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Lustige Schilder

  • jan pi sike tu
  • 23. Januar 2014 um 21:27
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    • 15. Juli 2020 um 17:38
    • #2.181
    Zitat von Malte

    Da könnte man ja [Zusatzzeichen 1022-10] drunterhängen, antworte ich dann manchmal frech, aber vielleicht ist es sinnlos, mit Straßenverkehrsbehörden über Verkehrsregeln zu diskutieren.

    Also "meine" Straßenverkehrsbehörde Fürstenfeldbruck würde mir antworten: "Doppelbeschilderung ist lt. StVO verboten! Das von Ihnen geforderte Schild hängt dort bereits quasi unsichtbar und darf deshalb in sichtbarer Variante nicht nochmals angebracht werden."

  • Ullie
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    • 15. Juli 2020 um 17:38
    • #2.182

    Apropos Kommunen und Verkehrszeichen.

    Darf eine Kommune das:

    Und so sieht dann ein solcher Behelfsparkplatz aus (Hannover, Ferdinand-Wallbrecht-Straße Lister Kirchweg)

    https://www.google.com/maps/@52.39514…t/data=!3m1!1e3

    Gefahr: Immerhin führt das Parken im Bereich einer nicht ordnungsgemäß bepflanzten Grünanlage dazu, dass regelmäßig der Fahrradweg, manchmal auch der Fußweg zum Autofahren benutzt wird:

  • Ullie
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    • 15. Juli 2020 um 17:58
    • #2.183

    Die Existenz von Hochbord-Radwegen wird ja gerne damit begründet, sie dienten angeblich der Sicherheit der Radfahrenden.

    Eine Regel, die dann aber an "Markttagen" außer Kraft gesetzt wird:

    Ist das wirklich ein Hochbordradweg mit Benutzungspflicht?

    Steht da wirklich an Markttagen auf die Fahrbahn wechseln?

    Ja, ja!

    Googlemaps-Link:

    Und das Schild hat Geschichte, es steht mindestens schon seit 2008 da, als das googlemaps-Auto vorbeikam:

    https://www.google.com/maps/@52.39323…!7i13312!8i6656

  • Ullie
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    • 15. Juli 2020 um 18:06
    • #2.184
    Zitat von Pepschmier

    Also "meine" Straßenverkehrsbehörde Fürstenfeldbruck würde mir antworten: "Doppelbeschilderung ist lt. StVO verboten! Das von Ihnen geforderte Schild hängt dort bereits quasi unsichtbar und darf deshalb in sichtbarer Variante nicht nochmals angebracht werden."

    Bei so was wird man dann ja auch irgendwann betriebsblind. Deshalb ist es gut, immer mal wieder mit Text und Foto auf solche Merkwürdigkeiten hingewiesen zu werden. Aber ich glaube wirklich sagen zu können, solche Absurditäten gibt es in Hannover nicht.

    Hier ein eindeutig schon recht betagtes Beispiel, was man am altmodischen Fahrradpiktogramm sehen kann:

  • Alf
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    • 16. Juli 2020 um 10:06
    • #2.185
    Zitat von Malte

    Ich wundere mich ja, wer den Straßenverkehrsbehörden eigentlich den Begriff „Autoschild“ eingeimpft hat. „Autoschild“ hätte ich ja eher noch für eine umgangssprachliche Bezeichnung eines „Kfz-Kennzeichens“ gehalten, aber gemeint sind Verkehrsschilder, die nur für den Kraftverkehr gelten.

    Da könnte man ja [Zusatzzeichen 1022-10] drunterhängen, antworte ich dann manchmal frech, aber vielleicht ist es sinnlos, mit Straßenverkehrsbehörden über Verkehrsregeln zu diskutieren.

    Die Münchener Straßenverkehrsbehörde vertritt die Ansicht, dass Blauschilder zur vorgeschriebenen Fahrtrichtung nur dann auch für den Radverkehr gelten, wenn der Mast des Schildes rechts vom Radweg steht.

  • Malte
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    • 16. Juli 2020 um 14:38
    • #2.186
    Zitat von Alf

    Die Münchener Straßenverkehrsbehörde vertritt die Ansicht, dass Blauschilder zur vorgeschriebenen Fahrtrichtung nur dann auch für den Radverkehr gelten, wenn der Mast des Schildes rechts vom Radweg steht.

    Rechts vom Radfahrer habe ich auch ein paar „Autoschilder“ auf Lager:

    ?thumbnail=1

    Ich bin allerdings auch der Meinung, dass dieses „als Schilder stehen sie regelmäßig rechts“ aus § 39 Abs. 2 S. 2 StVO eher mich als Verkehrsteilnehmer unterrichtet, wo ich nach Schildern Ausschau zu halten habe als dass daraus Regelungen zu deren Gültigkeit getroffen würden. Es wird sich ja wohl auch niemand beschweren, wenn Zeichen 282 auf einer Überlandstraße nur links steht.

  • hugo790
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    • 16. Juli 2020 um 17:57
    • #2.187
    Zitat von Alf

    Die Münchener Straßenverkehrsbehörde vertritt die Ansicht, dass Blauschilder zur vorgeschriebenen Fahrtrichtung nur dann auch für den Radverkehr gelten, wenn der Mast des Schildes rechts vom Radweg steht.

    Auch wenn man auf der Fahrbahn fährt?

    https://www.google.de/maps/@50.94158…!7i13312!8i6656

  • Pepschmier
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    • 16. Juli 2020 um 18:09
    • #2.188
    Zitat von Malte

    Rechts vom Radfahrer habe ich auch ein paar „Autoschilder“ auf Lager:

    ?thumbnail=1

    Ich bin allerdings auch der Meinung, dass dieses „als Schilder stehen sie regelmäßig rechts“ aus § 39 Abs. 2 S. 2 StVO eher mich als Verkehrsteilnehmer unterrichtet, wo ich nach Schildern Ausschau zu halten habe als dass daraus Regelungen zu deren Gültigkeit getroffen würden. Es wird sich ja wohl auch niemand beschweren, wenn Zeichen 282 auf einer Überlandstraße nur links steht.

    Hierzulande stehen Vorfahrtsschilder oftmals seltsamerweise unmittelbar hinter einer Einmündung. Hat mich schon immer sehr verwirrt...

  • Malte
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    • 16. Juli 2020 um 18:10
    • #2.189
    Zitat von Pepschmier

    Hierzulande stehen Vorfahrtsschilder oftmals seltsamerweise unmittelbar hinter einer Einmündung. Hat mich schon immer sehr verwirrt...

    Wo wohnst du denn? Das ist eigentlich vor allem außerorts die Regel um zu signalisieren, dass man sich auf einer Vorfahrtstraße befindet.

  • Pepschmier
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    • 16. Juli 2020 um 18:14
    • #2.190
    Zitat von Malte

    Wo wohnst du denn? Das ist eigentlich vor allem außerorts die Regel um zu signalisieren, dass man sich auf einer Vorfahrtstraße befindet.

    Fürstenfeldbruck, Bayern. Gibt es hier auch desöfteren innerorts, aber ob innerorts oder außerorts, es verwirrt mich seit Jahrzehnten...

  • Malte
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    • 16. Juli 2020 um 18:26
    • #2.191
    Zitat von Pepschmier

    Fürstenfeldbruck, Bayern. Gibt es hier auch desöfteren innerorts, aber ob innerorts oder außerorts, es verwirrt mich seit Jahrzehnten...

    Das ist ganz easy. Außerorts darf auf einer Vorfahrtstraße nicht geparkt werden, also steht das Zeichen 306 hinter der Kreuzung, damit der einbiegende Verkehr ebenfalls weiß, dass er sich auf einer Vorfahrtstraße befindet. Dazu sagt Anlage 3 der Straßenverkehrs-Ordnung zu Zeichen 306:

    Zitat

    Ge- oder Verbot

    Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.

    Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren.“, 206 „Halt. Vorfahrt gewähren.“ oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße“.

    Zeichen 205 steht natürlich trotzdem immer direkt vor der Kreuzung.

    Weil innerorts diese Parkregelung nicht greift, steht das Zeichen 306 immer vor der Kreuzung, weil es dort zwar ebenfalls Vorfahrtstraßen gibt, diese aber nicht so eindeutig zu erkennen sind wie außerorts in freier Wildbahn.

    In den Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrs-Ordnung steht unter § 42 zu Zeichen 301 auch noch einiges zu dieser Thematik.

  • Pepschmier
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    • 17. Juli 2020 um 16:26
    • #2.192
    Zitat von Malte

    Weil innerorts diese Parkregelung nicht greift, steht das Zeichen 306 immer vor der Kreuzung...

    Äh, hab heute extra nochmal aufgepasst, weil du letztens meintest, das kommt wohl nur außerorts vor. In Puchheim (ein fürchterliches Straßenkaff auf meinem Arbeitsweg), gibt es definitiv an mehreren Stellen genau diese Situation: Das Vorfahrtszeichen steht unmittelbar hinter der Straßeneinmündung...

    Statt mein Handy immer tief in der Radtasche zu verstauen, könnte ich es am Montag mal in der Jackentasche verstauen und mich entsinnen, dass man mit diesen Dingern auch Fotos machen kann...

  • Autogenix
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    • 17. Juli 2020 um 19:36
    • #2.193

    Also ich würde den Gemeinden und dem LRA im LK FFB definitiv nicht unterstellen völlig fehlerfrei zu arbeiten bei der Beschilderung.

    Mal ganz abgesehen davon, dass da Menschen arbeiten und Menschen machen nun mal Fehler,

    kann ich mich auch den Eindrucks nicht erwehren, das gerade die, die diese Blechtafeln aufstellen, nicht unbedingt das Fachgebiet Straßenverkehrsrecht haben.

    Mir fallen hier im Landkreis viele Beschilderungen ein, die inkonsistent sind, oder offensichtlich fehlerhaft, oder es fehlt irgendwo etwas.

    Nachdem überall mehr oder weniger Fieberhaft daran gearbeitet wird die STVO-Änderungen von 1998 zu verstehen und Wege zu finden, diese nicht umzusetzen, meistens mit gezielter Untätigkeit, ist es doch eher eine Lappalie ob das Schild vor oder hinter der Kreuzung steht.

  • Pepschmier
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    • 17. Juli 2020 um 20:42
    • #2.194
    Zitat von Autogenix

    Nachdem überall mehr oder weniger Fieberhaft daran gearbeitet wird die STVO-Änderungen von 1998 zu verstehen und Wege zu finden, diese nicht umzusetzen, meistens mit gezielter Untätigkeit, ist es doch eher eine Lappalie ob das Schild vor oder hinter der Kreuzung steht.

    Hast völlig recht. Angesichts der Chupze, die StVO-Novelle 1998 bis heute komplett zu verdrehen (die sog. "Radfahrernovelle", der "vergessene Paragraph 49", usw), ist das tatsächlich kompletter Pipifax.

    Wollte nur meinen Senf dazugeben, dass es neben den "links" und "rechts" des Weges stehenden Schildern sogar "dahinter" stehende Schilder gibt, die mich schon immer komplett aus der Bahn geworfen haben...

    Zurück zum Wichtigen: Die sog. "Radfahrernovelle" von 1998, die bis heute legal (oder besser illegal?) negiert wird...

  • Alf
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    • 18. Juli 2020 um 23:37
    • #2.195

    Um das Thema doch noch ein letztes Mal aufzugreifen: Im westlichen Landkreis von Fürstenfeldbruck stehen sogar die vorfahrtnehmenden Schilder innerorts hinter den Einmündungen. Gilt das dann bereits für die Einmündung, hinter der das Schild steht? Analog zur vorfahrtsgebenden Beschilderung?

  • Hane
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    • 19. Juli 2020 um 00:11
    • #2.196
    Zitat von Alf

    Gilt das dann bereits für die Einmündung, hinter der das Schild steht? Analog zur vorfahrtsgebenden Beschilderung?

    Welche Analogie?

    Zeichen 306 gilt nicht für eine Kreuzung sondern für eine Straße. So ganz elfenbeinturmmäßig müsste es nicht einmal jede Kreuzung wiederholt werden müssen.

  • Alf
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    • 19. Juli 2020 um 21:58
    • #2.197
    Zitat von Hane

    Welche Analogie?

    Analog zum VZ 306, welches oftmals hinter einer Kreuzung/Einmündung steht.

    Und gilt dieses VZ 307 dann auch für die gezeigte Einmündung oder erst für den Bereich dahinter?

  • Julius
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    • 19. Juli 2020 um 22:27
    • #2.198

    Letzteres. VZ 307 hat quasi keinen eigenen Regelungsgehalt. Es zeigt nur, bis wo die Regelungen des voranstehenden VZ 306 gelten.

  • Hane
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    • 19. Juli 2020 um 23:07
    • #2.199
    Zitat von Alf

    Und gilt dieses VZ 307 dann auch für die gezeigte Einmündung oder erst für den Bereich dahinter?

    Die Zeichen 301, 306 und 307 regeln (wenn man vom außerörtlichen Parkverbot absieht) genau genommen nichts. Sie geben nur die bestehende Regelung wieder, die durch die Zeichen 205 und 206 ausreichend beschildert sind. Das klappt sogar für abknickende Vorfahrtsstraßen. Deswegen ist es auch unerheblich, wo sie stehen.

  • KAcyc
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    Weingarten (Baden)
    • 30. Juli 2020 um 18:48
    • #2.200

    Dieser Hydrant steht kurz vor der Entladung... Ich musste kurz grinsen.

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