Tolle Radwege in Niedersachsen

  • Auch zweifelhafte Vorfahrtsregeln mit Mini-Vz. sind mir nicht aufgefallen.

    Ich bin gerade in Munster und Umgebung unterwegs, also eher auf der anderen Seite des Bundeslandes, und hier gibt’s diese Mini-Zeichen 205 quasi an jeder zweiten Kreuzung. Der eine Kreisverkehr hat diese Baby-Verkehrszeichen, der nächste nicht, der übernächste wieder. Abseits der Vermutung, dass diese Mini-Verkehrszeichen ohnehin von der Hälfte der Verkehrsteilnehmer nicht gesehen, beziehungsweise verstanden wird, ist mir auch überhaupt nicht klar, was dieses Durcheinander überhaupt bringen soll.

    Aber leider gibt es auch ganz schlimme Unsitten. In jedem kleinen Kuhkaff gibt es linksseitige Radwege, meist gottseidank nicht benutzungspflichtig (Gehweg/Fahrrad frei), aber die (wenigen) Autofahrer scheinen soviel Aufmüpf nicht gewohnt zu sein und wurden unruhig, Überholzwang mit eeetwas knappem Abstand inklusive. Immerhin - behupt wurde ich nur ein einziges Mal.

    Ich muss, wenn die Internetverbindung wieder etwas besser ist, mal ein paar mehr Fotos hochladen. Diese lustigen Regelungen gibt’s hier quasi in jedem Flecken: In der einen Richtung ist der untermaßige, auf der rechten Straßenseite befindliche Gehweg für den Radverkehr freigegeben, es gilt also Schrittgeschwindigkeit und absolute Rücksichtnahme. In der Gegenrichtung steht hingegen ein einzelnes [Zusatzzeichen 1022-10], es handelt sich also plötzlich um eine Fläche, die man mit dem Rad und Vollkaracho befahren darf. Gigantisch. Ich hatte mich mal vor vier Jahren mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde unterhalten, aber mein Ansprechpartner hatte die Straßenverkehrs-Ordnung leider nicht bis zu § 2 Abs. 4 StVO studiert.

  • Ganz beliebt sind hier auch [Zeichen 240] auf beiden Straßenseiten gleichzeitig und jeweils in beide Fahrtrichtungen. Oder links [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] und rechts [Zeichen 240] oder auch mal umgekehrt. Spätestens daran erkennt man, dass die oder derjenige, der die Anordnung unterschrieben hat, nochmal zur Fahrschule gehen sollte.

  • Leider nicht auf dem Bild: links steht ein VZ 241

    Der silbergraue Golf ist auch auf dem oberen Bild im Hintergrund zu sehen.

    Das Ganze in Gegenrichtung genauso, wie man an dem [Zeichen 205][Zusazzeichen 1000-32] erkennt.

    *edit: auf diesem Bild:

    Hier: https://goo.gl/maps/i4wBnUvUeoDFXhVs5

    Wenige Kilometer weiter in Mittelsdorf: https://goo.gl/maps/jtCKoN2XJKnXQRtU8

    [Zeichen 240] an einem 90cm breiten Reststreifen in einer [Zeichen 274.1], natürlich auch in Gegenrichtung.

  • In der Richtung des ersten Fotos muss man also links fahren, da dort eine BNP angeordnet ist. Die Freigabe rechts dürft dann irrelevant sein. In Gegenrichtung sollte die gesamte Beschilderung ohnehin nichtig sein, wegen der Blauschilder auf beiden Seiten und da man unmöglich beiden BNPs nachkommen kann. Sehe ich das richtig?

  • Rechtswidrig, aber nicht nichtig: https://www.adfc-diepholz.de/radwegbenutzun…-beiden-seiten/

    Diese "Radwege" in Himmelpforten dürften natürlich nicht einmal auf der jeweils in Fahrtrichtung rechten Straßenseite benutzungspflichtig sein, geschweige denn als Zweirichtungsradwege und schon gar nicht auf beiden Straßenseiten gleichzeitig.

    Auch das [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] ist unzulässig. Wenn links eine Benutzungspflicht besteht, dann darf man rechts nicht fahren. Folglich kann man dann auch nichts freigeben. Abgesehen von der linksseitigen Benutzungspflicht ist es absolut unmöglich, dass dieser "Gehweg" auch noch von Radfahrern benutzt wird.

    Wer auch immer das angeordnet hat, hat nicht die geringste Ahnung von der Bedeutung von Verkehrszeichen.

  • Verstehe ich den Text der Fragen richtig, dass die Grünen für angeordnetes Geisterradeln sind und es schrecklich finden, wenn (Zwangs-)Geisterradeln untersagt wird?


    Die Antworten sind ja zum Einrahmen:

    Zitat

    1. Hält die Landesregierung es für zulässig, bei beidseitigen Zweirichtungsradwegen die Benutzungspflicht nur auf einer Straßenseite vorzugeben und auf der anderen Straßenseite lediglich ein Benutzungsrecht einzuräumen (durch das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“), wenn also zur Wahl gestellt wird, welche Straßenseite benutzt werden kann? Wenn nein, wieso nicht?

    Nein. Bereits vom Wortlaut her bedeutet eine Benutzungspflicht, dass diese befolgt werden muss und demgemäß kein Wahlrecht besteht. Wenn also eine Benutzungspflicht auf einem Radweg durch die Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 auf einer Seite angeordnet wurde, dann müssen Radfahrerinnen und Radfahrer in ihrer jeweiligen Fahrtrichtung diese Seite des Radweges nutzen. Wenn sie das auf der anderen Seite angeordnete Benutzungsrecht in Anspruch nehmen wollen würden, dann könnten sie dies nur, wenn sie gleichzeitig gegen die Benutzungspflicht auf der anderen Seite verstoßen würden. Mit einer solchen Anordnung würde daher ein bußgeldbewehrter Verstoß geradezu provoziert.

    Zitat

    Zweirichtungsradwege mit Benutzungspflicht sind nur dann rechtmäßig angeordnet, wenn zwei Fahrbahnen vorhanden sind. ...

    Sollten keine zwei Fahrbahnen vorliegen, ist die beidseitige Radwegebenutzungspflicht rechtswidrig.

  • Zu den Bildern habe ich gerade folgenden Link erhalten: https://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Dr…00/18-04601.pdf

    Wenn ihr ähnliche Situationen kennt, speziell in Niedersachsen, könnt ihr das sicherlich gut gebrauchen.

    Das Niedersächsische "Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung" ist außerstande, die Begriffe Fahrbahn und Straße korrekt zu verwenden. Mehr muß man eigentlich nicht wissen.

    Eine Benutzungspflicht wird regelmäßig angeordnet, wenn die Verkehrssicherheit oder der Ver-
    kehrsablauf erfordern, dass der Radverkehr nicht auf der Straße geführt werden kann und ein ge-
    sonderter Verkehrsraum (Radfahrstreifen oder baulich angelegte Radwege) vorhanden ist.

    ebayForumKopfverkl.jpg
    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Es fehlen dabei natürlich auch noch zwei wesentliche Randbedingungen:

    - Auch wenn es die Verkehrssicherheit erfordern sollte, das Radfahren auf der Fahrbahn zu verbieten, müssen auch die baulichen Voraussetzungen der VwV-StVO erfüllt sein.

    - Die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer hat Vorrang vor der Flüssigkeit des Verkehrs.

    In der Realität erleben wir hier immer genau das Gegenteil: benutzungspflichtige Radwege werden auch auf Kosten der Verkehrssicherheit von Fußgängern und Radfahrern angeordnet, damit der Autoverkehr freie Bahn hat.

  • Diese "Radwege" in Himmelpforten dürften natürlich nicht einmal auf der jeweils in Fahrtrichtung rechten Straßenseite benutzungspflichtig sein, geschweige denn als Zweirichtungsradwege und schon gar nicht auf beiden Straßenseiten gleichzeitig.

    Auch das [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] ist unzulässig. Wenn links eine Benutzungspflicht besteht, dann darf man rechts nicht fahren. Folglich kann man dann auch nichts freigeben. Abgesehen von der linksseitigen Benutzungspflicht ist es absolut unmöglich, dass dieser "Gehweg" auch noch von Radfahrern benutzt wird.

    Wir haben so etwas auch. Übersetzt heißt das einfach, Radler, mach was Du willst, Hauptsache, Du benutzt nicht die Fahrbahn.

    Damit will man auch verhindern, das Radfahrer ständig hin und herwechseln müssen, was ja an sich löblich ist. Weil viel gefährlicher als Fahrbahnradln.

    Wären denn die Radwegpflichten nötig und sinnvoll und die Radanlagen und Gehwege dafür auch ausgelegt.

  • Verstehe ich den Text der Fragen richtig, dass die Grünen für angeordnetes Geisterradeln sind und es schrecklich finden, wenn (Zwangs-)Geisterradeln untersagt wird?


    Die Antworten sind ja zum Einrahmen:

    Nein, den Text verstehst du nicht richtig. Die zu Grunde liegende Problematik sind zahlreiche Straßen in Hannover, die auf beiden Straßenseiten einen Zweirichtungsradweg haben.

    Und das ist gut so, dass es in Hannover an vielen Straßen Zweirichtungsradwege gibt.

    Ich weiß, eine solche Aussage ist hier im Forum ganz sicher nicht unumstritten.

    Das liegt aber meines Erachtens vor allem daran, dass viele Situationen, vor Ort bei einzelnen Forumsteilnehmern nicht vergleichbar sind mit vielen Situationen in Hannover.

    Bei dieser Verkehrssituation auf Yetis Bild ist es sicher richtig, den auf beiden Seiten angeordneten Zweirichtungs-Pflichtradweg aufzuheben.

    Der silbergraue Golf ist auch auf dem oberen Bild im Hintergrund zu sehen.

    Denn erstens geht das nicht, weil man ja nur den Radweg auf eine der beiden Seiten befahren kann und zweitens sind da ja auch noch Fußgänger unterwegs, für einen Zweirichtungsradweg ist nicht genug Platz.

    Drittens schließlich, sieht die Fahrbahn nicht so aus, als sei dort sehr viel Verkehr unterwegs, aber das kann täuschen. Aber selbst wenn rechtfertigt das nicht unbedingt einen "Pflichtradweg" und schon gar nicht einen Zweirichtungen-Pflichtradweg, weder auf der einen noch auf der anderen, noch auf beiden Seiten.

    Jetzt eine Situation aus Hannover: Das Bild zeigt die Lavesallee, eine in beide Richtungen jeweils dreispurige Fahrbahn mit einem breiten Mittelstreifen.

    Auf beiden Seiten sind Zweirichtungs-Radwege und meines Erachtens sind die absolut berechtigt, denn es gibt nur in großem Abstand zueinander Querungsmöglichkeiten, um die insgesamt 6 Fahrspuren + Mittelstreifen sicher zu queren. Und nur wenige Radfahrer oder Fußgänger wagen es einfach so irgendwo die Fahrbahn zu überqueren. Man kommt sich dort vor wie auf der Autobahn und ich bezweifle sehr stark, dass die erlaubten maximal 50 km/h von den Autofahrern eingehalten werden.

    Solche Situationen bilden den Hintergrund für die Anfrage, ob damit zu rechnen sei, dass Zweirichtunsradwege in Hannover komplett und überall aufgehoben werden sollen.

    Die Hannoversche Verkehrsverwaltung geht so vor, dass zum Beispiel an einer solchen Stelle auf beiden Seiten der Zweirichtungsradweg bestehen bleibt, weil hier ein breiter Mittelstreifen die mehrspurigen Fahrstreifen trennt.

    Und auch an anderen Stellen wurden gute Lösungen gefunden.

  • Nein, den Text verstehst du nicht richtig.

    Sie offensichtlich auch nicht. Ihr Bild zeigt eine Straße mit getrennten Richtungsfahrbahnen. Dort sind grundsätzlich auch beidseitig benutzungspflichtige "Radwege" erlaubt, wenn denn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

    Und was Sie offensichtlich auch nicht verstanden haben, ist die Tatsache, dass grundsätzlich auch die Möglichkeit besteht, das Radfahren auf beiden Straßenseiten zu erlauben, wenn denn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Das geht dann allerdings nicht zusammen mit einem Fahrbahn-Benutzungsverbot. Außerdem muss einem bewusst sein, welche Gefahrensituationen damit geschaffen werden können und daher sollte man solche linksseitigen Freigaben nicht unüberlegt mit der Gießkanne verteilen, nur damit die Geisterfahrer legalisiert werden.

  • Es fehlen dabei natürlich auch noch zwei wesentliche Randbedingungen:

    - Auch wenn es die Verkehrssicherheit erfordern sollte,

    Schon diese allererste (um wegen ihrer fundamentalen Wichtigkeit nicht zu sagen "nullte") Randbedingung ist nirgendwo in Deutschland erfüllt, denn es gibt nicht eine einzige Straße, in der die Benutzung einer Fahrbahn mit einem muskelbetriebenen Fahrrad gefährlich wäre als die Benutzung derselben Straße mit einem motorbetriebenen Zweirad.

    Wenn man die Sorge hat, dass Kinder/Weibchen/Senioren dort gefährdet wären, dann muss man Kindern/Weibchen/Senioren die Benutzung der Straße verbieten. Und zwar ausnahmslos mit allen Fahrzeugen. Die Gefährdung der Verkehrssicherheit am Antriebsprinzip der benutzten Fahrzeuge festzumachen, ist aber nichts anderes als diskriminierende Willkür.

  • Schon diese allererste (um wegen ihrer fundamentalen Wichtigkeit nicht zu sagen "nullte") Randbedingung ist nirgendwo in Deutschland erfüllt, denn es gibt nicht eine einzige Straße, in der die Benutzung einer Fahrbahn mit einem muskelbetriebenen Fahrrad gefährlich wäre als die Benutzung derselben Straße mit einem motorbetriebenen Zweirad.

    Wir sind uns ja einig, dass die Benutzungspflicht in den wenigsten Fällen angeordnet wurde, weil man sich ernsthaft Sorgen um die Sicherheit der Radfahrer gemacht hätte. Ich glaube auch, dass man vor allem bei hoher Kfz-Belastung keine Benutzungspflicht bräuchte für einen ausreichend breiten und glatt asphaltierten Radweg außerhalb der Dooringzone und getrennt von den Fußgängern, der an allen Kreuzungen gute Sichtbeziehungen aufweist, stetig geführt ist und gegenüber von der Fahrbahn abbiegenden Fahrzeugen durch getrennte Ampelschaltungen gesichert ist, weil der von 99,9% der Radfahrer sowieso benutzt werden würde. Die 0,1%, die solche Wege nicht benutzen, tun es auch trotz Benutzungspflicht nicht. Wenn man Radfahrer wirklich zwingen muss, einen "Radweg" zu benutzen, dann stimmt doch was nicht.

    Gerade in Niedersachsen hängen [Zeichen 240] nur deshalb in der Landschaft, weil man langsamere Verkehrsmittel nicht auf der Fahrbahn dulden möchte. Das zeigt sich insbesondere daran, dass man nicht davor zurückschreckt, auf 1m breiten Buckelpisten nicht nur [Zeichen 240] im Zweirichtungsverkehr anzuordnen, sondern darunter gleich auch noch ein ZZ 1022-11 "Mofas frei" zu hängen.

    Noch was aus Cuxhaven: indirekte Benutzungspflicht für einen [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10]

    hier: https://goo.gl/maps/PL3NyKHQpYQqfMeB9

    Auf der Fahrbahn An der Baumrönne habe ich gestern kein einziges Auto gesehen. Stattdessen Myriaden von Pedelecs auf dem Gehweg und davon niemand mit Schrittgeschwindigkeit.

    Etwas weiter durfte man in der Neufelder Straße wieder auf die Fahrbahn, das war vor drei Jahren noch nicht so, sondern da stand an jeder Kreuzung ein [Zeichen 254] und parallel gab es nur den Gehweg [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10]. Jetzt betrifft das [Zeichen 254] nur noch den Abschnitt bis zur Hermann-Honnef-Straße. Danach regeln es die Autofahrer selbst, wenn man es als Radfahrer wagt, sich an die Verkehrsregeln zu halten. 8)

  • Sie offensichtlich auch nicht. Ihr Bild zeigt eine Straße mit getrennten Richtungsfahrbahnen. Dort sind grundsätzlich auch beidseitig benutzungspflichtige "Radwege" erlaubt, wenn denn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

    In dem von Ihnen verlinkten Text heißt es: "Hält die Landesregierung es für zulässig, die Benutzungspflicht von beidseitigen Zweirichtungsradwegen insgesamt aufzuheben und stattdessen jeweils ein Benutzungsrecht einzuräumen (durch das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“)? Wenn nein, wieso nicht?"

    Diese Anfrage hat doch das Ziel derzeit bestehende Pflicht-Radwege umzuwandeln in Angebotsradwege. Und das ist doch in Ihrem Sinne.

    Deshalb verstehe ich nicht die herbe Kritik und die vielen Vorwürfe gegen diese Anfrage der Grünen.

    Und es gibt in Hannover tatsächlich viele Straßen, die ähnlich wie beim oben gezeigte Beispiel es nahelegen, dass man auf beiden Straßenseiten einen Zwei-Richtungsradweg vorhält. Und der muss keine Pflicht sein. Und es gibt in Hannover Beispiele dafür, in denen auf beiden Straßenseiten Zwei-Richtungs-Angebotsradwege angeordnet sind.

    Ob das durch diese Anfrage befördert wurde, weiß ich nicht.

    Auf jeden Fall will ich an dieser Stelle noch mal darauf hinweisen, dass einer der Fragesteller der Anfrage vom 13.8. 2019, nämlich Belit Onay, seit November 2019 Oberbürgermeister von Hannover ist.

  • Zitat

    In dem von Ihnen verlinkten Text heißt es: "Hält die Landesregierung es für zulässig, die Benutzungspflicht von beidseitigen Zweirichtungsradwegen insgesamt aufzuheben und stattdessen jeweils ein Benutzungsrecht einzuräumen (durch das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“)? Wenn nein, wieso nicht?"

    Diese Anfrage hat doch das Ziel derzeit bestehende Pflicht-Radwege umzuwandeln in Angebotsradwege. Und das ist doch in Ihrem Sinne.

    Wenn es so da stünde, wie Sie zitieren, dann wäre das eine erhebliche Verbesserung. Leider steht das anders da. Ich zitiere noch einmal von oben:

    Zitat

    1. Hält die Landesregierung es für zulässig, bei beidseitigen Zweirichtungsradwegen die Benutzungspflicht nur auf einer Straßenseite vorzugeben und auf der anderen Straßenseite lediglich ein Benutzungsrecht einzuräumen

    Das sind keine identischen Aussagen. In Ihrem Vorschlag behält der Radler die Wahlfreiheit, ob er Fahrbahn oder Angebotsradweg nutzen möchte. In der Anfrage an die Landesregierung wird der Radler _immer_ auf einen beliebig schlechten Radweg verbannt, könnte aber zur Abkürzung auch entgegen der Fahrtrichtung fahren.

    Nur eines (nicht Ihr Vorschlag) führt zu einer echten Reduktion der Gefahr an Kreuzungspunkten, der zweite Vorschlag (das wäre die Anfrage an die Landesregierung) bedeutet, dass nicht nur die 4-fach erhöhte Gefahr an Kreuzungen für parallelen, aber unsichtbaren, Radverkehr besteht, sondern zusätzlich die 12-fach erhöhte Gefahr für falschseitigen Parallelverkehr besteht.

    Das eine ist okay, das andere ist Scheiße.

  • Wenn es so da stünde, wie Sie zitieren, dann wäre das eine erhebliche Verbesserung. Leider steht das anders da.

    Ich habe mich auf die 2. Frage bezogen: "Hält die Landesregierung es für zulässig, die Benutzungspflicht von beidseitigen Zweirichtungsradwegen insgesamt aufzuheben und stattdessen jeweils ein Benutzungsrecht einzuräumen (durch das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“)? Wenn nein, wieso nicht?"

    https://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Dr…00/18-04601.pdf

    Und diese Frage habe ich so verstanden:

    Die Fragesteller wollen gerne wissen, ob die Landesregierung die Möglichkeit sieht, vorhandene verpflichtende Zweirichtungsradwege, die entweder mit [Zeichen 240],[Zeichen 241-30] oder [Zeichen 237] und jeweils dem Zusatz [Zusatzzeichen 1000-33] beschildert sind, anders zu beschildern. Nämlich mit [Zeichen 239]+[Zusatzzeichen 1022-10].

    Ich sehe da auch nicht die Gefahr von falschseitigem Parallelverkehr. Wenn ein Gehweg in beide Richtungen für den Radverkehr freigegeben ist, wofür es gute Gründe geben kann, dann ist ein Fahrradfahrer der den Fußweg entgegen der üblichen Fahrtrichtung benutzt kein Falschfahrer oder gar Geisterradler. Auf der Autobahn mag es sogenannte "Geisterfahrer" geben. Auf einem Gehweg mit Radverkehrsfreigabe in beide Richtungen gibt es keine "Geisterradler". Trotzdem sollte so was [Zeichen 239]+[Zusatzzeichen 1022-10] die Ausnahme bleiben für ganz besondere Fälle. Einen hatte ich ja weiter oben schon vorgestellt.

  • Herrje...

    Verkehrsministerium stellt Fahrradmobilitätskonzept vor | Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (niedersachsen.de)

    Zitat

    Verkehrsminister Dr. Bernd Althusmann: „Nicht erst seit der Corona-Pandemie erleben wir einen regelrechten Fahrradboom. Niedersachsen bietet für diesen erfreulichen Trend bereits heute sehr gute Voraussetzungen: Bei der Fahrradnutzung ist Niedersachsen dank der guten Ausstattung von Straßen mit Radwegen bundesweit in der Spitzengruppe der Länder.

    <X

  • naja, "gute Ausstattung von Straßen mit Radwegen" ist halt nicht " Ausstattung von Straßen mit guten Radwegen".

    Dieses Phrasendreschen kotzt mich mittlerweile fast mehr an als Untätigkeit oder lange Entscheidungsprozesse. Da sind Worthülsen, die einfach "schwarz" schaffen müssen auf weißem Papier.

    Ja, Niedersachsen ist auch in der Landesgröße "in der Spitzengruppe der Länder". Damit ist auch abzuleiten, dass das Straßennetz an Länge "in der Spitzengruppe der Länder" liegt. Wenn dann die Annahme einer Gleichverteilung von Radwegen an Straßen über alle Länder hinweg zutrifft:

    Ja, Niedersachen ist "in der Spitzengruppe der Länder" bei der Ausstattung von Straßen mit Radwegen.

    Null-Aussage.

    Weil an keiner Stelle definiert ist, was "Spitzengruppe" umfasst. Die ersten 2? 3? 15?

    Hach, wie nett hier dem Lesenden das untergeschoben werden soll, was dieser lesen will: "Niedersachen, toll!"