Welche STVO auch immer, in der gelebten Praxis gilt noch immer die von 1937. Was vieles erklärt...
Zitat§ 27 Benutzung der Radwege und Seitenstreifen
(1) Radfahrer müssen vorhandene Radwege benutzen. Radwege dienen dem Verkehr in beiden Richtungen, wenn nur ein Radweg vorhanden ist und die Breite dieses Weges einen Verkehr in beide Richtungen zuläßt. Auf Straßen ohne Radwege haben Radfahrer die äußerst rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten.
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Radfahrer die neben der Fahrbahn liegenden Seitenstreifen (Bankette) in der Fahrtrichtung nutzen, wenn sie den Fußgängerverkehr nicht behindern. Die in der Fahrtrichtung links liegenden Seitenstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften befahren werden, wenn rechts ein Seitenstreifen fehlt und der Zustand der Fahrbahn deren Benutzung erheblich erschwert.
(3) Biegen Radfahrer von Radwegen oder Seitenstreifen auf die Fahrbahn ein, so haben sie besondere Rücksicht auf den übrigen Verkehr zu nehmen.
§ 28 Hinter- und Nebeneinanderfahren
Radfahrer müssen grundsätzlich einzeln hintereinander fahren. Sie können zu zweit nebeneinander fahren, wenn der Verkehr hierdurch nicht gefährdet oder behindert wird. Eine Behinderung liegt insbesondere dann vor, wenn durch das Nebeneinanderfahren zweier Radfahrer der schnellere Verkehr am Vorbeifahren oder Überholen gehindert wird. Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen Radfahrer auf den Fahrbahnen der Reichsstraßen stets hintereinander fahren.