Woche 36 vom 06. bis 12. September 2021

  • Danke!

    Der 45 ist aber auch ein übler Moloch.

    Ich bin mir gerade gar nicht sicher, ob Satz 3 überhaupt den Nachweis einer erhöhten Gefährdung der Sicherheit verlangt.

    Aber der Reihe nach. Erstmal die Struktur von dem ganze Ding.

    Absätze 1-8 beschreiben diverse Dinge und Ziele, die die Behörden verfolgen sollen: Verkehrssicherheit, Luftreinhaltung, Lärmschutz, Gewässerschutz, etc.

    Absatz 9 Satz 1 führt dann das Gebot der Sparsamkeit ein: Regelungen dürfen nur erlassen werden, wenn diese Ziele nicht anders erreichbar sind.

    Satz 3 definiert für Beschränkungen des fließenden Verkehrs nochmal gesonderte Anforderungen. Dazu unten mehr.

    Dann folgen noch diverse Ausnahmen, in denen der verschärfte Satz 3 nicht gelten soll.

    Und was fordert Satz 3 nun?

    Zitat von §45 Abs. 9 Satz 3 StVO

    Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

    Das Wort Gefahrenlage habe ich bisher so verstanden, dass die Verkehrssicherheit besonders beeinträchtigt sein muss.

    Genau um den Nachweis der erhöhten Gefährdung der Sicherheit drehen sich ja auch die Widersprüche gegen Benutzungspflichten.

    Aber ist das wirklich so zu verstehen?

    Eine Gefahrenlage ist doch viel mehr. So wird durch einen Falschparker nach allgemeiner Rechtssprechung die öffentliche Ordnung gefährdet. Das ist also eine Gefährdung ohne Gefährdung der Sicherheit von irgendjemandem.

    Auch der Bezug auf "in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter" spricht dafür, dass eine Gefährdung eins der genannten Rechtsgüter genügt. Das muss nicht die Sicherheit sein.

    Der einzige Unterschied zwischen Satz und Satz 3 wäre dann, dass für Satz 3 eine erhebliche Beeinträchtigung nötig ist, während bei Satz 1 eine einfache genügt.

  • so ein bisschen "freu" ich mich schon drauf, wenn die ganzen "Radwege!!!!!!"-Forderer irgendwann mit einer zunehmenden Anzahl von Lastenräder oder gar solcher LKWs auf "ihren" ach so sicheren Sonderwegen konfrontiert werden. Und dort nicht überholen können, weggedrängelt werden usw. :S

    Das finde ich recht befremdlich.

  • Ich frage mich, welche magische Kraft die Kisten beim nächsten Schlagloch an Ort und Stelle hält.

    Siemens-Luftspanngurte. Neben dem Siemens-Luftanker aus der Architektur einer der funktionalsten Haltevorrichtungen von Designern.

    „Zeigen wir dem staunenden Ausländer einen neuen Beweis für ein aufstrebendes Deutschland, in dem der Kraftfahrer nicht nur auf den Autobahnen, sondern auf allen Straßen durch den Radfahrer freie, sichere Bahn findet.“ (Reichsverkehrsministerium, 1934)

  • Hamburg: XXL-Lastenrad der DB ersetzt 7,5 Tonner Lkw
    Als Team arbeiten sie in Hamburg grün zusammen: der elektrische Lieferwagen eCanter und das XXL-Lastenrad des Logistikdienstleisters der Deutschen Bahn„DB…
    www.mopo.de
    Zitat

    Aufgrund ihrer Breite von 1,04 Metern passen sie gerade noch so zwischen den Straßenpollern hindurch und können daher auch alle ausgeschilderten Fahrradwege nutzen.

    Das will ich sehen. Das wird filmreif.

  • Die Verkehrsverbünde bieten für alle Inhaber von Jahreskarten ein Schmankerl an: In den zwei Wochen vom 13.9. bis 26.9. kann man mit seiner Zeitkarte praktisch sämtliche Nahverkehrsmittel bundesweit benützen, es ist nur eine Registrierung erforderlich.

    Nähere Informationen und Registrierung bei besserweiter.de

  • ohje... das Abendblatt mal wieder :rolleyes:

    Angst vor den Fahrradrowdys auf der Lohbrügger Landstraße

    Und dann darf der ansässige Kneipenchef erzählen.

    Zitat

    „Dabei ist Radfahren hier auf dem Gehweg gar nicht gestattet. Wer mit dem Rad auf der Lohbrügger Landstraße unterwegs ist, kann entweder die Fahrbahn nutzen oder den Radweg auf der Südseite. Der ist nämlich in beide Richtungen freigegeben“, sagt Sander.

    Da hat er recht.

    Der Bergedorfer "polizeichef" darf auch noch erklären, dass man irgendwie kontrolliert (oder auch nicht) und vielleicht mal die Fahrradstaffel vorbeikommen könnte.

    Das Abendblatt ergänzt dann:

    Zitat

    Dann wird es für Fußwegradler teuer: Wer erwischt wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit 15 bis 30 Euro bestraft wird. Wer zudem in die falsche Richtung fährt, also mit besonders viel Tempo bergab am „Sander Treff“ vorbei rauscht, muss mit mindestens 20 Euro rechnen. Nur Kinder bis zehn Jahre dürfen den Gehweg legal mit dem Fahrrad befahren.

    Blöde StVO mit diesen ganzen Ausnahmen. Begleitung von Kindern? :rolleyes:

    Am Ende wir der Beitrag noch kräftig gewürzt mit einem Schuss "die linksgrün versifften Radfahrer haben immer recht!!!"

    Zitat

    Wie wichtig ein Denkzettel für alle anderen ist, zeigt ein Erlebnis von Roland Sander [...]. Damals trat er [...] aus der Kneipe und konnte nur knapp einem Radfahrer ausweichen, der auf dem Fußweg Richtung Hamburg unterwegs war. Sander stieg in sein Auto, fuhr ebenfalls die Lohbrügger Landstraße.

    Den Radler hatte er schon längst vergessen, als er mit seinem Wagen nach 400 Metern rechts [...] einbog. Wieder trafen beide aufeinander, wieder konnte ein Zusammenstoß nur knapp verhindert werden. „Jetzt ging der Mann aber auf mich los. Und als ich ihn darauf hinwies, dass er auf dem Fußweg gar nichts zu suchen hat, wurde er noch lauter“, erinnert sich Sander, der die Situation dann von der Polizei klären ließ.

    Allerdings gab es Wochen später ein böses Erwachen, das ihn bis heute ärgert: „Da bekam ich Post von der Staatsanwaltschaft. Und die erklärte mir, dass ich mich schuldig gemacht hätte, weil ich den Radler übersehen hatte. Aber kein Wort davon, dass der auf dem Fußweg gar nicht hätte fahren dürfen.“

    Und Ende. :rolleyes:

  • Was heißt hier "können". Zunächst mal "müssen" die alle ausgeschilderten Radwege benutzen. Wenn der Entwickler schlau gewesen wäre, hätte er das Ding 10 cm breiter gebaut. Oder so.

    Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder (vgl. Definition des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968, BGBl. 1977 II S. 809) wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen

  • Der Bergedorfer "polizeichef" darf auch noch erklären, dass man irgendwie kontrolliert (oder auch nicht) und vielleicht mal die Fahrradstaffel vorbeikommen könnte.:rolleyes:

    Also, im Jahr 1984 hat mich dort auf dem Gehweg der bürgernahe Beamte vom Rad geholt, als ich in der Lohbrügger Landstraße werktäglich die Bergedorfer Zeitung ausgetragen hatte. Na gut, hat er zumindest versucht. Ich hatte ihm dann mit meinen 14 Jahren erklärt, dass es doch viel gefährlicher wäre, wenn ich auf dem südlichen Radweg fahre und dann immer wieder zu Fu´die Fahrbahn überqueren müsse. Er hatte ein Einsehen, nachdem ich versprochen hatte, kein Fahrradrowdy zu sein.

    Der auf der südlichen Straßenseite verlaufende Zweirichtungsradweg war bis vor einigen Jahre noch in beiden Richtungen benutzungspflichtig. Heute ist er nur noch ein Angebotsradweg in beiden Richtungen. Aber ehrlich gesagt habe ich dort wirklich keine Lust, auf der Fahrbahn zu fahren. Ich kann mir gut vorstellen, dass das sofort und umgehend sanktioniert wird. Aber vielleicht sollte man gerade deswegen dort die komfortable uns sichere Fahrbahn benutzen.

  • Zunächst mal "müssen" die alle ausgeschilderten Radwege benutzen. Wenn der Entwickler schlau gewesen wäre, hätte er das Ding 10 cm breiter gebaut. Oder so.

    Das ist nicht ganz korrekt bzw. m. E. nicht genau genug.

    Es wird in der Regel kein Probem darstellen, das Lastenrad auf der Fahrbahn zu führen:

    "Auf benutzungspflichtigen Radwegen gilt eine Ausnahme für mehrspurige Lastenräder:

    Zitat
    “Die Führer anderer Fahrräder [wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger] sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen.”
    Quelle: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VvW-StVO), Randnummer 23 zu § 2

    Sind also Breite oder Belag eines Radweges “nach den Umständen des Einzelfalls unzumutbar” für ein mehrspuriges Cargobike so sind sie auf der Fahrbahn gedulde[t] auch wenn eine Radwegebenutzungspflicht ausgeschildert ist."

    Quelle: a. a. O.

    „Zeigen wir dem staunenden Ausländer einen neuen Beweis für ein aufstrebendes Deutschland, in dem der Kraftfahrer nicht nur auf den Autobahnen, sondern auf allen Straßen durch den Radfahrer freie, sichere Bahn findet.“ (Reichsverkehrsministerium, 1934)