Komplizierte Fahrrad-Ampeln

  • Jetzt muss ich hier mal dumm fragen, ob ich etwas verpasst habe. Ist das tatsächlich so? Zumindest für [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] kann ich mir das kaum vorstellen, da das ja immer noch die Regel ist. Ich dachte bisher nur, es ginge alleinig um die reinen Fußgängerampeln.

    Damit nimmt die Stadt seit 1. Januar 2017 auch in Kauf, dass sie gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt. Seither sind Ampeln verboten, die für Radler und Fußgänger zugleich gelten.

  • Das wäre schön, wenn es so wäre.
    Signalgeber für Fußgänger sind nur seit dem nicht mehr für Rad fahrende relevant. Diese dämlichen doppelten Streuscheiben (beide Rad und Fuß Symbol) sind gültig und zulässig.

    Eigentlich hat es einen Sinn, dass Fußgängerampeln nicht mehr für Radfahrer gelben, diese bekommen da zu früh Rot (Stichwort: Räumzeiten). Es sollten dann separate Radampeln erstellt werden. Aber die doppelten Streuscheiben sind zulässig und billiger. Und da haben wir auch schon das Problem...

    Doomsday: It's nature's revenge for what we've done (Chris Pohl)

  • Es wäre wirklich zu schön gewesen, um wahr zu sein. Tatsächlich habe ich auch mehrere solcher LZA in meiner Umgebung, die gerade gegenüber Rechtsabbiegern m.E. sehr gefährlich sind. Kein Radfahrer kann so schnell zum Stehen kommen wie ein Fußgänger und viele Autofahrer achten eben doch leider hauptsächlich auf diese Signale.

  • Separate Radampeln verkürzen zwar die durch Räumzeiten verursachten Rotphasen. aber sie stehen üblicherweise vor der Kreuzung. Da ist ein Rechtsabbieger schon vorbei und sieht dann nur noch die bereits rote Fußgängerampel ... Und es gibt dann wieder mal einen bösen Rotlichtradler .

  • Mir fällt häufig auf, dass die separaten Radampeln - sofern sie nicht konsequent verbaut werden - zu Irritationen bei Radfahren führen bzw. "übersehen" werden. So kenne ich eine Ecke, an der es täglich haarig wird, weil manchen Radfahrer an der grünen Radampel vorbeifahren um dann 5m weiter vor der "plötzlich" roten Fußgängerampel eine Vollbremsung hinzulegen. Leider fördern die Radampeln auch das rücksichtslose Vordrängeln über den Radweg und auch den Gehweg, da man bei korrekter Halteposition Raum bis zur Bordsteinkante verschenkt, welcher dankend angenommen wird von Leuten, die aus Prinzip vor dem Anhalten nicht in einen leichteren Gang schalten.

  • Die Ampel-Programmierungen sind aber nur die halbe Wahrheit. Das Beispiel Vogt-Wells-Straße zeigt, dass es nicht immer an den Ampelschaltungen liegt. Laut Auskunft der Verkehrsdirektion aus dem Jahr 2011(!!!) ist die RWBP aufzuheben. Die beiden einzig relevanten Ampeln Siemersplatz und Behrmannplatz wurden längst angepasst. Die RWBP besteht noch immer! Hab' lange nicht mehr geklagt... :cursing:

    Das Urteil aus Berlin (Az: VG 27 A 206.99) ist bekannt oder? Daraus: "Prinzipiell nicht mit § 45 Abs. 9 StVO vereinbar ist dasBestreben des Beklagten, durch die Radwegbenutzungspflicht eineVerkürzung der Grünphase zur Förderung des fließenden Fahrzeugverkehrsauf der dem Radweg parallelen Fahrbahn zu erreichen. Nach § 45Abs. 9 Satz 2 StVO können Beschränkungen des fließendenVerkehrs - hier des Radverkehrs - ohnehin nur bei einer hier (wiedargestellt) nicht vorliegenden besonderen, das allgemeine Risiko fürdie Verkehrssicherheit erheblich übersteigenden örtlichen Gefahrenlageund nicht aus anderen Gründen angeordnet werden."

    Dasselbe Gericht sagt weiterhin (Az: 27 A 13.02 vom 17.07.2003): "Der Beklagte verweigert die Entfernung bzw. die Kenntlichmachung der Nichtgültigkeit der benannten Verkehrszeichen zu Unrecht. Denn damit wird ein der Rechtslage entsprechender tatsächlicher Zustand hergestellt. Ist nach den Einlassungen des Beklagten wegen der bestehenden Haushalts- und Kostensituation eine tatsächliche Umsetzung der Abhilfeentscheidungen auf unabsehbare Zeit nicht vorgesehen, ist es sowohl für den Kläger wie auch für sonstige Verkehrsteilnehmer nicht hinnehmbar, dass Verkehrszeichen als Scheinverwaltungsakte aufgestellt bleiben, obwohl für sie eine behördliche Anordnung fehlt und die Verkehrsteilnehmer zur Vermeidung möglicher Ordnungswidrigkeitenverfahren und Bußgeldzahlungen weiter auf eben diese unabsehbare Zeit darauf verwiesen werden, Verkehrszeichen über eine Radwegebenutzungspflicht zu befolgen, die als solche bereits nicht mehr besteht - ohne das dies indes nach außen kenntlich wäre. Bereits im Beschluss vom 6. Mai 2002 (VG 27 A 50.02 ) hat die Kammer angemerkt, dass im Hinblick auf das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde, Gefahren des Straßenverkehrs zu vermeiden bzw. zu beseitigen, die Berufung auf fehlende Haushaltsmittel offensichtlich und nach jeder denkbaren Betrachtungsweise rechtlich verfehlt ist."

  • Das Urteil aus Berlin (Az: VG 27 A 206.99) ist bekannt oder?

    Kannte ich nicht, danke.
    Aber ist leider nur VG, also woanders nicht ohne Weiteres gültig.
    Ich warte selbst noch auf einen Gerichtstermin; eventuell wird die Beklagte dort anbringen, der KFZ-Verkehr habe Priorität. Dann kann ich darauf hinweisen.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Das Urteil war mir bekannt. Die Situation die hier vorliegt ist m.E. eindeutig: Die Verkehrsdirektion hat bereits im Jahr 2011 festgestellt, dass die RWBP in der Vogt-Wells-Straße aufzuheben ist (liegt mir in Schriftform vor), begleitet vom üblichen Blah Blah, dass die Lichtsignalanlagen erst angepasst werden müssen. Dies muss (s. oben) längst passiert sein. Auch wurde bereits vor geraumer Zeit eine Radweg-Ableitung zur Fahrbahn hin angelegt (Foto unten), die Radfahrenden offenkundig die Wahl zwischen (bis dahin benutzungspflichtigen) Radweg und Fahrbahn überlässt (Foto). Die macht keinen Sinn, wenn die Benutzungspflicht bestehen bleiben soll. Dürfte diese nicht benutzt werden, müsste das eindeutig gekennzeichnet sein - nur wozu wäre sie dann überhaupt angelegt worden? Etwa 100 Meter weiter steht dann wieder ein [Zeichen 237] , was absolut widersprüchlich ist. Eine Erklärung der Behörde, weshalb der Radweg bis zu dieser Ableitung zwingend benutzungspflichtig bleiben muss, bleibt sie schuldig. Wer sich mit vergleichbaren Fällen auskennt, weiß, dass es ausschließlich um die Räumzeiten auf dem Siemersplatz gehen kann. Schließlich wurde (nach einer Klage) die RWBP in der Osterfeldstraße auch aufgehoben.

    Und jetzt trifft genau der Teil des o.g. Urteils zu: Man kann aufgrund der Rechtslage nicht zugeben, dass es um die Räuzeiten geht! Andererseits dürfte es nicht das leiseste Sicherheits-Argument geben, die Osterfeldstraße, ebenso wie die Vogt-Wells-Straße, von der Benutzungspflicht zu befreien aber auf dem Siemersplatz, der dazwischen liegt, den Radverkehr auf einen Hochbord-Radweg zu zwingen, zumal dieser an der Kreuzung extrem gefährlich ist. Ich wurde bereits diverse Male von abbiegenden Autofahrern "übersehen".

    "Terrorismus ist der Krieg der Armen und der Krieg ist der Terrorismus der Reichen"
    Peter Ustinov

  • Wegen der Vogt-Wells-Straße?

    Nein, Möllner Landstraße. Auch das einzige Verfahren, dass ich derzeit am Laufen habe. Zeit und so.

    Btw, die wollen nun bald nachts Tempo 30 auf der Vogt-Wells-Straße anordnen. Die Pfosten gibt es schon, man muss nur noch die Schilder tauschen.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • Kannte ich nicht, danke.Aber ist leider nur VG, also woanders nicht ohne Weiteres gültig.
    Ich warte selbst noch auf einen Gerichtstermin; eventuell wird die Beklagte dort anbringen, der KFZ-Verkehr habe Priorität. Dann kann ich darauf hinweisen.

    Nunja, die Argumentation des BVerwG aus 2010 in seinem Grundsatzurteil geht doch genau in dieselbe Richtung: einschlägig für Anordnung einer Benutzungspflicht ist nur § 45 Abs. 9 Satz 3 (ehemals 2) StVO. Und da steht nichts von "Flüssigkeit" oder "Leichtigkeit", sondern da geht es einzig und allein um die überproportional hohe Gefährdung.

  • Die drei Links dort durchlesen, ist nicht all zu viel und halbwegs verständlich.

    Bei den Kosten musst du aufpassen, sonst wollen die plötzlich Hunderte Euros von dir haben.
    Generell kannst du nur Informationen beantragen, die vorliegen. Möglichst bereits in Schriftform als Dokument, das man einfach auf den Scanner legen kann.
    Die Anfrage sollte so einfach wie möglich zu bearbeiten sein, ohne groß nachzudenken.


    Achja, ich übernehme natürlich keinerlei Verantwortung oder Haftung hierfür.

    Gerhart , wie sieht das denn aus, wenn sich die auskunftgebende Behörde mit dem allgemeinplatz meldet:

    Zitat

    Bei den begehrten Unterlagen handelt sich um eine Anordnung aus [dem Jahre XXXX]; diese liegt lediglich in Papierform vor und kann nur als Kopie an Sie geschickt werden. Insofern ist davon auszugehen, dass grundsätzlich Kosten auf sie zukommen, die ich jedoch derzeit noch nicht benennen kann. Bitte geben Sie mir Kenntnis, ob Ihr grundsätzliches Interesse dennoch besteht. Sollte dies der Fall sein, so werde ich Ihnen einen formalen Gebührenhinweis, wie er im HmbTG vorgesehen ist, zukommen lassen, den Sie mir bitte zunächst bestätigen, da vorher das weitere Verfahren nicht eingeleitet werden kann. Aus ihm ergibt sich auch die Begründung für die Erhebung von Gebühren.

    laut Gebührenordnung können die ja jetzt je nach Laune 250EUR zzgl. Kopierkosten verlangen.

    Wenn ich jetzt schreibe: "jojo, ich habe grundsätzliches Interesse!" - bekomm ich da eine Art Kostenvoranschlag? :D

    Oder rufen die einfach was auf und sagen: "hier die Infos, da die Rechnung"?

  • laut Gebührenordnung können die ja jetzt je nach Laune 250EUR zzgl. Kopierkosten verlangen.

    Wenn ich jetzt schreibe: "jojo, ich habe grundsätzliches Interesse!" - bekomm ich da eine Art Kostenvoranschlag? :D

    Oder rufen die einfach was auf und sagen: "hier die Infos, da die Rechnung"?

    Diese Frage würde ich mal als Anfrage nach HmbTG stellen... :D
    Aber im Ernst: so lange solche Dinge nicht transparent sind, ist das Gesetz nicht zu Ende gedacht.
    Beispiel (Beträge beliebig austauschbar):
    - Anfrage kostet pauschal 5,- EUR

    - pro Kopie 0,10 EUR (gedeckelt auf 20,-EUR).

    Zack, jede*r weiß Bescheid und gut ist.

  • wie sieht das denn aus, wenn sich die auskunftgebende Behörde mit dem allgemeinplatz meldet

    Dann liest du denen nochmal die Gebührenordnung vor: "Gebührenfrei sind darüber hinaus ... die Herstellung von bis zu zehn Schwarz-Weiß-Kopien ...".

    Oder du bietest an, zu einer Akteneinsicht vorbeizukommen.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.

  • ja, darüber hinaus. Also bis zu 10 Kopien sind kostenlos. Aber die Zugänglichmachung an sich kann je nach Prüfungsaufwand irgendwas von 15,- (Ziffer 1.3.1.1) bis zu 250,- kosten (Ziffer 1.3.2.1 der HmbTGGebO).

    Bei der Zugänglichmachung sind eben dann die ersten 10 Kopien kostenfrei.

    Am besten, ich such mir einen ALG2-Empfänger oder Grundsicherungsempfänger... grmpf