Infrastruktur - Schutzstreifen

  • Laut ERA gilt für Schutzstreifen

    Breite

    Regelmaß - 1,50m

    Mindestmaß 1,25m

    jeweils einschließlich der Markierung (demnach: der unterbrochene Strich zählt in voller Breite zum Schutzstreifen)

    Sicherheitstrennstreifen zu Längsparkständen

    0,25m - 0,50m

    Sicherheitstrennstreifen zu Schräg- bzw. Senkrechtparkständen

    0,75m


    Trifft die ERA oder eine Richtlinie Aussagen dazu, ob die Regenwasserablauf"rinne" mit den Gullydeckeln zur Breite des Schutzstreifens gehört?


    Hintergrund der Frage:

    Das links wird die Fahrbahn einer sehr großen ringförmigen Kreuzung. Ob es ein Kreisverkehr im Sinne der StVO wird, weiß ich noch nicht.

    Die bauliche Gestaltung der Bucht erweckt den Anschein, dass es Abstellplätze für KFZ werden.


    Ansicht weiter vorn:


    und neben den Mülltonnen erfolgt eine Ableitung des Radverkehrs (ich vermute: freigegebener Gehweg) auf die Fahrbahn

       

    Ausführungsbreite: 90cm, ohne Bordsteine

    und dahinter beginnt ein Schutzstreifen, der noch ohne Sinnbild "Fahrrad" auskommt.

     

    Der Schutzstreifen ist (ohne Markierung) 120cm breit

    die Regenablaufrinne ist 35cm breit

    zulässig?

  • Der zum Fahren benötigte Verkehrsraum wird immer an der breitesten Stelle des Fahrzeugs bemessen. Das ist beim Rad idR das rechte Lenkerende bzw. der rechte Ellenbogen. Dieser Punkt befindet sich 1/2 Fahrzeugbreite neben dem Reifenaufstandspunkt. Insofern spricht nichts dagegen, die Fläche, die man mit den Reifen nicht ohne Verlassen des Luftraums des Streifens befahren kann, als Gosse zu grstalten.

  • Nach dem Urteil vom OVG Lüneburg 2018 gehe ich davon aus, dass das leider zulässig ist.

    Das Gericht hat festgestellt, dass ein Schutzstreifen keinerlei Bedeutung für Radfahrer hat. Deshalb sind Radfahrer nicht benachteiligt von einem Schutzstreifen. Und deshalb sind Radfahrer nicht klageberechtigt.

    Wen benachteiligt also ein zu schmaler Schutzstreifen?

    Niemanden. Also ist er zulässig.

  • Die Straße dort ist eine der Hauptrouten in die Stadt.

    2 Szenarien:

    - Radfahrer auf Schutzstreifen = eng überholen

    - Radfahrer nicht auf Schutzstreifen = aggroverhalten, weil: "Radweg!!!"

    X/

  • Drückt Dienstag ab 9:00 mal die Daumen deswegen. Irgendwo in den Untiefen dort steht auch was zur Rinne. Die Markierung selbst zählt nur zur Hälfte dazu (!! im Gegensatz zum Radstreifen), findet man irgendwo in den Untiefen der ERA. Rinne kann wohl nur im guten Zustand dazugezählt werden, weiß bloß gerade nicht auswendig warum und wo das steht.

  • Der zum Fahren benötigte Verkehrsraum wird immer an der breitesten Stelle des Fahrzeugs bemessen. Das ist beim Rad idR das rechte Lenkerende bzw. der rechte Ellenbogen. Dieser Punkt befindet sich 1/2 Fahrzeugbreite neben dem Reifenaufstandspunkt. Insofern spricht nichts dagegen, die Fläche, die man mit den Reifen nicht ohne Verlassen des Luftraums des Streifens befahren kann, als Gosse zu grstalten.

    Das bezieht sich aber auf den Schutz der angrenzenden Verkehrsräume, die ja mit der breitesten Stelle (auch im lichten Raum) nicht überfahren werden dürfen. Also die unsichtbare Trennwand, die den Gehweg schützt. Das ist der Regelfall, wenn alles gut läuft.

    Zum Schutz der Radfahrer selbst muss aber doch die Fahrbahn ausreichend breit und befestigt sein, immer unter der Hinzunahme der möglichen Pendelbewegungen oder Ausweichhandlungen bei Hindernissen (z. B. Personen treten auf die Fahrbahn, Gegenverkehr steuert zur rechten Seite, Lastwagenauflieger schwenkt aus beim Linksabbiegen). Solche Situationen würden bei einer unbefestigten Fahrbahn, Höhenunterschieden, Rinnen usw. dann schnell zum Sturz und zu Verletzungen führen - müssten also mindestens mit Zusatzzeichen 1052-38 (schlechter Fahrbahnrand) ausgestattet, besser aber behoben werden.

    Es kommt natürlich immer auf die tatsächliche bauliche Ausgestaltung an, aber Fahrräder und Kraftfahrzeuge sind in dieser Hinsicht nicht gleich aufzufassen - es gab auch mal ein Urteil zum Ausweichen aufs (unbefestigte) Schotter-Bankett bei Begegnungsverkehr KFZ-Fahrrad - dort wurde dem KFZ-Führer das Ausweichen auferlegt, weil ihm der Wechsel zwischen befestigt und unbefestigt und zurück im Gegensatz zum Fahrrad leichter und ohne Unfall-/Sturzgefahr möglich war. Das gleiche gilt ja auch bei seitlichem Bewuchs (Gras, Sträucher) - der muss so gemäht werden, dass die Fahrbahn komplett frei ist, auch wenn theoretisch durch den Seitenabstand die Pflanzen gar niemand berühren würde - aber eben im Notfall dann doch schon.

    Der Schutzstreifen ist (ohne Markierung) 120cm breit

    die Regenablaufrinne ist 35cm breit

    Wie ist denn die Restfahrbahn bemessen? Also vom Mittelstrich bis zur Gosse im vorderen Bereich (sowie auf der Gegenseite)? Das ist evtl. aufschlussreich, wenn da dann gerade Werte wie 2,5, 3,0, 3,5 m rauskommen plus Gosse, dann kann man wohl eher argumentieren, dass da unfair gehandelt wurde. Durch das was Epaminaidos geschrieben hat, aber leider nicht vor Gericht.

    Einen kleinen Vorteil kann man eventuell noch sehen, wenn man wirklich nach dem positiven schaut: bei einer Breite von 1,00 bis 1,25 m kann man den Strich als Leitlinie sehen und guten Gewissens links davon fahren, um den Abstand nach rechts einzuhalten. Bei einer Breite von 1,50 bis 2,00 m fährt man zwangsweise rechts vom Strich (außer die ganz hartgesottenen), wenn auch nicht viel, und die Gefahr für Engüberholer, die sich optisch an der Markierung orientieren, steigt.

    Einmal editiert, zuletzt von obelix (9. Juli 2020 um 12:38)

  • Zum Schutz der Radfahrer selbst muss aber doch die Fahrbahn ausreichend breit und befestigt sein, immer unter der Hinzunahme der möglichen Pendelbewegungen oder Ausweichhandlungen bei Hindernissen (z. B. Personen treten auf die Fahrbahn, Gegenverkehr steuert zur rechten Seite, Lastwagenauflieger schwenkt aus beim Linksabbiegen). Solche Situationen würden bei einer unbefestigten Fahrbahn, Höhenunterschieden, Rinnen usw. dann schnell zum Sturz und zu Verletzungen führen - müssten also mindestens mit Zusatzzeichen 1052-38 (schlechter Fahrbahnrand) ausgestattet, besser aber behoben werden.

    Das Problem muss man dann auf der *linken* Seite des Streifens lösen. Rechts jedenfalls würde auch eine einheitliche Befestigung bis unmittelbar an die Bordsteinkante den Pendelraum nicht vergrößern können, weil man diese Fläche gar nicht mit den Reifen berollen kann, ohne dabei gleichzeitig auch den Luftraum über der Bordsteikante zu verletzen.

  • Das Problem muss man dann auf der *linken* Seite des Streifens lösen. Rechts jedenfalls würde auch eine einheitliche Befestigung bis unmittelbar an die Bordsteinkante den Pendelraum nicht vergrößern können, weil man diese Fläche gar nicht mit den Reifen berollen kann, ohne dabei gleichzeitig auch den Luftraum über der Bordsteikante zu verletzen.

    Ich hatte dabei das Urteil VG Bad Neustadt Az. 3 K 372 18.NW vom 5.7.2019 im Kopf, dabei ging es auch um das Befahren von Gehwegen (bzw. eigentlich um eine Verwaltung, die dem nicht ausreichend abgeholfen hat). Daraus aus der Begründung:

    Zitat

    "Des Weiteren kann ausnahmsweise in Notlagen ein kurzzeitiges Ausweichen auf einen Seitenstreifen gerechtfertigt sein, um etwa eine Kollision im Begegnungsverkehr zu vermeiden. Ein kurzfristiges Befahren der Gehwege darf aber auch in Zwangslagen im Sinne eines rechtfertigenden Notstandes jedenfalls nur ausnahmsweise unter äußerster Sorgfalt und sofortiger Anhaltebereitschaft und jedenfalls nicht zum Zweck des rascheren Vorankommens im fahrenden Verkehr erfolgen [...]"

    Im normalen Fahrverkehr stimme ich dir zu, die Gehwege und damit auch der untere Bereich sind tabu. Entsteht jetzt aber - unverschuldet, also durch das Handeln anderer - eine Notlage, dann wäre ein Ausweichen nach rechts und gleichzeitiges Abbremsen dem zweiten Satz nach gerechtfertigt, wenn dabei kein Fußgänger gefährdet wird (z. B. weil weit und breit keiner zu sehen ist) und die Alternative dazu ein Zusammenstoß wäre. Beispiele hierfür wären auf engen Straßen besagter Gegenverkehr oder auf breiteren ein Überholer, der mit zu wenig Seitenabstand einschert und den Radfahrer abdrängt (z. B. auch mit Anhänger). Dass das nicht andauernd vorkommt, ist klar. Aber wenn es mal vorkommt, dann sollte das Ausweichmanöver nicht erst recht zum Sturz führen.

    Sowohl gerechtfertigte Notlagen als auch simple fahrlässige oder absichtliche Verstöße gegen Vorschriften dürfen ja nicht einfach an Ort und Stelle durch die Infrastruktur geahndet werden - ansonsten könnten wir ja auch Überholverbote durch Krähenfüße auf der Mittellinie oder Geschwindigkeitsübertretungen durch Öl in der Kurve lösen... ;)

    Abgesehen davon, müsste nicht ein Rennrad mit 40cm-Lenker bei den 30+ cm aus dem Foto hier bereits Probleme bekommen (aber mehr am Gully als durch das Pflaster)?

  • Drückt Dienstag ab 9:00 mal die Daumen deswegen. Irgendwo in den Untiefen dort steht auch was zur Rinne. Die Markierung selbst zählt nur zur Hälfte dazu (!! im Gegensatz zum Radstreifen), findet man irgendwo in den Untiefen der ERA. Rinne kann wohl nur im guten Zustand dazugezählt werden, weiß bloß gerade nicht auswendig warum und wo das steht.

    In meinem Widerspruch gegen das Bußgeld widme ich der Sache einen Abschnitt:

    Und zur Markierung aus einem anderen meiner Schreiben:

  • Drückt Dienstag ab 9:00 mal die Daumen deswegen.

    Waren wohl noch alle zu müde zum Drücken um die Uhrzeit? ;)

    Es kam wie es kommen musste nach OVG Lüneburg ...

    Das Gericht schein durchaus Verständnis für meine Motivation zu haben und sah auch begründete Zweifel in der Sinnhaftigkeit solcher Streifen, aber man hat OVG L. runtergebetet und sah keine Klagebefugnis, weil ja ohne Benutzungspflicht etc. Mit den Unterschieden der Fälle in L. und H'alb konnte ich nicht durchdringen. Muss mich wohl mal langsam mit den Formalitäten etc. der nächsten Instanz auseinandersetzen ...

  • ich hab mir deine Klageschrift durchgelesen.

    Nach meinem persönlichen Empfinden las sie sich etwas episch. Allerdings hatte ich gehofft, mit dem Winkelzug der Widerspruchsmöglichkeit ginge was.

    Zumal ich hier in Jena noch einen krasseren Fall von Schutzstreifen-Überflüssigkeit habe und hoffte, eben nicht über eigene Autofahrer-Betroffenheit dagegen vorgehen zu können.

    hm.

    Schade.

  • Auf meinem "daily way" gibt es seit ca. 1/2 Jahr einen Schutzstreifen, war plötzlich da, 30er Zone, ca. 300 Meter, danach endet er im "Nichts". Hört einfach auf, zusammen mit der 30er-Zone. Meine persönliche Erfahrung: Hinter und vor mir fahren die Autos ganz klar auf dem Schutzstreifen, beim Überholen orientieren sie sich an der gestrichelten Linie, nicht am seitlichen Abstand.

    Das Ding ist völlig für die Katz, subjektiv sogar schlechter als vorher, aber die Puchheimer StV-Behörde hat halt was zum Vorweisen.

  • Wirklich eine ...

    30er Zone

    ... und kein einfaches 30er Limit? Dann wäre der Streifen aber illegal. § 45 (1c):

    Zitat

    Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen.

  • Wirklich eine ...

    ... und kein einfaches 30er Limit? Dann wäre der Streifen aber illegal. § 45 (1c):

    Ömpf. Ich glaube, es ist "30" auf die Fahrbahn gepinselt. Ist das dann eine "Zone"?

    Edit: Ein explizites Zone-Schild gibts m.W. nicht. Also anscheinend keine Zone, sondern nur Limit. O mei, was man alles wissen muss....

  • Ich glaube, es ist "30" auf die Fahrbahn gepinselt. Ist das dann eine "Zone"?

    O mei, was man alles wissen muss....

    Wenn das diese Stelle in Puchheim ist:

    https://www.mapillary.com/map/im/VwuI-HlYzcFKW2Dwkq2qFg

    also Allinger Straße zwischen Ringpromenade und Blumenstraße: Da gilt von 7 bis 19 Uhr Tempo 30, sonst 50. Also keine 30er Zone. Auf den Mapillary Bildern ist der Schutzstreifen in Gegenrichtung. Nach meiner Beobachtung wird dieser Schutzstreifen regelmäßig von KFZ als Teil der Fahrbahn benutzt, so als ob er nicht da wäre; und falls mal tatsächlich ein Radfahrer dort unterwegs ist, dient er als Ausrede, keinen Seitenabstand beim Überholen zu halten.

    In Puchheim wurden vor den letzten Kommunalwahlen eine Menge Sachen gemacht. Z.B. dieser Schutzstreifen. Und die Ausweisung von Fahrradstraßen, in Wohngebieten mit "Anlieger Frei", wo niemals ein Radfahrer durchkommt, der dort nicht wohnt (und auch vorher schon kein Autofahrer). Und eine Menge mehr, was gut für die Statistik ist aber dem Radverkehr keinen wirklichen Nutzen bringt, und vor allem den KFZ Verkehr in keiner Weise einschränkt.

    Ich war bei einer Infoveranstaltung zum Radverkehr in Puchheim, von einer lokalen Wählerinitiative, die auch bei den Kommunalwahlen angetreten ist. Dort macht auch die lokale ADFC Prominenz mit. Es war sehr frustrierend; man möchte sich schon bemühen, denkt aber viel zu sehr an "Radwege" und "Separierung" und viel zu wenig an den Radverkehr als selbstverständlichen Teil des allgemeinen Verkehrs. Seitdem ziehe ich noch mehr als vorher vor den Leuten den Hut, die sich im Interesse des Radverkehrs mit langem Atem in die Kommunalpolitik stürzen, wie z.b. Yeti und einige andere hier.

  • Wenn das diese Stelle in Puchheim ist:

    https://www.mapillary.com/map/im/VwuI-HlYzcFKW2Dwkq2qFg

    also Allinger Straße zwischen Ringpromenade und Blumenstraße:

    Möglicherweise soll der "Fahrrad-Schutzstreifen" dazu beitragen, dass an diesem Straßenrand keine Autos halten oder parken? Die von dir verlinkte mapillary-Fahrt bin ich rückwärts gefahren bis der Schutzstreifen an einer Bushaltestelle endet.

    Den ganzen Schutzstreifen entlang gibt es keine gefährliche Dooring-Zone, weil dort keine Autos parken.

    Wäre dort kein Schutzstreifen, dann würden dort vermutlich Autos parken. Vermutlich auch dann, wenn dort ein Parkverbotschild stehen würde. Vielleicht ist ein Schutzstreifen ein wirksamerer Schutz vor Falschparkern, als ein Parkverbotschild?

    Und laut StVO-Novelle ist ja auch das Halten auf dem Schutzstreifen neuerdings verboten.