Ich dachte immer, §2 STVO, Satz 1 besagt, dass Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen müssen, also auch Fahrräder.
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
Aber wie ist der Abschnitt 3a zu verstehen?
(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für
- Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
- einspurige Kraftfahrzeuge,
- Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
- usw.
Heißt das jetzt, dass Satz 1 generell nicht für Fahrräder gilt, oder hat das nur was im Zusammenhang mit Glatteis, Schneematsch, usw, zu tun?
Bin ich der einzige, der das nicht kapiert?