.

    https://www.stvo.de/strassenverkeh…hen%20Pfosten,1).

    Und weiter unten in Satz 47 steht zu den Zusatzzeichen:

    "47 b) Mehr als zwei Zusatzzeichen sollten an einem Pfosten, auch zu verschiedenen Verkehrszeichen, nicht angebracht werden. Die Zuordnung der Zusatzzeichen zu den Verkehrszeichen muss eindeutig erkennbar sein (§ 39 Abs. 3 Satz 3)."

    Zusatzschilder zählen also schon mit, aber zwei bis drei Verkehrszeichen + maximal zwei Zusatzzeichen sind okay.

  • Ich vermute, dass das aussperren von E-Rollern aus Fußgängerzonen genauso auf Vermutungen beruht wie deine Vermutung.

    Verkehrsswende heißt nicht nur nicht KFZ bloß durch BEV zu ersetzen, sondern den Leuten Alternativen zu bieten. Das nicht jeder in diesem Land ständig Radl fahren will, scheint durch das Verhalten seit der Erfindung derselbigen wohl gut begründet, auch wenns schade ist.

    E-Roller sind, finde ich, auch wenn ich sie selber nicht nutze, eine gute Alternative. Sind klein, leicht und ganz offensichtlich von fast jedem Intuitiv zu bedienen.

    Dass es mit einem Elektrotretroller schwerer ist, Schrittgeschwindigkeit zu fahren als mit einem Fahrrad ist keine Vermutung, sondern eine Erfahrung, die ich gemacht habe bei der Fahrt mit Elektrotretrollern. Die Fahrzeuge hatten jeweils einen Taster, der sich sehr leicht ganz durchdrücken ließ und eine sehr kurze Distanz hatte zwischen langsamer Fahrt und schneller Fahrt. Leider gab es keine Vorrichtung, die es möglich gemacht hätte, das maximale Tempo auf eine bestimmte Höchstgeschwindigkeit zu reduzieren. Draufdrücken auf den Taster und das Fahrzeug beschleunigt sehr zügig und ist nicht so leicht in einem bestimmten Geschwindigkeitsbereich zu fahren unterhalb der maximal erreichbaren Höchstgeschwindigkeit.

    Eine Geschwindigkeitsanzeige haben Elektrotretroller nach meiner Beobachtung nicht.

    Deine Aussage, "Verkehrsswende heißt nicht nur nicht KFZ bloß durch BEV zu ersetzen, sondern den Leuten Alternativen zu bieten.", hört sich ein bisschen so an, wie die FDP-Propaganda für Autos, die mit E-Fuels fahren soll. Die FDP redet ja an der Stelle gerne von "Technologie-Offenheit". Ein Begriff, mit dem Menschen diffamiert werden sollen, die völlig zu Recht kritisieren, dass Autos mit Verbrennermotoren die notwendige Verkehrswende nicht befördern sondern torpedieren.

    Dennoch: grundsätzlich stimme ich dir zu, es ist wichtig Leuten Alternativen zu bieten, aber das heißt ja nicht, dass ich jeden Unfug gutheißen muss.

    Besonders sinnvoll ist es, möglichst viel Privat-PKW-Verkehr durch geeignete Maßnahmen ganz und gar überflüssig zu machen, denn auch Batteriebetriebene Elektrofahrzeuge (BEV) machen noch keine Verkehrswende.

    Und es heißt auch nicht, dass ich den Benutzer*innen von Kraftfahrzeugen auch wenn es relativ kleine Kraftfahrzeuge sind, wie die Elektrotretroller, sie behandele wie Fahrradfahrer*innen. Ich finde es zum Beispiel auch nicht in Ordnung, dass Elektrotretroller auf sogenannten Angebots-Fahrradwegen benutzt werden dürfen. Denn das sind Fahrradwege, die oft sehr schmal sind. Und bei denen häufig der Fußverkehr sehr dicht neben dem Angebots-Fahrradweg verläuft.

  • Klare Sache? Muss ein Elektrotretrollerfahrer diesen Angebotsfahrradweg nutzen? Ein Fahrradfahrer hat ganz klar die Wahl. Er kann auch die Fahrbahn benutzen, denn der Fahrradweg ist nicht ausgeschildert.

    In §10 der StVO Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) geht es um zulässige Verkehrsflächen für Elektro-Kleinstfahrzeuge. Darin heißt es:

    (1) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) befahren.

    Ich bin kein Jurist. Aber nach meinem laienhaften Verständnis der Materie verstehe ich das so:

    Die Benutzer von Elektro-Tretrollern fühlen sich oft als Fußgänger. Die wenigsten, die ich bisher darauf angesprochen habe, gehen davon aus, dass sie ein Kraftfahrzeug benutzen. Viele gehen davon aus, dass sie wie Fußgänger am Verkehr teilnehmen dürfen. Deswegen wundert es mich auch nicht sonderlich, dass viele Elektro-Tretrollerfahrer wie selbstverständlich und ganz ohne schlechtes Gewissen in Fußgängerzonen fahren oder auf Fußwegen fahren oder einen Hochbordradweg in beide Richtungen auch dann benutzen, wenn er nur für eine Richtung freigegeben ist. Aussage eines Elektro-Tretroller-Fahrers, den ich darauf angesprochen habe: "Ich weiß, dass auf diesem Fahrradweg Fahrräder nur in eine Richtung fahren dürfen. Aber ich bin ja kein Fahrradfahrer. Mit dem Tretroller darf ich in beide Richtungen fahren. Schließlich darf ich ja auch auf dem Fußweg fahren, und da ist es ja egal in welche Richtung man fährt."

    Dieses Verständnis ist leider weit verbreitet. Und ich vermute, es war noch deutlich weiter verbreitet, als vor wenigen Jahren dieser Paragraf der StVO formuliert wurde.

    Dürfen? Ich bin immer davon ausgegangen das E-Scooter u.ä. eKF auch diese, für den Radverkehr fakultativen Wege, nutzen müssen.

    Wenn man davon ausgeht, dass dieser Teil der StVO Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) auf E-Scooter Fahrer*innen hin ausgerichtet ist, die meinen, sie dürften mit ihrem Fahrzeug auf dem Fußweg fahren, dann liest sich der Paragraf so, dass damit verhindert werden soll, dass E-Scooter-Fahrer*innen den Fußweg benutzen.

    Sie dürfen Radwege benutzen, sie dürfen auch Radwege benutzen, die als rein bauliche Radwege angelegt sind. Aber sie dürfen genau wie Fahrradfahrer*innen auch die Fahrbahn benutzen, wenn der baulich angelegte Fahrradweg nicht als Fahrradweg ausgeschildert ist.

    Zumindest hatte ich das bisher immer so aufgefasst.

    Hat denn jemand mal verfolgt, ob bei Verkehrskontrollen Elektro-Tretrollerfahrer, die die Fahrbahn benutzen, obwohl ein nur baulicher Radweg (unausgeschildert) vorhanden ist, darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie das nicht dürfen, oder sie dafür ein Bußgeld bezahlen müssen?

    Oder gab es schon Gerichtsurteile, bei denen diese Frage relevant war. Zum Beispiel ein Fall, in dem ein Autofahrer einen Elektro-Tretroller-Fahrer angefahren hat?

    Und wie ist das bei einem Fußweg, der für den Fahrradverkehr freigegeben ist?

    Muss der auch von Elektro-Tretrollerfahrern benutzt werden?

    Ich bin bisher davon ausgegangen, dass Elektrotretrollerfahrer dort nicht fahren dürfen. Genauso wenig wie in Fußgängerzonen. Das bedeutet doch, dass der Gesetzgeber tendenziell davon ausgeht, dass Elektro-Tretroller wie Kraftfahrzeuge zu behandeln sind. Da wäre es ein Widerspruch für Elektro-Tretroller vorzuschreiben, einen nur baulich angelegten Fahrradweg auch dann zu benutzen, wenn er nicht ausgeschildert ist.

    Ein Fußweg mit Radverkehrsfreigabe darf von Elektro-Tretroller-Fahrer*innen nicht benutzt werden

    Dazu müsste zusätzlich der für den Fahrradverkehr freigegeben Fußweg zusätzlich auch für Elektro-Tretroller freigegeben sein.

    Interessanterweise denken tatsächlich einige Fahrradfahrer*innen, dass sie einen Fußweg, der für den Fahrradverkehr freigegeben ist, grundsätzlich immer in beide Richtungen benutzen dürfen.

    3 Mal editiert, zuletzt von Ullie (29. März 2023 um 01:28) aus folgendem Grund: Statt §10 der StVO muss es richtig heißen §10 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)! Entsprechend verbessert. Vielen Dank für den Hinweis an krapotke!

  • In §10 der StVO geht es um zulässige Verkehrsflächen für Elektro-Kleinstfahrzeuge.

    Klugscheißer Modus an: Der §10 meiner StVO befasst sich mit Einfahren und Anfahren. Du beziehst Dich auf §10 eKFV. Klugscheißer Modus aus.

    Ich würde das Argumentieren eigentlich lieber Mueck oder Malte überlassen, aber da ich mich schon aus der Deckung gewagt habe; Der §10 eKFV im Wortlaut:

    § 10 Zulässige Verkehrsflächen

    (1) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) befahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur Straßenverkehrs-Ordnung) gefahren werden. Anlage 3 laufende Nummer 22 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Ordnung findet keine Anwendung.
    (2) Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Seitenstreifen befahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden.
    (3) Für das Befahren von anderen Verkehrsflächen können die Straßenverkehrsbehörden abweichend von Absatz 1 und 2 Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller zulassen. Eine allgemeine Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen auf solchen Verkehrsflächen kann durch Anordnung des Zusatzzeichens


    j0756-1_0010.jpg
    „Elektrokleinstfahrzeuge frei“

    bekannt gegeben werden.


    Ich verstehe die Vorschrift so, dass baulich angelegte Radwege befahren werden müssen. Dazu zählt die Verordnung auch (darunter) Radfahrstreifen sowie getrennte und gemeinsame Geh- und Radwege. Diese Aufzählung ist für mich nicht nicht abschließend und umfasst daher auch Angebotsradwege. Erst wenn keinerlei Radverkehrsinfrastruktur vorhanden ist darf die Fahrbahn genutzt werden.

    Gehwege, Fußgängerzonen etc. dürfen mit Elektrokleinstfahrzeugen nur befahren werden, wenn das o.g. Zusatzzeichen dies erlaubt. Ist also ein Weg nur mit Zeichen 239 und ZZ 1022-10 (Gehweg, Radfahrer frei) beschildert, darf dort ein Elektrokleinstfahrzeug, auch mit Schrittgeschwindigkeit, nicht gefahren werden.

    Soweit meine bescheidene Laienmeinung. Mal schauen was die Profis hier sagen.

    Edit:

    Ich bin bisher davon ausgegangen, dass Elektrotretrollerfahrer dort nicht fahren dürfen. Genauso wenig wie in Fußgängerzonen. Das bedeutet doch, dass der Gesetzgeber tendenziell davon ausgeht, dass Elektro-Tretroller wie Kraftfahrzeuge zu behandeln sind. Da wäre es ein Widerspruch für Elektro-Tretroller vorzuschreiben, einen nur baulich angelegten Fahrradweg auch dann zu benutzen, wenn er nicht ausgeschildert ist.

    Ich hatte ja meine Zweifel bezüglich der vom Fahrrad abweichenden Regelungen für dererlei Gefährte schon angemeldet. ;)

  • Ich kann nicht erkennen, dass es irgendeiner Systematik folgt, wie die Tretroller eingeordnet werden. Kurz gesagt: da wo irgendein Fahrzeug verboten ist, darf man auch mit einem Tretroller nicht fahren, mal ist er dem Fahrrad, mal dem Motorrad mal dem Pkw gleichgestellt. Wobei die Formulierungen auch noch unterschiedlich sind... Schieben dürfte doch immer erlaubt sein oder nicht??

    § 12 Besonderheiten bei angeordneten Verkehrsverboten nach der Straßenverkehrs-Ordnung

    (1) Ist ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort geschoben werden.
    (2) Ist ein Verbot für Kraftwagen (Zeichen 251 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), ein Verbot für Krafträder (Zeichen 255 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), ein Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) oder ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort nur fahren oder einfahren, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ erlaubt ist.
    (3) Ist ein Verbot für den Radverkehr (Zeichen 254 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet, so gilt dies auch für Elektrokleinstfahrzeuge.

  • Mal schauen was die Profis hier sagen.

    Der eine sagt, er sei zu spät dran, schon alles korrekt gesagt ... ;)

    Er findet das aber irgendwie überraschend ...

    (2) Ist ein Verbot für Kraftwagen (Zeichen 251 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung),... angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort nur fahren oder einfahren, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ erlaubt ist.

  • Ich hatte ja meine Zweifel bezüglich der vom Fahrrad abweichenden Regelungen für dererlei Gefährte schon angemeldet. ;)

    Bei den abweichenden Regeln ging es allerdings um die Frage, ob ein "Elektrotretroller frei" in solchen Fällen aufgehängt werden muss, wo eine Einmündung auf eine Straße erfolgt, auf der Fahrradfahrer in beide Richtungen fahren dürfen, E-Tretrollerfahrer aber nur in eine Richtung fahren dürfen.

    Schwachzocker hatte die Frage aufgeworfen. Ich glaube im Ernst nicht, dass sich ein Elektro-Tretroller-Fahrer darum schert, ob er an einer entsprechenden Ecke (siehe Foto) genau wie Fahrräder links abbiegen darf oder ob er das nicht darf, weil da kein Elektro-Kleinstfahrzeuge frei hängt. Ob er damit was Verbotenes tut und ob das geahndet wird? Kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, zumal zum Beispiel Alf berichtet hat, dass bei ihm vor Ort solche Schilder mit Fahrrad frei unter vorgegebene Fahrtrichtung rechts, gar nicht aufgehängt werden.

    Grundsätzlich, das hatte ich oben schon gesagt, ist es allerdings richtig, dass Elektro-Tretroller in der Regel nicht in solchen Abschnitten von Fußgängerzonen fahren dürfen, die für den Radverkehr freigegeben sind.

  • In Hannover gibt es viele Zweirichtungs-Fahrradwege. Das liegt nicht zuletzt daran, dass es in Hannover auch sehr lange schon auch relativ viele Fahrradfahrer*innen gibt. Das wiederum ist wohl vor allem dem flachen Gelände zu verdanken.

    Der in den 50er-Jahren massive Umbau zur autogerechten Stadt hat in Hannover nicht nur zum Bau von Fahrbahnen für Autos geführt. Es wurden auch im Vergleich zu manch anderen Städten auch recht viele Fahrradwege angelegt. Zum Teil auch breite Fahrradwege, die von vornherein als Zweirichtungs-Fahrradwege konzipiert waren. Zum Beispiel an der "Stadtautobahnstrecke" Lavesallee:

    "Der Bau der Lavesallee wurde 1953 in Angriff genommen. Für den Individualverkehr entstanden zweispurige Fahrbahnen, die durch einen Grünstreifen voneinander getrennt wurden. Zu beiden Straßenseiten wurden großzügige Rad- und Fußgängerwege angelegt."

    aus: Lernwerkstatt Film und Geschichte

    Neues Regierungsviertel – Lernwerkstatt Film und Geschichte

    Hier der Link zum Bild aus der genannten Quelle von der Lavesallee in den 50er-Jahren:

    https://filmundgeschichte.com/wp-content/uploads/2021/10/Hannover-Waterlooplatz.jpg

    Das Bild zeigt, was damals und auch heute noch bei vielen Menschen als Gipfel des Fortschritts sehr geschätzt wird. Sehr breite Straßen mit viel Platz für den Autoverkehr. Die Fahrradfahrer*innen und Fußgänger*innen separiert, sodass sie den Autoverkehr nicht beeinträchtigen.

    Heute allerdings sind die damals noch leeren Fahrbahnen voll mit Autos.

    Die angegebene Internetseite enthält einen Film mit einem Interview in dem der frühere Stadtbaurat Hillebrecht die Wiederaufbauplanungen nach dem 2. Weltkrieg erläutert. Bezeichnenderweise beziffert er die zu erwartende Zunahme des Autoverkehrs, aber erwähnt an keiner Stelle den Fahrradverkehr.

    Das Interview ist von 1966. Die Zahlen, die Hillebrecht angibt, sind nach seinen Angaben die Planungszahlen von 1949. Damals fielen nach seinen Angaben auf 1 Auto 70 Einwohner. Geplant wurde laut Hillebrecht zu diesem frühen Zeitpunkt bereits mit 10 Einwohner je Auto. (Minute 2:35)

    Hier der Link zum Film: https://filmundgeschichte.com/rudolf-hillebr…annover-1966-67

  • ... nach meinem Verständnis müsste da ein ZZ drunter, wenn auch den eRollern links abbiegen erlaubt sein soll.

    bei googlestreetview ist der Radweg übrigens nicht freigegeben.

    Aber sehr wohl hängt zum Zeitpunkt der Aufnahmen schon ein "Radverkehr frei" unter der vorgeschriebenen Fahrtrichtung.

    Ich darf also links abbiegen, aber nicht auf den Radweg, sondern auf die Fahrbahn der Ritter-Brüning-Straße? :/

    bei der die zwischen den jeweils 2 Richtungsfahrstreifen baulich die StraB trennt? und ich seh als Radfahrer, der da aus der Petri-Straße kommt, womöglich gar nicht, dass die Ritter-Brüning-Straße gar keine "normale" Straße mit einem Fahrstreifen pro Richtung ist, fahre also in den Gegenverkehr?

    natürlich, Montag um 7:00 wird das nicht passieren. Aber Sonntags 04:00 früh als Ortsfremder?

    puh. je länger ich drüber nachdenke: linke Radwege sind scheiße..

    im Übrigen ist meine Wahrnehmung, dass die Personen, die e-Roller fahren, die Fahrbahn noch viel mehr meiden als die "durchschnittlichen" Rad Fahrenden...

    Selbst in leeren Wohnstraßen kurvt man lieber aufm Gehweg rum :/

  • ... nach meinem Verständnis müsste da ein ZZ drunter, wenn auch den eRollern links abbiegen erlaubt sein soll.

    bei googlestreetview ist der Radweg übrigens nicht freigegeben.

    Aber sehr wohl hängt zum Zeitpunkt der Aufnahmen schon ein "Radverkehr frei" unter der vorgeschriebenen Fahrtrichtung.

    Ich darf also links abbiegen, aber nicht auf den Radweg, sondern auf die Fahrbahn der Ritter-Brüning-Straße? :/

    Das ist der googlestreetview-Link zur selben Straße, der Ritter-Brüning-Straße, aber etwa 300m weiter vorne. Da steht ein Schild, das anzeigt, dass der Fahrradweg in die Gegenrichtung benutzt werden darf.

    Google Maps
    Find local businesses, view maps and get driving directions in Google Maps.
    www.google.com

    Wenn man davon ausgeht, dass es kein Versehen ist, dass an der Einmündung Petrystraße und an der Einmündung Plinkestraße und an der Einmündung Hengstmannstraße an dem Zweirichtungs-Radweg keine Fahrradwegschilder stehen, die anzeigen, dass es ein Zwei-Richtungsradweg ist, dann hat das vermutlich diesen Grund:

    Es werden Schilder sparsam verwendet. An und für sich sehr löblich. Und in diesem Fall auch gerechtfertigt, denn es ist ja nur über die genannten einmündenden Straßen möglich, auf den Zweirichtungs-Fahrradweg drauf zu fahren. Und dass das erlaubt ist, wird deutlich angezeigt, mit der Ausnahme von dem Gebot rechts abzubiegen.

    Das könnte man noch unterstützen durch eine entsprechende Markierung, die ich hier mal bei der Einmündung Hengstmannstraße eingezeichnet habe:

    Aber wenn man das ganze so richtig konsequent weiter denkt, dann könnte man auf die Idee kommen, dass man zwar auf von der Petrystraße kommend links abbiegen darf, um den Fahrradweg in Gegenrichtung zu benutzen. Aber bei der nächsten einmündenden Straße müsste man den Fahrradweg wieder verlassen, weil ja ein blaues Radwegschild fehlt, dass die Weiterfahrt gegen die Fahrtrichtung ermöglicht.

    Aber das wäre mir dann doch zu sehr um die Ecke gedacht.

    puh. je länger ich drüber nachdenke: linke Radwege sind scheiße..

    Es ist ja kein "linker Radweg". Unter einem linken Radweg würde ich einen Radweg verstehen, den ich benutzen muss, obwohl er auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegt. Wenn du jedoch von der Hengstmannstraße auf die Ritter-Brüning-Straße drauf fährst und dort nach links weiterfahren willst, dann kannst du den Radweg ja auch in die übliche Fahrtrichtung nutzen. Dann fährst du ca. 300 m bis zum Fuß- und Radweg-Übergang an der Haltestelle Stadionbrücke, wartest dort auf Grün, fährst rüber und auf der gegenüberliegenden Seite, wo es auch einen Fahrradweg gibt, fährst du die Strecke wieder zurück.

    Oder du schiebst dein Rad über zwei Fahrspuren, über das Gleisbett und dann nochmal zwei Fahrspuren. Das (diese Belastung der Straße) ist zur Zeit Realität.

    Es ist nicht das, was ich mir wünsche! Dann gäbe es da keine Fahrspuren nur für Autos. Vielmehr könnte eine Fahrspur von allen Verkehrsteilnehmer*innen in die eine und die andere in die andere Richtung benutzt werden. Und das auf beiden Seite des Gleisbettes. Der Bürgersteig könnte dann entsprechend verbreitert werden. Voraussetzung wäre eine drastische Reduktion des Autoverkehrs.

  • Das ist der googlestreetview-Link zur selben Straße, der Ritter-Brüning-Straße, aber etwa 300m weiter vorne. Da steht ein Schild, das anzeigt, dass der Fahrradweg in die Gegenrichtung benutzt werden darf.

    300m weiter vorne ist aber nunmal nicht an der Einmündung der Petristraße.


    denn es ist ja nur über die genannten einmündenden Straßen möglich, auf den Zweirichtungs-Fahrradweg drauf zu fahren. Und dass das erlaubt ist, wird deutlich angezeigt, mit der Ausnahme von dem Gebot rechts abzubiegen.

    das sehe ich nicht so. Und die Gründe hatte ich auch versucht darzulegen:

    das VZ "vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts" mit ZZ erlaubt dem Radverkehr links abzubiegen. Diese Kombi sagt aber überhaupt nicht aus, auf welchem Straßenteil dann weitergefahren werden soll:

    Radweg?

    Fahrbahn?

    Sie sagt nur: Radverkehr darf hier auch links abbiegen. Und weiterführende Beschilderung ist das Murks.

    Käme ich die Petristraße entlang gefahren und würde am Ende auf die VZ-Kombi treffen, während gleichzeitig auf der Fahrbahn der Ritter-Brüning-Straße nichts los ist (oder alle Fz den rechten der beiden Fahrstreifen nutzen)... mir würde sich nicht auf Anhieb erschließen, dass ich besser nicht beim Links abbiegen auf der Fahrbahn weiter soll.

  • Im Prinzip stimme ich dir zu. Ich habe lediglich versucht mir einen Reim drauf zu machen, warum der Zweirichtungs-Fahrradweg an der Ritter-Brüning-Straße nicht mit einem weiteren Verkehrsschild [Zeichen 237] ausgeschildert ist, das anzeigt, dass man mit dem Fahrrad auch in Gegenrichtung auf dem Fahrradweg fahren darf.

    An anderer Stelle dagegen wird das gemacht. Siehe Foto!

    Zum Beispiel in der Gustav-Bradtke-Allee:

    Google Maps
    Find local businesses, view maps and get driving directions in Google Maps.
    www.google.com

    An der Einfahrt von der Lavesallee aus in diesen Zwei-Richtungs-Fahrradweg weist das Radwegschild eindeutig darauf hin, dass es gestattet ist, den Radweg in Gegenrichtung zur üblichen Fahrtrichtung zu benutzen.

    Dann kommt die Einmündung Ohestraße.

    Google Maps
    Find local businesses, view maps and get driving directions in Google Maps.
    www.google.com

    Und direkt an der Einmündung steht erneut das Radwegschild, und macht deutlich, dass in Gegenrichtung zur üblichen Fahrtrichtung gefahren werden darf.

    Kommt man aus der Ohestraße, um auf die Gustav-Bradtke-Allee auf den Zwei-Richtungs-Fahrradweg drauf zu fahren, dann sieht das heute so aus, wie oben auf dem Foto. Der Kreuzungsbereich wurde erneuert, deshalb sieht die Pflasterung auf dem neuen Foto von mir (oben) anders aus als auf den alten Streetview-Aufnahmen. Das Fahrradwegschild (rot eingekringelt) gab es damals schon und gibt es auch heute noch.

    Vielleicht befürchtet das Tiefbauamt, dass dort, in der Gustav-Bradtke-Allee, die von dir beschriebene Verwechslungsgefahr größer ist als in der Ritter-Brüning-Straße?

    Hältst du es wirklich für notwendig, in der Ritter-Brünings-Straße ebenfalls zusätzlich die Fahrradwegschilder aufzustellen? Immerhin hat meines Wissens bereits seit Jahrzehnten diese Beschilderung dort so ausgesehen. Und es ist noch nicht dazu gekommen, dass Fahrradfahrer auf der Fahrbahn die zweite Fahrspur stadtauswärts als Fahrspur stadteinwärts benutzen. Andererseits heißt es ja: "Irgendwann ist immer das erste Mal." Und außerdem ist es ärgerlich, wenn so getan wird, als würden Fahrradfahrer sowieso so fahren, wie es ihnen gefällt, egal welche Schilder stehen.