Vom Hochbordradweg in den Bussonderfahrstreifen: § 10 StVO?

  • Am vor nicht allzu vielen Jahren umgestalteten Kieler ZOB Busabfahrtsbereich vor dem Bahnhof ist das ebenso toll, dort wird der Radverkehr mit einer Art Schutzstreifen Radfahrstreifen Strichelstreifen durch die Abfahrtsanlage geführt. Von beiden Fahrtrichtungen, also nach Norden und nach Süden, gibt es dabei eine Aufleitung vom Radweg auf die Fahrbahn, an der meiner Meinung nach eindeutig § 10 StVO zu berücksichtigen ist — und an der auf beiden Seiten wartende Busse stehen und die Sicht verdecken:

    Ein Blick am parkenden Bus vorbei offenbart, dass da gerade jemand seine Fahrgäste entladen möchte. Der Blinker hilft an dieser Stelle nicht viel weiter, dem Fahrer stehen hier zwei Bussonderfahrstreifen zur Verfügung, je nachdem, welchen Bereich er anfahren möchte. Dazwischen befindet sich sich dann der Irgendwas-Streifen für den Radverkehr:

    In Ermangelung von Sichtverhältnissen, die sein parkender Kollege mit vollem Körpereinsatz unterbindet, passiert immer das Gleiche: Der Radverkehr wird „übersehen“. Das macht eigentlich gar nicht so viel, denn kraft § 10 StVO sind Radfahrer ohnehin Wartepflichtig, aber ich glaube weder, dass das bei der Planung so gewollt wurde noch dass der gemeine Verkehrsteilnehmer das versteht.

    Und das passiert dort andauernd:

    Nun die bange Frage: Haltet ihr § 10 StVO bei solchen Situationen für einschlägig?

  • Bei Deinen Fotos hast Du das Hochbord doch bereits verlassen? Sieht für mich so aus, als sei die Konfliktzone ein ganzes Stück weiter - an der Stelle wechselt der Bus den Fahrstreifen und müsste warten?

  • Bei Deinen Fotos hast Du das Hochbord doch bereits verlassen? Sieht für mich so aus, als sei die Konfliktzone ein ganzes Stück weiter - an der Stelle wechselt der Bus den Fahrstreifen und müsste warten?

    Nach der Interpretation, die drüben im Verkehrsportal entwickelt wurde, gilt § 10 StVO quasi „ewig“. Wenn ich also nach § 10 StVO wartepflichtig bin, dann gilt das nicht nur in unmittelbarer Nähe, sondern auch noch zehn oder zwanzig Meter später. Und da § 10 StVO alles schlägt, auch den Fahrstreifenwechsel, müssten Radfahrer dort warten.

  • Weil die Fotos so schlecht sind? Es geht da vom Hochbord runter auf einen Streifen nicht näher definierter Art, meines Erachtens ein Teil einer Fahrbahn.

    Nein, weil du von einem Sonderweg Rad auf einen Sonderweg Bus fährst und der Bus nach rechts abbiegt. Beeindruckend auch, dass man diesen Quatsch gleich zweimal geplant hat.

  • Nein, weil du von einem Sonderweg Rad auf einen Sonderweg Bus fährst und der Bus nach rechts abbiegt.

    Allerdings fährt man vom Hochboardradweg in eine Busspur ein, nicht in eine normale Fahrbahn.

    Ehrlich gesagt bin ich mir nicht sicher, ob der Verordnungsgeber so sehr auf den Begriff „Fahrbahn“ fixiert ist wie wir.

    Der Verordnungsgeber wollte, dass der fließende Verkehr gegenüber dem einreihenden oder einfahrenden Verkehr bevorrechtigt ist. In der Aufzählung der Kombinationen in § 10 StVO, in denen das gelten soll, tauchen sowohl Straße als auch Fahrbahn auf und ich vermute, solche neumodischen Dinge wie „vom Hochbordradweg auf den Bussonderfahrstreifen“ hatte man — wie so oft — nicht bedacht.

    Ich vermute außerdem, dass es für den einfahrenden Verkehr in solchen Situationen teilweise überhaupt nicht möglich ist zu differenzieren, in was er da denn gerade einfährt — ich achte ja schließlich nicht schon fünfzig oder hundert Meter vorher darauf, wie die dortige Beschilderung die einzelnen Fahrstreifen benennt, also ob es sich rechts um einen Bussonderfahrstreifen oder einen Teil der Fahrbahn handelt.

    Beeindruckend auch, dass man diesen Quatsch gleich zweimal geplant hat.

    Naja, zwei Mal am Bahnhof, zwei Mal an der Andreas-Gayk-Straße plus weitere Stellen, in denen sich die Radverkehrsinfrastruktur nach einer Kreuzung plötzlich in einen Bussonderfahrstreifen verwandelt, etwa oben am Ziegelteich.

  • Malte 7. März 2019 um 10:05

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Ehrlich gesagt bin ich mir nicht sicher, ob der Verordnungsgeber so sehr auf den Begriff „Fahrbahn“ fixiert ist wie wir.

    Doch, das denke ich schon. Immerhin dürfte man ohne spezielle Freigabe eigentlich überhaupt garnicht in einen mit [Zeichen 245] gekennzeichneten Busssonderstreifen einfahren. Da stellt sich die Frage garnicht. Ohne §10 fährt einer bereits darauf und der andere wechselt darauf.

    Am Bahnhof würde ich sogar sagen, dass der Bus rechts abbiegt in die Nebenanlage und dabei den Radweg nach §9 Abs. 3 kreuzt.

  • Ich hätte ja an Maltes Stelle auch wenig Sorge, dass ein Polizist ihn bei Nutzung des linksseitigen Schutzstreifens (?) wegen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot belangt. Malte, frag doch mal bei der StVB nach! :S