Das müsste wohl ungefähr hier gewesen sein:
Muss man auch erstmal drauf kommen, dass da ein Radweg hinter dem Baum seine Nutzer einfach so ohne Furt auf die Fahrbahn rotzt.
Das müsste wohl ungefähr hier gewesen sein:
Muss man auch erstmal drauf kommen, dass da ein Radweg hinter dem Baum seine Nutzer einfach so ohne Furt auf die Fahrbahn rotzt.
Und die 5 (oder 8 ) Meter freie Sicht werden da auch mit Anlauf unterschritten…
Muss man auch erstmal drauf kommen, dass da ein Radweg hinter dem Baum seine Nutzer einfach so ohne Furt auf die Fahrbahn rotzt.
also gilt §10?
also gilt §10?
Nö, denn der unterscheidet nicht nach "mit" und "ohne" Furt, und damit würden Radfahrer entgegen der gängigen Auslegung dann an allen Kreuzungen Nachrang erhalten.
die Logik erschließt sich mir nicht.
der Radweg endet an dieser Stelle.
würde der Radweg 3m weiter vorn enden und man dort auf die Fahrbahn geführt werden, wäre unstreitig §10 einschlägig.
Warum soll das hier anders sein?
Gegenüber der dortigen Fahrbahn, aber nicht gegenüber der Schrägverbindung.
erschließt sich mir immer noch nicht
die Fahrbahnbegrenzung der Königsreihe ist links der "hier nicht vorhandenen Furt"
Der Radfahrer fährt dann beim Verlassen des Radweges nicht auf die Fahrbahn der Königsreihe ein, sondern auf die Fahrbahnfläche des freien Rechtsabbiegers.
Der Radfahrer fährt dann beim Verlassen des Radweges nicht auf die Fahrbahn der Königsreihe ein, sondern auf die Fahrbahnfläche des freien Rechtsabbiegers.
Eben drum gilt für ihn die beschilderte Vorfahrt mit der Rakete 301, weil der Radweg zur Hauptfahrbahn gehört, vor dem 205 des Autofahrers aus der "Querstraße" (der Winkel ist nicht entscheidend), EIne Kreuzung = eine Vorfahrt.
§ 10 ist erst für den Fall relevant, wo der Radfahrer in die Hauptfahrbahn einfädelt, weil dieser Fall weder bei § 8, noch bei § 9 vorkommt, somit bleibt nur § 10 für "anderer Straßenteil" -> "Fahrbahn".
Dieses Begriffspaar setzt voraus, das beide zusammengehören zur selben Straße. Die Querstraße ist "eine andere Straße", nicht anderer Straßenteil der selben Straße ...
Ob die Verwaltung einen Fehler durch Nichtmarkierung einer Furt gemacht hat, da kann man sicher noch länger drüber diskutieren, und ob sie evtl. eine Mitschuld trifft, aber die Furtpflicht steht nur in der VwV-StVO, eine Furt kann also weder Vorfahrt geben, noch Vorfahrt nehmen, das kann nur die StVO selbst.
Wo Ihr hier einen Fahrradweg seht, ist mir schleierhaft. Vorher ist der Gehweg doch auch noch mit Gitter im Kurvenradius gesperrt, wie sollen denn da Radler drauf kommen?
Wo Ihr hier einen Fahrradweg seht, ist mir schleierhaft. Vorher ist der Gehweg doch auch noch mit Gitter im Kurvenradius gesperrt, wie sollen denn da Radler drauf kommen?
Das ist die Stelle.
Einfahrt für Lkw verboten. Jedenfalls im April 2022.
Auf dem Foto oben ebenfalls zu sehen – zudem ist der (breite) Radweg um rund 2 Meter abgesetzt bei komplett freier Sicht. Ich denke mal, Schrittgeschwindigkeit war das eher keine und die Spiegel wurden wohl gleichfalls nicht benutzt.
Ok, dank. Radinfra des Grauens. Fast komisch, wenn es da erst einen Radler erwischt hat.
Schätze da wird es sehr unterschiedliche Meinungen zur Vorfahrt geben.
Solange da Furten markiert sind, ist der Vorrang doch vonseiten der Behörden geklärt (ok, ich kenne auch Stellen, wo trotz VZ205 Furten markiert sind, aber hier scheinen keine solchen Zeichen zu stehen).
Na ja, da wo der Radfahrer zusammengefahren wurde, gibts 1. keine Furten und 2. hat er kurz vorher die Straße geentert und dürfte sich vielleicht sogar noch rechts von der Wartelinie befunden haben.
Das Gelände auf das der LKW-Fahrer wollte ist ein privater Parkplatz des Aldi. Somit ist §9 StVO zu beachten
Zitat(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen
Da steht nichts von Furten,Wartelinien etc,.pp.
Für den Parkplatz Verlassende gilt §10 StVO :
ZitatWer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.
Einfahrt für Lkw verboten. Jedenfalls im April 2022.
Das "Einfahrt für LKW verboten" ist auch auf dem Unfallbild des NDR zu erkennen
Die Drunterkommentare auf der Facebook-Seite „Ich bin Berufskraftfahrer/in und habe Respekt verdient ? sind ja mal wieder der Knaller. Da kommentieren natürlich primär Menschen, die ein persönliches Interesse daran haben, dass niemand aus den eigenen Berufsstand an dem Unfall schuld sein möge, aber ein Großteil der Menschen ist nicht einmal in der Lage, den Unfallhergang zu erfassen.
Stattdessen kommen gleich wieder die üblichen Belehrungen von wegen der 15-Jährige sei ja selbst schuld, wenn er sich am abbiegenden Lkw vorbeidrängelt, nachdem er sich an der Ampel neben das Fahrzeug in den toten Winkel gestellt hätte. Dabei hat sich der Unfall nicht einmal in der Nähe einer Kreuzung zugetragen.
Wie soll man denn mit diesen Menschen, die hier recht deutlich den Tod eines 15-Jährigen mit einem geschulterzuckten „Selbst schuld“ quittieren, über Gefahren im Straßenverkehr sprechen?
Was du dir für Gruselseiten antust… Bei der MOPO gab es schon für "Radfahrer sind mit Schuld, weil sie nicht an jeder Ecke anhalten, ob jemand die Regeln grob missachtet" erst böse Reaktionen und inzwischen einen löschfreudigen Moderator.