• Bei uns sind zweiseitige auch über längere Strecken bis 1,8m nicht unüblich, als Zuckerl oft eine Seite Zaun, andere Seite Stauden, auch im Mischverkehr mit den armen Fußgängern.

    Insofern kannst Du wahrscheinlich Bayern zu deiner Aufzählung einfach dazufügen.

  • Auf jeden Fall. Hier übrigens 1,9 Meter, alles safe, nicht wahr? (wieder mehr etwas zur Überschrift, oder eher erschreckend als lustig)

    §45 (1c) StVO verbietet Tempo-30-Zonen bei benutzungspflichtigen Radwegen:

    § 45 StVO - Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen - dejure.org

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    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • Eben. Und sogar noch am selben Masten. Der Rest ist leider auch nicht besser (Sichtdreiecke einmündende VB, Querungsmöglichkeiten auf der Kurt-Schumacher-Straße), passt aber weniger in diesen Thread.

  • Die beiden auf dem Bild machen's schon genau richtig… Wobei die ganze Raumaufteilung mehr von einer Bundesstraße hat: Gehwege in Mindestbreite, Haltestellenbuchten (dafür parken die PKW auf der Fahrbahn…) und an den Einmündungen Radien, die manche Rennstrecke neidisch machen…

  • weil sich Verkehrsteilnehmer auf den ihnen zugewiesenen Flächen auch bitte noch gefahrlos begegnen können sollten?

    bei der Breite des Radweges ist Begegnungsverkehr auszuschließen. Das kann gern ein rechtsseitiger sonstiger Radweg sein. Aber niemals ein Radweg, der Verkehre beider Richtungen aufnehmen soll. Dafür sind 1,40cm zu schmal.

    Richtig ist, dass 1,40 m zu schmal sind für einen benutzungspflichtigen Zweirichtungsradweg. Aber gilt das auch für die Ausschilderung eines Angebots-Zweirichtungsradweges ([Zusatzzeichen 1000-33]), der nicht neu gebaut wurde, sondern bereits lange vorhanden ist? Oder wäre es in dem Fall besser, auf die Möglichkeit den Angebotsradweg in beide Richtungen zu benutzen durch Boden-Piktogramme aufmerksam zu machen?

  • Richtig ist, dass 1,40 m zu schmal sind für einen benutzungspflichtigen Zweirichtungsradweg. Aber gilt das auch für die Ausschilderung eines Angebots-Zweirichtungsradweges ([Zusatzzeichen 1000-33]), der nicht neu gebaut wurde, sondern bereits lange vorhanden ist? Oder wäre es in dem Fall besser, auf die Möglichkeit den Angebotsradweg in beide Richtungen zu benutzen durch Boden-Piktogramme aufmerksam zu machen?


    Fahrradlenker haben gut und gerne eine Breite von 50 -70 cm. Damit verbleiben je Rad im günstigsten Fall 20 cm Abstand für alle Seiten zusammen. Das ist zu wenig für Begegnungsverkehr. Und da weder eine nicht vorhandene Benutzungspflicht,noch ein langjähriges Bestehen es vermögen, das Maß von 1,40 Meter für Radfahrende nutzbar zu verbreitern, komme ich persönlich zum Ergebnis: Nein.

  • Frage: angenommen, der Fuß- und Radverkehr ist gering genug - ist eine geringe Unterschreitung der Mindestbreite dann vorstellbar, wenn eine kurzfristige Mitnutzung des ausreichend breiten Gehwegs in einem dort unwahrscheinlichen Begegnungsfall gefahrlos möglich ist?

    Ich frage mich, ob manche Konstruktionen einfach aus Inkompetenz beschildert wurden oder aus „ja, knapp zu eng, aber unter den Voraussetzungen passts scho“.

  • Kommt immer drauf an, wen du fragst. Fuss e.V. würde da natürlich sofort hyperventilieren, aber in der Praxis passiert das sowieso – unabhängig davon, ob der Radweg breit genug ist. Das traurige ist nur, dass es in so vielen Fällen gar nicht nötig ist, weil Fahrbahnen viel zu breit sind oder Straßen unbedingt Hauptverkehrsstraße sein müssen, die sich dafür nicht eignen.

  • Kommt immer drauf an, wen du fragst. Fuss e.V. würde da natürlich sofort hyperventilieren, aber in der Praxis passiert das sowieso –

    :/

    das klingt ja fast nach "is schon ok, wenn der Gehweg mitbenutzt wird, weil das eh woanders auch gemacht wird"

    Gilt das dann auch für Radfahrstreifen und Schutzstreifen mitm Auto?

  • Frage: angenommen, der Fuß- und Radverkehr ist gering genug - ist eine geringe Unterschreitung der Mindestbreite dann vorstellbar, wenn eine kurzfristige Mitnutzung des ausreichend breiten Gehwegs in einem dort unwahrscheinlichen Begegnungsfall gefahrlos möglich ist?

    Nein. Gehweg ist Gehweg und Radweg ist Radweg.

    die in der VwV-StVO dazu erwähnten "kurzen Abschnitte", an denen die Soll-Vorgabe der lichte Breite nach Abwägung(!) unterschritten werden kann, beziehen sich in der Regel auf Baumscheiben oder ggfs. Haltestellenbereiche.

    Hier gilt dann aber: langsam fahren, bei Gegenverkehr ggfs. warten. Eine Erlaubnis, auf den Gehweg auszuweichen, ist das aber nicht.
    Denn ansonsten müsste man ja auch auf die Fahrbahn ausweichen dürfen.

  • Vom OLG Celle gibt's ein Urteil, dass auch Verletzungen nur des Luftraums von Gehwegen nicht goutiert ...

    Womit dann alles korrekt wäre, denn die 2 Meter beziehen sich ja sicherlich auf "den Radweg", unabhängig davon ob davon seitlich grün, auch Asphalt, Asphalt mit der fiesen Längskante von früher oder eine Mauer/Baum ist? Theoretisch egal, praktisch jeweils großer Unterschied.