Gehweg mit Radfahrer frei und VZ 205

  • Hallo,

    ich brauche mal Euer Schwarmwissen.

    Wir haben hier bei uns einen Park, der rundum mit dem Zeichen [Zeichen 239] mit Zusatz [Zusatzzeichen 1022-10] beschildert ist. Bedeutet in dem Park darf man Rad fahren - langsam aber immerhin.

    Nun haben wir hinter einem der Ausgänge aus diesem Fußgängerweg mit "Radfahrer frei" eine neue Kreuzung. Dort steht ein VZ 205 [Zeichen 205]am Gehweg.

    Gegenüber geht der Fußweg in einen 240er [Zeichen 240] über. Ich möchte nun meinen Widerspruch gegen das 240er schreiben, dabei aber auch das 205er mit einbeziehen.

    Meiner Meinung nach ist das VZ 205 nur für Fahrbahnen zulässig, nicht aber für Gehwege und steht damit an diesem Gehweg zu Unrecht. Jetzt suche ich Argumentationen dafür / dagegen.

    Lasst Eurem Fachwissen mal freien Lauf zur Situation mit dem 205er.

    hier kommt der Gehweg an.

  • Wenn das ein unabhängig geführter Gehweg ist, dann hat man da als Radfahrer gegenüber dem Fahrbahnverkehr keinen Vorrang wegen §10 StVO. Daher ist das [Zeichen 205] zwar überflüssig und damit auch unzulässig, aber wenn ich mir meine radfahrenden Verkehrsteilnehmer anschaue, denke ich, dass ein zusätzlicher Hinweis manchmal nicht schaden kann. Die Vorfahrtregel rechts-vor-links kommt dort wegen §10 nicht zum Tragen.

  • Das [Zeichen 205] soll dazu dienen, Radfahrern anzuzeigen, dass der Verkehr auf der Fahrbahn Vorfahrt hat. Das steht einfach aus praktischen Gründen vor dem Fußweg.

    Eigentlich ist das Zeichen nicht nötig wegen §10. Aber vielleicht gab es doch genug Radfahrer, die §10 ignoriert haben.

    Ich sehe hier keinen Handlungsbedarf.

    Auch [Zeichen 240] sehe ich hier unproblematisch, zumindest wenn das nach 20 Metern wieder aufgehoben wird. Man könnte das aber eher in [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] umändern.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Ich habe gerade auf dem Bild gesehen, dass in Gegenrichtung wohl auch ein kleines [Zeichen 205] steht. Wie ist denn der Weg hinter der Kreuzung in Gegenrichtung beschildert? Ebenfalls mit [Zeichen 240]? Dort ist er ja fahrbahnbegleitend und es müssten die selben Vorfahrtregeln gelten wie auf der parallelen Fahrbahn. Unterschiedliche Vorfahrtregeln in beiden Fahrtrichtungen sind aber äußerst problematisch und nicht vermittelbar. Wie soll ein Autofahrer begreifen, dass Radfahrer von links keine Vorfahrt haben, aber Geisterfahrer von rechts doch?

    Damit Radfahrer auch in der auf dem Bild gezeigten Richtung Vorfahrt haben, müsste der Weg schon vorher an die Fahrbahn geführt werden und nicht erst an der Kreuzung darauf treffen.

  • wenn das nach 20 Metern wieder aufgehoben wird.

    Leider ist das nicht der Fall. Bisher stand dort auch das von Dir favorisierte Konstrukt [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10]

    Wie ist denn der Weg hinter der Kreuzung in Gegenrichtung beschildert?

    Das ist ein gemischter Zweirichtungsradweg. Die Argumente dagegen liegen mir alle schon vor. Da gibt es eigentlich Ausschlusskriterien ohne Ende die diese Anordnung nicht zulassen. Leider liegt mir bisher keine Anordnung mit der nötigen Argumentation vor. Das führt hier auch zu weit. Mir geht es um das VZ 205.

    Kann ich zum VZ 205 und im Hinblick auf §10 auch mit Sparsamkeit mit der Verwendung von Verkehrsschildern argumentieren?

  • Ist

    Dort ist er ja fahrbahnbegleitend und es müssten die selben Vorfahrtregeln gelten wie auf der parallelen Fahrbahn.

    Nachdem der Weg an der Stelle von der Kreuzung sicher mehr als 5m abgesetzt ist, ist er es eben für den Seitenstraßenverkehr nicht.

    Und wie Du schon erwähnt hast, wie soll man einem Autofahrer das vermitteln?

    Dazu müsste es dann auch entsprechende Furt-Markierungen auf der Fahrbahn geben, sind auch nicht da.

    Ganz ernsthaft, ohne deutliche Beschilderung und entsprechende Markierungen wird kein KFZ-Lenker jemals auf die Idee kommen, einem Radfahrer. der nicht neben oder auf der Fahrbahn fährt, Vorfahrt zu gewähren. Die Wahrscheinlichkeit von einem in eine Vorfahrtstraße abbiegenden PKW durchgelassen zu werden auf einem neben der Fahrbahn verlaufenden Hochboard-Radweg mit roter Furtmarkierung ist doch schon nur bei maximal 30%.

    Das Bild schient ja eher Abends aufgenommen, aber ein VZ240 scheint sich aus der Verkehrsbelastung her eher nicht zu rechtfertigen.

    Das Backsteingebäude ist der Bahnhof? Wie ist es da mit Bushaltestellen und ein und ausgehenden Fußgängern?

  • Zitat von VwV-StVO Zu Absatz 3 I.

    Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln.

    Auch wenns kein Radweg in dem Sinne ist, so ist hier ein Vz205 sicher nicht falsch um die Vorfahrtsregelung klarzustellen.

  • da ist das Kind ja schon beim - vermutlich kürzlich erst fertiggestellten - Straßenumbau in den Brunnen gefallen.

    Das hätte man in Bezug auf die Wegebeziehungen auch besser lösen können.

    ich persönlich würde nur gegen das Z240 vorgehen. Über die kleinen [Zeichen 205] auf dem (freigegebenen) Gehweg mag sich die Behörde selbst Gedanken machen.

  • Das Backsteingebäude ist der Bahnhof? Wie ist es da mit Bushaltestellen und ein und ausgehenden Fußgängern?

    Ja das Gebäude ist der Bahnhofsausgang (der Erker vorne) von dort geht es über den Zebrastreifen gerade über die Straße in die "City" Der geneigte Reisende steht dort und orientiert sich wohin er muss, das dann im gegenläufigen Radverkehr, der dort eine Hauptroute darstellt.

    Auf der Fahrbahn ist Tempo 30 in beide Richtungen eher weniger Verkehr. Der straßenbegleitende linke Radweg endet an dieser Stelle und teilt sich in Parkfahrer und Fahrbahnfahrer auf. Ebenfalls kommen von der Fahrbahn von hinten Radfahrer die nun im Zickzack durch abbiegenden KFZ Verkehr (Taxi und Bahnhofsparker) auf den Geh- und Radweg fahren müssen. Sichere Aufleitung gibt es keine, auch keine Hilfe für Diejenigen die vom linken Radweg auf die Fahrbahn weiter wollen. Radfahrer können ja schieben / absteigen :)

    Man konnte bisher (vor ca 3/4 Jahr) auf der Fahrbahn ganz smooth in beide Richtungen durchfahren, völlig eben ohne Gefälle, ohne Fußgänger zu stören, ohne Gegenradler zu haben. Da stand vorher Gehweg mit Radfahrer frei.

  • Nachdem der Weg an der Stelle von der Kreuzung sicher mehr als 5m abgesetzt ist, ist er es eben für den Seitenstraßenverkehr nicht.

    Sind das wirklich 5m? Kurz zuvor beim FGÜ ist der Weg auf jeden Fall noch fahrbahnbegleitend.

    In der Blickrichtung des Bildes ist die Situation klar: Da darf das [Zeichen 205] stehen, um §10 zu verdeutlichen. Und mir ist auch klar, dass unterschiedliche Vorfahrtregelungen in beiden Fahrtrichtungen Unfug wären. Ich halte es aber auch für Unfug, durch eine plötzliche Absetzung des Weges von der Fahrbahn weg erst kurz vor der Kreuzung einem Radfahrer, der vorher die ganze Zeit auf einem fahrbahnbegleitenden Weg fährt, die Vorfahrt nehmen zu können.

    Das ganze Konstrukt kann man meines Erachtens nur dadurch lösen, dass man das angeordnete Geisterradeln aufhebt und auch kein Gehwegradeln erlaubt.

  • Die Hauptfrage ist ob dort gegenüber nur das rot gepflasterte der Gehweg ist oder ob das Kleinpflaster auch zum 240er Bereich gehört. Wenn es die gesamte Breite ist, dann ist der Radweg nicht von der Fahrbahn abgesetzt.

    Die Bordsteinabsenkung ist ja nur ein Indiz. Laut Stadtsprech der Behörden ist in Wismar der rot gepflasterte Teil der Radweg und das grau gepflasterte der Gehweg. Genau aus so einer Argumentation habe ich einen Prozess gewonnen so dass ein 240er aufgehoben wurde.

  • Wismar Bahnhof, ich meine, ich hätte da vor Monaten schon irgendwo Diskussionen zu gesehen ... Hier? VM? VP? OSM? FB? *grübel* Blöd, wenn man sich zu sehr diversifiziert ... ;)

    Ich meine mich zu erinnern, dass der Weg auch am Bahnhof vorbei ziemliche Haken schlägt und auch nach der Querstr. nicht wirklich als straßenbegleitend zu bezeichnen wäre und das 240 somit keine B-Pflicht anzeigen kann ...

  • Wenn das ein unabhängig geführter Gehweg ist, dann hat man da als Radfahrer gegenüber dem Fahrbahnverkehr keinen Vorrang wegen §10 StVO. Daher ist das [Zeichen 205] zwar überflüssig und damit auch unzulässig, aber wenn ich mir meine radfahrenden Verkehrsteilnehmer anschaue, denke ich, dass ein zusätzlicher Hinweis manchmal nicht schaden kann. Die Vorfahrtregel rechts-vor-links kommt dort wegen §10 nicht zum Tragen.

    Aber das 205er zeigt doch an, dass man dem Radverkehr auf dem [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10]Vorfahrt gewähren muss, dass also nicht einfach dem von links nach rechts auf dem Hochbord fahrenden Radverkehr vors Rad gebrettert werden darf.

    ;)

  • hier kommt der Gehweg an.

    Ich würde hier einen Fußgängerüberweg mit Zebrastreifen hinmachen und direkt links daneben eine Fahrradfurt. Und die Fahrräder auf der Fahrradfurt bekämen Vorfahrt, indem den Autofahrern und nicht den Radfahrern dieses [Zeichen 205] Vorfahrt achten vor die Nase gesetzt würde.

    Das wäre zumindest besser als das, was jetzt ist.

    Der ganz große "Beschiss" an dieser Stelle ist ja auch der, dass durch das Verschwenken den Fußgängern der Vorrang genommen wird.

  • Auf der Fahrbahn ist Tempo 30 in beide Richtungen eher weniger Verkehr.

    Nach meinem laienhaften Verständnis ist es dann gar nicht zulässig, für Radfahrer ein Fahrbahnbenutzungsverbot zu installieren.

    Auch ist mir unklar, wie man auf den benutzungspflichtigen Radweg kommen soll, wenn man bis zu dieser Kreuzung auf der Fahrbahn gefahren ist - was man ja wohl darf -, wenn dort Autos stehen, die in die Hauptstraße einbiegen wollen?

    Angenommen, dort steht ein Auto, das links in die Hauptstraße einbiegen will und du willst von der Fahrbahn auf den kombinierten Rad/Gehweg auffahren. Das geht doch gar nicht? Vielleicht solltest du die Leitung der SV-Behörde bitten, das vorzumachen? Und die lokale Presse dazu einladen?