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  1. Radverkehrsforum
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  4. Radverkehrspolitische Diskussion

Lustige Schilder

  • jan pi sike tu
  • 23. Januar 2014 um 21:27
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  • Autogenix
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    • 12. Juni 2024 um 11:53
    • #3.181

    Bei uns sind zweiseitige auch über längere Strecken bis 1,8m nicht unüblich, als Zuckerl oft eine Seite Zaun, andere Seite Stauden, auch im Mischverkehr mit den armen Fußgängern.

    Insofern kannst Du wahrscheinlich Bayern zu deiner Aufzählung einfach dazufügen.

  • m01
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    • 12. Juni 2024 um 19:00
    • #3.182
    Zitat von Autogenix

    Insofern kannst Du wahrscheinlich Bayern zu deiner Aufzählung einfach dazufügen.

    Auf jeden Fall. Hier übrigens 1,9 Meter, alles safe, nicht wahr? (wieder mehr etwas zur Überschrift, oder eher erschreckend als lustig)

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  • Peter Viehrig
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    • 12. Juni 2024 um 19:12
    • #3.183
    Zitat von m01

    Auf jeden Fall. Hier übrigens 1,9 Meter, alles safe, nicht wahr? (wieder mehr etwas zur Überschrift, oder eher erschreckend als lustig)

    §45 (1c) StVO verbietet Tempo-30-Zonen bei benutzungspflichtigen Radwegen:

    § 45 StVO - Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen - dejure.org

    ebayForumKopfverkl.jpg
    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • m01
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    • 12. Juni 2024 um 19:27
    • #3.184

    Eben. Und sogar noch am selben Masten. Der Rest ist leider auch nicht besser (Sichtdreiecke einmündende VB, Querungsmöglichkeiten auf der Kurt-Schumacher-Straße), passt aber weniger in diesen Thread.

  • TheK
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    • 12. Juni 2024 um 22:36
    • #3.185

    Die beiden auf dem Bild machen's schon genau richtig… Wobei die ganze Raumaufteilung mehr von einer Bundesstraße hat: Gehwege in Mindestbreite, Haltestellenbuchten (dafür parken die PKW auf der Fahrbahn…) und an den Einmündungen Radien, die manche Rennstrecke neidisch machen…

  • Ullie
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    • 13. Juni 2024 um 07:36
    • #3.186
    Zitat von DMHH

    weil sich Verkehrsteilnehmer auf den ihnen zugewiesenen Flächen auch bitte noch gefahrlos begegnen können sollten?

    bei der Breite des Radweges ist Begegnungsverkehr auszuschließen. Das kann gern ein rechtsseitiger sonstiger Radweg sein. Aber niemals ein Radweg, der Verkehre beider Richtungen aufnehmen soll. Dafür sind 1,40cm zu schmal.

    Richtig ist, dass 1,40 m zu schmal sind für einen benutzungspflichtigen Zweirichtungsradweg. Aber gilt das auch für die Ausschilderung eines Angebots-Zweirichtungsradweges ([Zusatzzeichen 1000-33]), der nicht neu gebaut wurde, sondern bereits lange vorhanden ist? Oder wäre es in dem Fall besser, auf die Möglichkeit den Angebotsradweg in beide Richtungen zu benutzen durch Boden-Piktogramme aufmerksam zu machen?

  • Peter Viehrig
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    • 13. Juni 2024 um 07:55
    • #3.187

    1. Ja.

    2. Nein.

    Begründung steht im Zitat.

    ebayForumKopfverkl.jpg
    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

  • krapotke
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    • 13. Juni 2024 um 08:41
    • #3.188
    Zitat von Ullie

    Richtig ist, dass 1,40 m zu schmal sind für einen benutzungspflichtigen Zweirichtungsradweg. Aber gilt das auch für die Ausschilderung eines Angebots-Zweirichtungsradweges ([Zusatzzeichen 1000-33]), der nicht neu gebaut wurde, sondern bereits lange vorhanden ist? Oder wäre es in dem Fall besser, auf die Möglichkeit den Angebotsradweg in beide Richtungen zu benutzen durch Boden-Piktogramme aufmerksam zu machen?


    Fahrradlenker haben gut und gerne eine Breite von 50 -70 cm. Damit verbleiben je Rad im günstigsten Fall 20 cm Abstand für alle Seiten zusammen. Das ist zu wenig für Begegnungsverkehr. Und da weder eine nicht vorhandene Benutzungspflicht,noch ein langjähriges Bestehen es vermögen, das Maß von 1,40 Meter für Radfahrende nutzbar zu verbreitern, komme ich persönlich zum Ergebnis: Nein.

  • Autogenix
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    • 13. Juni 2024 um 08:54
    • #3.189

    Es gibt inzwischen nicht wenige Lenker mit bis zu 80cm Breite, MTB, SUV-E-Bikes ....

  • TheK
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    • 13. Juni 2024 um 09:01
    • #3.190

    50 cm ist aber ganz kleines Kinderrad? Unser Anhängerchen macht 88 cm nach Datenblatt (und bleibt regelmäßig an irgendwas hängen, was angeblich 90 ist…).

  • m01
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    • 13. Juni 2024 um 09:05
    • #3.191

    Frage: angenommen, der Fuß- und Radverkehr ist gering genug - ist eine geringe Unterschreitung der Mindestbreite dann vorstellbar, wenn eine kurzfristige Mitnutzung des ausreichend breiten Gehwegs in einem dort unwahrscheinlichen Begegnungsfall gefahrlos möglich ist?

    Ich frage mich, ob manche Konstruktionen einfach aus Inkompetenz beschildert wurden oder aus „ja, knapp zu eng, aber unter den Voraussetzungen passts scho“.

  • TheK
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    • 13. Juni 2024 um 09:35
    • #3.192

    Kommt immer drauf an, wen du fragst. Fuss e.V. würde da natürlich sofort hyperventilieren, aber in der Praxis passiert das sowieso – unabhängig davon, ob der Radweg breit genug ist. Das traurige ist nur, dass es in so vielen Fällen gar nicht nötig ist, weil Fahrbahnen viel zu breit sind oder Straßen unbedingt Hauptverkehrsstraße sein müssen, die sich dafür nicht eignen.

  • mkossmann
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    • 13. Juni 2024 um 11:06
    • #3.193
    Zitat von Autogenix

    Es gibt inzwischen nicht wenige Lenker mit bis zu 80cm Breite, MTB, SUV-E-Bikes ....

    Anhänger nicht vergessen.

  • Autogenix
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    • 13. Juni 2024 um 11:09
    • #3.194

    Anhänger = Fahrbahn.

    Bis auf an einer Schreinerhand abzählbare Ausnahmen gibts bei uns im LK keinen RW, auf dem ich mit dem Hänger rumfahren wollen würde.

  • DMHH
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    • 13. Juni 2024 um 11:44
    • #3.195
    Zitat von TheK

    Kommt immer drauf an, wen du fragst. Fuss e.V. würde da natürlich sofort hyperventilieren, aber in der Praxis passiert das sowieso –

    :/

    das klingt ja fast nach "is schon ok, wenn der Gehweg mitbenutzt wird, weil das eh woanders auch gemacht wird"

    Gilt das dann auch für Radfahrstreifen und Schutzstreifen mitm Auto?

  • DMHH
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    • 13. Juni 2024 um 11:47
    • #3.196
    Zitat von m01

    Frage: angenommen, der Fuß- und Radverkehr ist gering genug - ist eine geringe Unterschreitung der Mindestbreite dann vorstellbar, wenn eine kurzfristige Mitnutzung des ausreichend breiten Gehwegs in einem dort unwahrscheinlichen Begegnungsfall gefahrlos möglich ist?

    Nein. Gehweg ist Gehweg und Radweg ist Radweg.

    die in der VwV-StVO dazu erwähnten "kurzen Abschnitte", an denen die Soll-Vorgabe der lichte Breite nach Abwägung(!) unterschritten werden kann, beziehen sich in der Regel auf Baumscheiben oder ggfs. Haltestellenbereiche.

    Hier gilt dann aber: langsam fahren, bei Gegenverkehr ggfs. warten. Eine Erlaubnis, auf den Gehweg auszuweichen, ist das aber nicht.
    Denn ansonsten müsste man ja auch auf die Fahrbahn ausweichen dürfen.

  • Mueck
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    • 13. Juni 2024 um 11:59
    • #3.197

    Vom OLG Celle gibt's ein Urteil, dass auch Verletzungen nur des Luftraums von Gehwegen nicht goutiert ...

  • Autogenix
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    • 13. Juni 2024 um 12:01
    • #3.198

    Finds grad nicht, hast Du vielleicht ein Aktenzeichen?

  • Autogenix
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    • 13. Juni 2024 um 12:31
    • #3.199

    Ein "Finde die Fehler" - Netzfund in der Mittagspause, scheint in Schweinfurt zu sein:

    Deutschhöfer Straße, Ecke Rhönstrasse


  • m01
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    • 13. Juni 2024 um 15:13
    • #3.200
    Zitat von Mueck

    Vom OLG Celle gibt's ein Urteil, dass auch Verletzungen nur des Luftraums von Gehwegen nicht goutiert ...

    Womit dann alles korrekt wäre, denn die 2 Meter beziehen sich ja sicherlich auf "den Radweg", unabhängig davon ob davon seitlich grün, auch Asphalt, Asphalt mit der fiesen Längskante von früher oder eine Mauer/Baum ist? Theoretisch egal, praktisch jeweils großer Unterschied.

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