An anderer Stelle hier im Forum Neues aus Stade hatte ich mit Verweis auf ein LSBG Video gesagt:
"Auch in Fahrradstraßen ist das Halten und Parken für Kfz nur auf extra dafür ausgewiesenen Flächen erlaubt. Dies ist leider den meisten PKs, Ordnungsämtern usw. und schon gar nicht den Führerscheinbesitzern bekannt."
Ist das so? Hast du noch mal den Link zu dem Video?
Ich kenne diese Regel für verkehrsberuhigte Bereiche.
In der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2), Richtzeichen Nr. 12 steht unter 4.:
"Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen."
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_3.html
Das steht beim Fahrradstraßen-Schild nicht bei.
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1), Vorschriftzeichen Nr. 23, auch nicht bei der Fahrradzone, das ist Nr. 24.1