Der kleine Bruder und die Begleitperson haben sowieso keine Vorfahrt, da sie an Kreuzungen absteigen müssen.
Aber auf mich sollte man in diesem Fall wahrscheinlich sowieso nicht hören. Ich finde ja auch nach wie vor, dass Geisterradler eigentlich grundsätzlich keine Vorfahrt vor irgendwas haben sollten.Also ein ganz klein wenig liest sich die Geschichte so, als ob die Urteile ohne zahlende Haftpflichtversicherung des Jungen anders ausgefallen wäre.
Mit seiner Berufung verfolgt der inzwischen volljährige Beklagte seine ursprünglichen Anträge auf Klageabweisung aus erster Instanz weiter. Er ist weiterhin der Ansicht, er hafte der Klägerin nicht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil der Unfall allein, oder jedenfalls ganz überwiegend, von der Klägerin verschuldet worden sei. Er habe auf dem Gehweg der M‘er Straße die Einmündung der K-straße noch vor der von links herannahenden Klägerin passieren wollen, was ohne Probleme möglich gewesen sei. Nur wegen eines aus der gleichen Richtung schnell herannahenden PKW habe er im Einmündungsbereich anhalten müssen. Die Klägerin sei infolge Unaufmerksamkeit und weil – unstreitig - die Vorderradbremse ihres Fahrrades ohne Funktion gewesen sei, in sein querendes Rad gefahren.
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Die so erfolgte Benutzung des Gehweges vermittelte dem Beklagten gegenüber der sich auf der Fahrbahn der untergeordneten K-straße auf den Einmündungsbereich zufahrenden Klägerin kein Vorfahrtsrecht (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 8 Rn. 30 m.w.N.). Die sich daraus ergebende grundsätzliche Haftung des Beklagten hat der hinter diesem stehende Haftpflichtversicherer vorprozessual anerkannt.
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Ungeachtet dessen ist nach den den Senat gem. § 529 ZPO grundsätzlich bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts davon auszugehen, dass der Beklagte die K-straße hat überqueren wollen, ohne zuvor anzuhalten und sich davon zu vergewissern, dass dies gefahrlos möglich war. Hierbei konnte sich das Landgericht auf die Angaben des Beklagten im Rahmen seiner persönlichen Anhörung stützen, die im Widerspruch zu dem schriftsätzlichen Vorbringen standen, wonach der Beklagte sein Fahrrad vor dem Einmündungsbereich angehalten und sich davon überzeugt habe, dass er die Straße gefahrlos überqueren könne. Die erneute Präsentation dieses widerlegten Geschehensablaufs mit der Berufungsbegründung steht weiterhin im Widerspruch zu den Angaben des Beklagten im Rahmen seiner Anhörung, von denen der Beklagte nicht behauptet, dass und aus welchen Gründen diese unzutreffend gewesen sein sollen.
Mit dem Landgericht hält auch der Senat die Behauptung des Beklagten, er habe im Straßentrichter angehalten, um ein sich von links schnell näherndes Fahrzeug passieren zu lassen, für nicht glaubhaft. Unabhängig davon, dass dieser Verlauf nicht bewiesen ist, entlastete dies den Beklagten nicht. Denn er hätte sich so verhalten müssen, dass er sich zuverlässig über herannahenden Verkehr auf der K-straße einen Überblick verschaffen konnte. Keinesfalls durfte er seine Fahrt fortsetzen, um dann erkennen zu müssen, dass er die Straße vor dem herannahenden PKW nicht würde überqueren können, und durch den Halt ein quer gestelltes Hindernis für den Verkehr auf der K-straße bildete.
Der im Unfallzeitpunkt 11jährige Beklagte ist für sein Fehlverhalten auch verantwortlich.
Gemäß § 828 Abs. 3 BGB ist derjenige, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Dabei obliegt es dem Beklagten darzulegen und zu beweisen, dass ihm die erforderliche Einsicht zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit gefehlt hat. Substantiierten Sachvortrag hierzu enthält auch die Berufungsbegründung nicht. Im Gegenteil: die Beschreibung der Annäherung an die Einmündung, nämlich die Beachtung des sich auf der Fahrbahn befindlichen bevorrechtigten Verkehrs, belegt, dass der Beklagte damals bereits erkannt hat, dass er die Einmündung nur queren durfte, wenn er sich zuvor über die Verkehrssituation ein Bild gemacht hatte. Diese war vorliegend auch nicht so komplex und unübersichtlich, dass der Beklagte damit überfordert gewesen wäre.
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Die Haftung des Beklagten war daher nur dann beschränkt, wenn der Klägerin ein schuldhafter Verkehrsverstoß nachgewiesen werden könnte, der ein Mitverschulden begründete. In Betracht kommt nach der Darstellung des Beklagten allein, dass die Klägerin auf das auf der Fahrbahn zum Stehen gebrachte Fahrrad des Beklagten schuldhaft zu spät reagiert hat. Mangels der erforderlichen Anknüpfungstatsachen ist auch mit Hilfe eines verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens nicht der Beweis zu führen, dass die Klägerin verspätet reagiert haben muss, und sie bei rechtzeitiger Reaktion die Kollision hätte vermeiden können. Dazu hätte es über die aus der Unfallskizze ersichtlichen Endlage der Fahrräder hinaus insbesondere belastbarer Angaben zu den gefahrenen Geschwindigkeiten und den Entfernungen bedurft. Solche Angaben fehlen. Der Mitverschuldensvorwurf lässt sich auch nicht damit begründen, dass das von der Klägerin benutzte Fahrrad nicht über eine funktionstüchtige Vorderradbremse verfügte. Mangels entsprechender Anknüpfungstatsachen kann der Beklagte nicht den ihm obliegenden Beweis führen, dass mit einsatzfähiger Vorderradbremse der Unfall vermieden worden wäre. In diesem Zusammenhang ist ohne Belang, wer wem in das Fahrrad gefahren ist.