• Na, so schwierig ist das doch nicht.

    Da ist ein Gehweg, der für den Radverkehr frei gegeben ist. [Zeichen 239] + [Zusatzzeichen 1022-10] .

    Jetzt kommt eine Kreuzung mit Ampeln.

    Gelten für den Radverkehr dann die Fußgängerampeln oder die Ampeln für den Verkehr auf der Fahrbahn? Wenn ein Radfahrer rechtzeitig auf die Fahrbahn wechselt, dann darf er nicht bei Fußgängergrün weiterfahren, so lange die Fahrbahnampel noch Rot zeigt.

    Und wenn für den Radverkehr dann die Fußgängerampeln gelten, müssen Radfahrer dann absteigen, um auf die andere Seite zu gelangen, oder dürfen sie bei Fußgängerampelgrün auf dem Rad sitzend weiterfahren?

    Kinder bis 10 Jahre dürfen auf dem Gehweg fahren. Aber sie müssen ebenso wie Erwachsene, die sie begleiten, absteigen, wenn sie vor dem Überqueren einer Fahrbahn einen Gehweg benutzt haben. "Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen." Ist diese Regelung zu übertragen auf Gehwege, die für den Radverkehr freigegeben sind?

    Oder anders herumbetrachtet: Eine Verkehrsverwaltung bringt im Verlauf eine Fußweges, der für den Radverkehr frei gegeben ist, an einer Ampel Streuscheiben mit dem Symbol für Fußverkehr + Radverkehr an. Will diese Verkehrsverwaltung damit signalisieren, dass Radfahrer*innen hier nicht absteigen müssen, wenn sie die Kreuzung im Verlauf des Gehweges überqueren?

    Und wie ist das in so einem Fall mit dem Radverkehr auf der Fahrbahn? Für den ist es wichtig, dass für ihn dieselben Signale gelten wie für den übrigen Fahrbahnverkehr. Alles andere macht keinen Sinn. So gesehen wäre eine "Kombi-Ampelscheibe" zumindest verwirrend.

    Als Fahrbahnradler hast du das ja vielleicht schon mal irgendwo gesehen, Fahrbahnradler? Ich muss zugeben, dass ich jetzt nicht aus dem Stegreif eine entsprechende Ampel beispielhaft parat habe. Ich halte aber gerne danach Ausschau. Es wäre mir allerdings lieb, wenn du solche pauschalen Herabwürdigungen wie bei deinem letzten Beitrag unterlässt.

  • Ob man da jetzt fahren darf auf der kurzen Stück Straße ist doch wurscht. Warum ach nicht, wenn man vorher auf dem Gehweg darf.

    Es geht eher darum:

    Zitat

    §37 (2) Nr. 6
    1Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. 2Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten.

    Die Frage ist also, ist ein freigegebener Gehweg eine "Radverkehrsführung"?

    Imho nein, ein [Zeichen 239] [Zusatzzeichen 1022-10] ist ein Gehweg, sonst würde ja [Zeichen 240] hängen.

    Die Kombi-Streuscheibe impliziert aber > Radverkehr muss auf Gehweg fahren.

    Macht es unnötig kompliziert und kann zu Missverständnissen führen, unter anderem weil unterschiedliche lange Grünphasen, Abbiegespuren etc.

    Das eigentliche Problem: für unsere StVB ist ganz offensichtlich ein [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] eine vollwertige Radverkehrsanlage.

    Für mich nicht.

  • Das eigentliche Problem: für unsere StVB ist ganz offensichtlich ein [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] eine vollwertige Radverkehrsanlage.

    Für mich nicht.

    Wenn es zutrifft, dass die Radverkehrsfreigabe sich nur auf den Fußweg bezieht, jedoch an der Stelle endet, an der der Fußweg endet, dann müsste ein Radfahrer, der an einer Kreuzung im Sattel sitzen bleiben und weiter fahren will, an der Stelle auf die Fahrbahn wechseln wo der Fußweg endet, also spätestens kurz vor dem Fahrbahnrand der Kreuzung.

    Oder er müsste möglicherweise (?) absteigen und sein Rad wie ein Fußgänger schieben. Damit hätte er ggf. auch kein Vorfahrtsrecht mehr bei einer Rechts vor Links-Kreuzung ohne Ampel zum Beispiel.

    Das wäre dann tatsächlich für alle ganz offensichtlich eine lausig schlechte Radverkehrsanlage. Und das wäre wiederum Munition dafür, auf die Vorteile des Fahbahn-Radfahrens aufmerksam zu machen.

    Das ist so ähnlich wie der Hinweis darauf, dass für den Radverkehr auf einem Gehweg mit Radverkehrsfreigabe nur Schrittgeschwindigkeit erlaubt ist. Munition halt, um auf Vorteile des Fahrbahn-Radfahrens hinzuweisen.

    Wenn es zutrifft, dass ein Radfahrer auf einem für den Radverkehr freigegebenen Fußweg an einer Kreuzung absteigen und sein Rad schieben muss, also zum Fußgänger wird, dann dürfte eine Straßenverkehrsbehörde auf keinen Fall dort eine Kombi-Streuscheibe einsetzen, weil das dann ja zu einem Fehlverhalten verleiten würde.

  • Wenn die Fußgängerampel tatsächlich eine Fußgängerampel (ohne Komistreuscheibe) ist, stellt sich die Frage gar nicht. Dann gilt sie nie für Radfahrer. Egal auf welchem Weg die gerade herumfahren.

    Vorsicht! Ich vermute 99 von 100 Farradfahrern vertrauen darauf, dass ein Fußweg, der für den Radverkehr freigegeben ist, auch an einer Kreuzung den Radfahrer berechtigt ggf. von seinem Vorfahrtsrecht Gebrauch zu machen (z. B. bei einer Rechts-vor-Links-Kreuzung.

    Und ich vermute, dass eine reine Fußgängerampel-Anlage (ohne Kombistreischeibe) im Zuge eines Fußweges, der für den Radverkehr freigegeben ist, nicht automatisch in jedem Fall den Radfahrer dazu zwingt abzusteigen bzw. rechtzeitig auf die Fahrbahn zu wechseln, wenn er fahrend über die Kreuzung rüber will.

    Mir ist auch kein entsprechendes Urteil im Falle eines Unfall-Gerichtsverfahrens bekannt.

    Die Frage ist doch, ob ggf. eine Verkehrsbehörde eine Ampel mit Kombi-Streuscheibe aufstellen darf oder vielleicht sogar aufstellen muss, weil es sich bei einem Fußweg mit Radverkehrsfreigabe um eine "Radverkehrsanlage" handelt. Oder ob die Verwaltung keinesfalls eine Ampel mit Kombi-Streuscheibe aufstellen darf, weil es sich bei einem Fußweg mit Radverkehrsfreigabe eben grundsätzlich nicht um eine "Radverkehrsanlage" handelt.

    Aber dann wären wir ganz schnell beim Thema Angebotsradweg. Das kommt ja recht häufig vor, dass in Städten, die frühzeitig auch den Radverkehr im Blick hatten, zahlreiche "Alt-Radwege" bestehen, die weiter als Angebotsradwege genutzt werden dürfen. Kommt im Zuge eines solchen Angebotsradweges eine Kreuzung, dann hielte ich es für falsch, den Radverkehr mit einer reinen Fußgängerampel zum Absteigen zu zwingen oder dazu zu zwingen, die Angebotsradwegführung zu verlassen und auf die Fahrbahn zu wechseln.

  • Die Frage ist doch, ob ggf. eine Verkehrsbehörde eine Ampel mit Kombi-Streuscheibe aufstellen darf oder vielleicht sogar aufstellen muss, weil es sich bei einem Fußweg mit Radverkehrsfreigabe um eine "Radverkehrsanlage" handelt. Oder ob die Verwaltung keinesfalls eine Ampel mit Kombi-Streuscheibe aufstellen darf, weil es sich bei einem Fußweg mit Radverkehrsfreigabe eben grundsätzlich nicht um eine "Radverkehrsanlage" handelt.

    Es fiel ihm wie Schuppen von den Haaren, äh, Augen.

  • Das ist wirr! Wenn es eine Ampel gibt, gilt nicht mehr rechts-vor-links, sondern das Lichtsignal. Ansonsten gelten Vorfahrtregeln auch dann, wenn der Radfahrer regelwidrig auf dem Gehweg fährt. Das gilt für rechts-vor-links genauso wie für eine beschilderte Vorfahrtregelung. Nur, weil es keine Ampel mit Fahrradsymbol gibt, muss man auch nicht vom Fahrrad absteigen, sondern dann gilt das allgemeine Lichtsignal für den Fahrverkehr-

  • Ansonsten gelten Vorfahrtregeln auch dann, wenn der Radfahrer regelwidrig auf dem Gehweg fährt. Das gilt für rechts-vor-links genauso wie für eine beschilderte Vorfahrtregelung. Nur, weil es keine Ampel mit Fahrradsymbol gibt, muss man auch nicht vom Fahrrad absteigen, sondern dann gilt das allgemeine Lichtsignal für den Fahrverkehr-

    Kann man so pauschal nicht sagen. Im Falle dass ein Kind bis 8 Jahren auf dem Fußweg fährt, muss es an einer Kreuzung absteigen. Gilt auch für erwachsene Begleitpersonen. Auch im Fall eines Gehweges mit Radverkehrsfreigabe muss das Kind (und ggf. ein begleitender Erwachsener) absteigen und zum Fußgänger werden. Das gilt auch für Radwege. Auch bei der Benutzung des Radweges müssen Kinder bis 8 Jahre absteigen, wenn sie an einer Kreuzung die Fahrbahn überqueren. Auf Radfahrstreifen dagegen dürfen Kinder bis 8 Jahre gar nicht fahren.

    https://www.adfc-diepholz.de/rad-fahrende-k…auf-dem-gehweg/

  • Ein Kind unter 8 Jahren und eine erwachsene Begleitperson fahren aber nicht regelwidrig auf dem Gehweg, sondern gemäß StVO §2 (5) und den darin festgelegten Bestimmungen, die nur für diesen Fall gelten.

  • Das ist wirr! Wenn es eine Ampel gibt, gilt nicht mehr rechts-vor-links, sondern das Lichtsignal.

    Ja, wobei das meiner Auffassung nach auch nur so ist, wenn die Ampel gültig ist. Steht da also nur eine Ampel mit Fußgängerstreuscheibe, gilt wohl für den Radverkehr das, was auch ganz ohne Ampel gelten würde.

  • Ja klar: Wenn das Lichtsignal sowieso nicht für Radfahrer gilt, kann es auch nicht über einer allgemeinen Vorfahrtregelung stehen. Die spannende Frage ist, ob es statt Fußgänger-rot ein anderes Lichtzeichen gibt, das zu beachten ist oder ob dann in Fahrtrichtung gar kein Lichtsignal gilt.

    Ich würde mich nicht wundern, wenn aufgrund der Arbeitsverweigerung der StVBs Situationen geschaffen wurden, wo ein Autofahrer, der grünes Licht hat, die Vorfahrt eines von rechts kommenden Radfahrers beachten muss (müsste), weil der aus seiner Richtung keine rote Ampel zu beachten hat und auch §10 nicht greift.

  • Beitrag von krapotke (28. Juni 2021 um 18:42)

    Dieser Beitrag wurde vom Autor gelöscht (5. Januar 2023 um 10:09).
  • Ich versuche mal die Fragestellung zu übertragen.

    37 Nr. 4 StVO legt fest, dass " Busampeln" auch für Radfahrende etc. gelten, sofern die Busspur für sie freigegeben ist. Wer den Sonderweg einer anderen Verkehrsart mitnutzen darf, muss sich auch nach der entsprechenden Ampel richten.

    Im Fall der Busspur sehr sinnvoll, da die Busampeln häufig anders getaktet sind als die für den Fahrverkehr geltenden Lichtzeichen.

    Ich persönlich gehe davon aus, dass Radfahrende auf für den Radverkehr freigegebenen Gehwegen die Fußgängerampel beachten müssen.

    Den §37 Absatz 2 Nr. 4 kannte ich so im Detail auch noch nicht.

    Zitat

    1 Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. 2 Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Omnibusse des Linienverkehrs und nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Zeichen zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs, wenn diese einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen; dies gilt zudem für Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Taxen und Busse im Gelegenheitsverkehr, soweit diese durch Zusatzzeichen dort ebenfalls zugelassen sind.

    Heißt das wirklich, dass man als Radfahrer die Signale der ÖPNV-Bevorrechtigung (https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96PNV-Bevorrechtigung) kennen muss, für den Fall, dass man eine freigegebene Busspur benutzt und an der nächsten Kreuzung mal keine zusätzliche Fahrradampel vorhanden ist?

    Ist jemandem so eine Stelle bekannt?

    Ich kenne nur die in anderer Hinsicht fragwürdige Lösung in der Gropiusstraße in Weimar:

    Dort gibt es an beiden Enden neben der eigentlichen Hauptfahrspur noch eine Busspur, die für den Radverkehr freigegeben ist.

    https://www.mapillary.com/app/?lat=50.97…683&focus=photo

    An der Ampel gibt es dran drei verschiedene Lichtzeichen:
    Eine oben mittig für den normalen Fahrverkehr, eine ganz rechts für den ÖPNV und eine gleichgroße direkt links daneben für den Radverkehr.

    Wenn die Fahrverkehrsampel grün ist, steht die Fahrradampel immer auf rot und umgekehrt. Die ÖPNV-Ampel läuft separat und wird vermutlich durch einen gesonderten Sender vom Bus angefordert.

    Verwirrend finde ich die Anbringung der Fahrradampel links der ÖPNV-Ampel, denn auf Nachfrage erläuterte die zuständige Verwaltung:
    Die Fahrradampel gilt ausschließlich für Radfahrer rechts auf der Busspur, nicht aber für Radfahrer, die auf der normalen Fahrspur fahren und mit dem Grünsignal der Fahrverkehrsampel durchfahren dürfen.

  • für den Fall, dass man eine freigegebene Busspur benutzt und an der nächsten Kreuzung mal keine zusätzliche Fahrradampel vorhanden ist?

    Ist jemandem so eine Stelle bekannt?

    Ist mir noch nie begegnet. Soweit ich das verstehe, geht sowas auch nicht:

    VwV-StVO Zu Zeichen 245 II. 5.

    Zitat

    Werden Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Busse im Gelegenheitsverkehr oder elektrisch betriebene Fahrzeuge zugelassen, dürfen auf dem Sonderfahrstreifen keine besonderen Lichtzeichen (§ 37 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2, 2. Halbsatz) für den öffentlichen Personenverkehr (Anlage 4 der BOStrab) gezeigt werden, es sei denn, für diese Verkehre werden eigene Lichtzeichen angeordnet.

  • Wenn es zutrifft, dass die Radverkehrsfreigabe sich nur auf den Fußweg bezieht, jedoch an der Stelle endet, an der der Fußweg endet, dann müsste ein Radfahrer, der an einer Kreuzung im Sattel sitzen bleiben und weiter fahren will, an der Stelle auf die Fahrbahn wechseln wo der Fußweg endet, also spätestens kurz vor dem Fahrbahnrand der Kreuzung.

    Der Gehweg geht bis zum Bordstein der Querstraße, dort wechselt er ja auf die Fahrbahn der Querstraße

    Oder er müsste möglicherweise (?) absteigen und sein Rad wie ein Fußgänger schieben. Damit hätte er ggf. auch kein Vorfahrtsrecht mehr bei einer Rechts vor Links-Kreuzung ohne Ampel zum Beispiel.

    Von Absteigen steht in den Regeln zu "Gehweg, Schleichradler frei" nix, also muss man das nicht
    Kids bis zum 8./10. Geburtstag mögen das zwar müssen müssen laut anderer Regel StVO, da die aber noch nicht strafrechtlich oder zivilrechtlich zu belangen sind, ist diese Regel ein Papiertiger. Bei Grundstückszufahrten gilt sie zudem nicht.

    Ganz allgemein zu Vorrang und Vorfahrt:
    § 9 gilt unabhängig davon, ob der Radler dort legal oder illegal radelt oder ob er stattdessen mit Tretroller oder Inliner ähnlich schnell auf dem Seitenweg unterwegs ist. § 9 macht auch keinen Unterschied, ob der Radler rot oder grün hat, legales Verhalten ist keine in § 9 formulierte Bedingung, nur "neben" steht da. Autofahrer können auch nicht immer die Ampel sehen, nach der sich entscheidet, ob der Radler korrekt radelt oder nicht, von daher darf es gar nicht Bedingung sein ...
    § 8 gilt auch ohne Ansehen der Verkehrsanlage.
    Relevant ist nur, wenn der Radler von seiner Anlage aus nicht nur die Fahrbahn der Querstraße quert, sondern auch noch in die zu ihm parallele Fahrbahn einfährt, weil die wasauchimemr endet oder er freiwillig wechselt (Wegfall B-Pflicht, Einordnen o.ä.), dann gilt in Bezug zu den parallel fahrenden Autofahrer § 10. Ist das ein Abiegr, konkurrieren § 9 und 10, man fährt also besser etwas später ein ... ;)
    Das alles gilt sowohl für benutzungspflichtige, als auch nicht benutzungspflichtige Verkehrsanlagen, egal ob letzteres Radwege nach § 2 sind oder "nur" Gehwege mit Freigabe. Aus der StVO ergibt sich nix anderes.

    Wenn es zutrifft, dass ein Radfahrer auf einem für den Radverkehr freigegebenen Fußweg an einer Kreuzung absteigen und sein Rad schieben muss, also zum Fußgänger wird, dann dürfte eine Straßenverkehrsbehörde auf keinen Fall dort eine Kombi-Streuscheibe einsetzen, weil das dann ja zu einem Fehlverhalten verleiten würde.

    Wie schon gesagt wurde: Dann gilt die Vollscheibe "für Autos", sofern vorhanden, sonst freie Fahrt für freie Radler

  • Ja klar: Wenn das Lichtsignal sowieso nicht für Radfahrer gilt, kann es auch nicht über einer allgemeinen Vorfahrtregelung stehen. Die spannende Frage ist, ob es statt Fußgänger-rot ein anderes Lichtzeichen gibt, das zu beachten ist oder ob dann in Fahrtrichtung gar kein Lichtsignal gilt.

    Seitdem ich drauf achte, finde ich immer mehr Stellen, wo "freie Fahrt für freie Radler" gilt, äh, also ampelfreie Fahrt, § 10 ist weiter zu beachten.

    Beliebt: Enden von Fußgängerzonen, die in ausgewachsene Kreuzungen führen oder wo Fußgängerampeln die Fortetzung auf der anderen Seite ermöglichen sollen.

    Da bingt's m.E. auch nix, Radstreuscheiben einzubauen, weil eine Fuzo beim besten Willen keine Radverkehrsanlage ist, was immer nur ein Teil einer Straße ist (eigenständige Radwege mal ausgenommen), sondern ein ausgewachsener Verkehrsweg nicht nur für Radler und § 37 legt Wert drauf, dass die Radstreuscheibe nur auf RVAs gilt!

    An Fuzo-Enden gilt auf jeden Fall § 10 unabhängig von Bordsteinfragen und das für alle, also auch für den zulässigen Lieferverkehr, der dort die Fuzo verlässt, der ja auch ohne Ampel ist an der Stelle.

    Ich würde mich nicht wundern, wenn aufgrund der Arbeitsverweigerung der StVBs Situationen geschaffen wurden, wo ein Autofahrer, der grünes Licht hat, die Vorfahrt eines von rechts kommenden Radfahrers beachten muss (müsste), weil der aus seiner Richtung keine rote Ampel zu beachten hat und auch §10 nicht greift.

    Neben Fuzos können auch scbon mal vbBs und Grundstücke ohne eigene Ampel in eine beampelte Kreuzung münden oder auf eine Fußgängerampel zulaufen (Waldstr. Ecke Amalienstr. hier vor meiner Tür, wobei da eine Radsruscheibe drin ist, die aber aus o.g. Gründen eigentlich nur Empfehlung sein kann) (Den Fall Supermarktausfahrt in dreiarmige Kreuzung hatten wir vor gefühlt 20 Jahren hier längere Zeit, es war nur Rechtsabbiegen erlaubt), in den Fällen gilt immer § 10.

    Spannender sind eigenständige Geh- und Radwege, wenn sie nicht über abgesenkte Bordsteine führen. Da könnte in der Tat Rechts vor Links übrige bleiben, weil da sicher auch keiner an 205 denkt, wer schon die Radstreuscheibe vergaß ... Habe ich aber bisher nicht gesehen ...

  • Ich persönlich gehe davon aus, dass Radfahrende auf für den Radverkehr freigegebenen Gehwegen die Fußgängerampel beachten müssen.

    Gibt die StVO aber nicht her, im Gegenteil.

    Die dort noch zu findende, aber ausgelaufene Ausnahme bezog sich im übrigen explizit nur auf Dreistrichfurten, also

    |R|G|

    und nicht auf Zwwistreichfurten

    |R+G|

    oder Vierstrichfurten

    |R| |G|

    weil nur mit drei Strichen grenzt die eine Furt an die andere ...

    Die Stelle in der VwV-StVO wurde ja schon gefunden, dass nicht sein darf, was die StVO selbst noch als theoretisch möglich erachtet. Streng genommen wird dort aber nicht definiert, was "besondere Zeichen" nun genau sind. Das müssen nicht zwangsläufig die allen ÖV-Fans bekannten weißen Symbole sein.