Woche 23 vom 2. bis 8. Juni 2025

  • hm. einerseits... andererseits...:/

    es sind von der Tat bis zum Urteil 5 Jahre und 11 Monate vergangen.
    Nun haben 2 OVGs entschieden, dass die FeV ausreicht, um ein solches Verbot zu verhängen und 3 OVGs nicht.

    Einerseits finde ich es ja schön, dass wir in einem Rechtsstaat leben und es den Rechtsweg gibt, andererseits muss man sich bei manchen Klagen echt lange überlegen, ob man sich jahrelang damit beschäftigen will.

  • Na dann wurden beispielsweise hier die 0,1% für Hannover gefunden. Bereits für den Rest dieser Kreuzung und auch den großen Rest der Stadt Hannover bezweifele ich, daß man daraus einfach Kraftfahrstraßen oder Autobahnen machen kann. Und um die geht es zunächst ja. Aber wenn sich darüberhinaus jemand dort für eine Radverkehrsfreigabe engagiert, befürworte ich das ausdrücklich.

    "Als Kraftfahrstraße (umgangssprachlich auch Schnellstraße oder Schnellverkehrsstraße genannt) wird in der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung eine bestimmte Form der Autostraße bezeichnet. Sie dürfen generell nicht betreten oder mit Fahrrädern sowie Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h oder weniger benutzt werden, analog zu Autobahnen." https://de.wikipedia.org/wiki/Kraftfahrstra%C3%9Fe

    Kraftfahrtstraßen dürfen zwar nicht von Fahrzeugen benutzt werden, die bauartbedingt nicht schneller als 60 km/h fahren dürfen. Aber trotzdem kann eine solche Kraftfahrtstraße auf 50 km/h Höchstgeschwindigkeit begrenzt werden. Ich fürchte in Hannover gibt es mehr als 0,1 % innerstädtische Straßen, aus denen der Fahrradverkehr mit dem Schild Kraftfahrstraße ausgesperrt wird. Zum Beispiel hier mitten in der Stadt:

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    Oder von der anderen Seite.

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    Auch hier sieht es nicht anders aus: (Ritter-Brüning-Straße)

    Oder hier: (Friedrich-Ebert-Straße)

    Das wird schwierig, weil das Vz 254 die gesamte Straße einschließlich der Seitenräume für den Radverkehr sperrt. Man hätte in einem solchen Fall gute Aussichten, das rechtlich anzugreifen.

    In Hannover wird an mehreren Stellen das Verkehrszeichen 254 [Zeichen 254] benutzt, um darauf hinzuweisen, dass ein Fahrradweg nur in eine Richtung benutzt werden darf. Bei breiten Fahrradwegen an mehrspurigen Straßen mit getrennten Richtungsfahrbahnen ist es nicht unüblich beidseitig eine Zweirichtungsradweg auszuweisen. Manchmal aber eben auch nicht und dann schafft das [Zeichen 254] Klarheit und verhindert das falsche Befahren eines Radweges.

    Hier ein Beispiel:

    Von der Georgstraße kommend führt ein breiter Zweirichtungs-Fahrradweg über den Aegidientorplatz auf die andere Straßenseite, wo man in die Georgstraße hineingehen kann. Aber nur als Fußgänger geht es hier direkt geradeaus weiter in die Fußgänger-Kolonnade. Fahrradfahrer*innen, die in die Marienstraße hineinfahren wollen, dürfen nicht den Fahrradweg in Gegenrichtung nutzen, sondern müssen zuerst auf die andere Straßenseite wechseln. Das geht auf dem Fahrrad fahrend, weil der Radweg am Aegidientorplatz in beide Richtungen befahren werden darf. Die Fußgänger-Kolonnade am Anfang der Marienstraße ist für den Fahrradverkehr gesperrt.

    An solchen Stellen soll das Schild bewirken, dass der Fahrradweg, nicht in die falsche Richtung befahren werden soll. Auch auf dem Fußweg darf nicht gefahren werden. Das Schild[Zeichen 254] gilt dann nicht für den Fahrradweg auf der gegenüberliegenden Seite, der häufig mit VZ [Zeichen 241-30] ausgeschildert ist, wenn es sich nicht um einen reinen Angebotsradweg handelt.

    Man könnte sich darüber streiten, ob das Schild[Zeichen 254] an der gezeigten Stelle nur für den Kolonnaden-Gang gilt und quasi das Befahren des Fahrradweges in Gegenrichtung so ganz nebenbei mit verhindert. Auf jeden Fall gilt es nicht für die gesamte Straßenbreite von Hauswand zu Hauswand, denn dann dürfte man vom Aegidientorplatz aus in diesen Abschnitt der Marienstraße nirgends mit dem Fahrrad hineinfahren.

    In der StVO steht zu Zeichen 254 [Zeichen 254]: "Ge- oder Verbot
    Verbot für den Radverkehr und den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV"

    Da steht aber nichts davon, ob sich das Verbot auf einzelne Seitenanlagen bezieht oder auf einzelne Fahrspuren oder Fahrbahnen oder grundsätzlich immer auf die gesamte Straßenbreite von Hauswand zu Hauswand quasi. Ist das noch woanders geregelt?

    Und ab hier drehen wir uns dann im argumentativen Kreis. Bisher kann es sich nicht ändern.

    Was genau sollte sich denn ändern? Ich begrüße es, wenn mehr und mehr Menschen Fahrrad fahren. Unter der gegenwärtigen Dominanz des MIV ist das bisweilen eine Zumutung. Davon handelt ja auch der bereits weiter oben verlinkte FAZ-Artikel. Das würde sich auch nicht gravierend dadurch ändern, dass man die Radwegbenutzungspflicht aufhebt. Trotzdem könnte man das machen. Die Befürchtungen seitens der Autofahrerschaft, die sich am stärksten dagegen wehrt, dass die Radwegbenutzungspflicht aufgehoben wird, sind meines Erachtens gegenstandslos.

    3 Mal editiert, zuletzt von Ullie (6. Juni 2025 um 06:41) aus folgendem Grund: Link nachgereicht, streetview-Links zu Beispiel Marienstraße eingefügt

  • Und man spart sich die ewigen Diskussionen, in der man einem Wüterich im Blech anhand obiger Parameter zu erklären sucht, daß man das aus diesen und jenen Gründen jetzt darf.

    Einem Wüterich erklärt man nichts mehr. Und wenn, dann erläutert man tunlichst, dass Straßenwut auch dann ein Verbrechen ist, wenn der Anlass dafür ein objektiv verwirklichter Bußgeldtatbestand wäre.

  • Der Punkt ist, dass die Polemik das so erscheinen lässt, als ob ja eigentlich auch gar nicht der Wüterich schuld an seiner Wut ist. Sondern entweder der unbotmäßige Radfahrer, oder aber jedenfalls die Exekutive, die keine friedenstiftende Infrastruktur auf die Kette kriegt. So schanzt man der Kraftfahrerschaft die moralische Oberhoheit über "ihre" Fahrbahn (alternativ hier auch als "autogerechter öffentlicher Raum" gelabelt) zu, und framet Kragenplatzen wegen radelnder Bodenlurche, die sich auf die Fahrbahn wagen, damit letztlich als durchaus legitim.

    Das ist jetzt aber schon sehr um die Ecke gedacht. Mir ist das ein bisschen zu sehr um die Ecke gedacht. Für wahrscheinlicher halte ich, dass die FAZ es sich problemlos erlauben kann, auch hin und wieder mal eine Fahrradfahrerin oder einen Fahrradfahrer zu Wort kommen zu lassen, der Gesamttenor des Presseorgans geht in eine ganz andere Richtung jedenfalls nicht in Richtung einer Verkehrswende weg vom Autoverkehr, hin zu Fußverkehr, Fahrradverkehr und ÖPNV. Aber es macht sich halt gut, wenn man auch mal die andere Seite zu Wort kommen lässt.

  • frontalzusammenstoß Radfahrer-KFZ auf Radweg...

    irgendwo hier:

    Baiersdorf
    www.google.de

    sieht alles einsehbar aus. hm.

    und dann noch klassischer Rechtsabbieger-Unfall in Nürnberg. ohne Kontakt, vermutlich überbremst. Da werden bei mir Erinnerungen an meinen Unfall wach. X/


    Schwerer Unfall bei Baiersdorf: Radfahrer von Auto erfasst - Helikopter landet auf Radweg
    Erlangen - Ein Radfahrer wird in Mittelfranken bei einem Unfall schwer verletzt. Jetzt ermittelt die Polizei.
    www.nordbayern.de
  • Hannover wird an mehreren Stellen das Verkehrszeichen 254 [Zeichen 254] benutzt, um darauf hinzuweisen, dass ein Fahrradweg nur in eine Richtung benutzt werden darf.

    Was allerdings Blödsinn ist, denn mit einem [Zeichen 250], [Zeichen 251], [Zeichen 253], [Zeichen 254], [Zeichen 259] oder [Zeichen 260] ist die Gattung verboten, egal in welche Richtung sie sich bewegt.

    Wolle man dem Radverkehr aufzeigen, dass er in die falsche Richtung fährt, bedarf es einem [Zeichen 267], idealerweise mit einem neu zu schaffenden Zusatzzeichen "Radfahrer falsche Richtung!"

  • [Zeichen 267] gilt nur für die Fahrbahn.

    Dass man versucht, mit einem [Zeichen 254] auf das Ende eines (meist linksseitigen) Radweges hinzuweisen, habe ich auch schon öfter gesehen. Ist aber wie Alf sagt, Unsinn, weil es für die gesamte Straße gilt.

    Man braucht dafür auch kein neues Verkehrszeichen, weil es [Zeichen 237][Zusatzzeichen 1012-31] oder [Zeichen 239] bereits gibt. Würden die Leute die Verkehrsregeln kennen und wissen, dass Fahrräder im Regelfall auf der Fahrbahn und nur im Ausnahmefall auf einem rechtsseitigen Radweg fahren dürfen und im Ausnahmefall des Ausnahmefalls darauf fahren müssen, oder auch auf einem linksseitigen Radweg fahren dürfen,bräuchte man das ohnehin alles nicht.

    Sowas ist im Übrigen genauso falsch: https://maps.app.goo.gl/FZg4PaFsCcVcerGUA

    [Zeichen 244] bedeutet ohne Zusatzzeichen bereits, dass man mit dem Kraftfahrzeug dort nicht fahren darf. Dafür braucht man nicht noch zusätzlich ein [Zeichen 260].

    Gemeint war in dem Fall wohl auch gar nicht [Zeichen 260], sondern [Zeichen 267][Zusatzzeichen 1022-10], weil es sich bei der Fahrradstraße für den Kfz-Anliegerverkehr um eine Einbahnstraße handelt. Die Einbahnstraße braucht dann eben auch in einer Fahrradstraße [Zeichen 220-20][Zusazzeichen 1000-32]

    Auch wenn's komisch aussieht, wäre daher wohl [Zeichen 244][Zeichen 267][Zusatzzeichen 1022-10] die richtige Kombi, weil das [Zeichen 244] alleine zwar auch die Einfahrt mit dem Kfz verbietet, aber auch bedeutet, dass es dort gar keinen Kfz-Verkehr gibt, was in dem Fall nicht zutrifft.

  • Das war dann für mich der Anlaß, der Autorin dann doch eine E-Mail zukommen zu lassen:

    Ich habe eine Antwort erhalten:

    Nun ja, "Leichtsinn", wohl eher Nachlässigkeit oder falsch abgespeichert, wie bei mir. Trotzdem, immerhin.

    ebayForumKopfverkl.jpg
    Peter Viehrig

    "Glaube ist die Überzeugung, dass etwas wahr ist, weil die Belege zeigen, dass es falsch ist."
    (Andreas Müller)

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    Wieder eine Polizeibehörde, die ihrer Pflicht nicht nachkommen will, verkehrsunsichere ( weil die Vorgaben aus § 56 StVZO nicht eingehalten) Fahrzeuge aus dem Verkehr zu ziehen

  • habe ich auch schon öfter gesehen. Ist aber wie Alf sagt, Unsinn, weil es für die gesamte Straße gilt.

    Nicht immer, denn § 39 (2) hat auch den Satz

    Zitat

    Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.

    Man muss nur noch den Radweg in Analogie als "einzelnen (durch Bordstein) markierte Fahrstreifen" interpretieren und zu einem anderen teureren Schildmast greifen ...

  • Ich glaube, dass diese Formulierung schon exakt so gemeint ist. Das gilt für einzelne Fahrstreifen, also markierte Teile der Fahrbahn. Sonst hätte man "Gelten sie nur für einzelne Straßenteile" geschrieben.

  • Was allerdings Blödsinn ist, denn mit einem [Zeichen 250], [Zeichen 251], [Zeichen 253], [Zeichen 254], [Zeichen 259] oder [Zeichen 260] ist die Gattung verboten, egal in welche Richtung sie sich bewegt.

    Wolle man dem Radverkehr aufzeigen, dass er in die falsche Richtung fährt, bedarf es einem [Zeichen 267], idealerweise mit einem neu zu schaffenden Zusatzzeichen "Radfahrer falsche Richtung!"

    Funktionieren tut [Zeichen 254] schon nach meiner Beobachtung, z. B. am oben angegebenen Ort. Hier ein weiteres Beispiel: https://www.google.de/maps/place/Cut…SoASAFQAw%3D%3D

    Bis zu der Stelle ist der Fahrradweg in der Marienstraße an der stadtauswärts gesehen rechten Seite auch in Gegenrichtung befahrfbar. Das bezieht sich nur auf einen kurzen abschnitt und hat auch einen guten Grund. Ab der gekennzeichneten Stelle nicht mehr. Da würde auch ein [Zeichen 237][Zusatzzeichen 1012-31]sehr deplatziert aussehen, weil der Fahrradweg von der anderen Seite ja befahren werden darf.

    [Zeichen 237][Zusatzzeichen 1000-33][Zusatzzeichen 1012-31]das sähe auch merkwürdig aus.

    Da ist die Ausschilderung mit [Zeichen 254]eindeutiger.

    Es gibt hin und wieder Zweifelsfälle bei denen man nicht sofort zweifelsfrei erkennt, ob das Fahrradfahren in eine bestimmte Richtung erlaubt ist oder nicht. Und wenn dann ein [Zeichen 254]zur Klärung beiträgt sollte es auch aufgehängt werden. Und wer meint, das ginge nicht bei einem Fahrradweg, der kann das [Zeichen 254] ja auf den Fußweg beziehen, da darf jedenfalls kein Fahrrad drauf fahren, in keine Richtung. Trotzdem kann das Schild ja Fahrradfahrer dran erinnern, den Radweg nicht in die falsche Richtung zu benutzen.

    Dass ein auf einer Straßenseite aufgestelltes Schild, dass für den Fußweg, auf dieser Straßenseite gilt, auch für die ganze Fahrbahn und den Fußweg auf der gegenüberliegenden Seite gelten soll, kann ich nicht nachvollziehen. Und ich finde auch nirgends einen amtlichen Hinweis darauf, der so eine Einschätzung unterstützt.

    In der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichensteht dazu:

    "Ge- oder Verbot
    Verbot für den Radverkehr und den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV"

    Anlage 2 StVO 2013 - Einzelnorm

    Wo steht das denn geschrieben, dass das Zeichen stets für die gesamte Straßenbreite gilt, egal an welcher Stelle es aufgestellt ist? Mit einem entsprechenden Hinweis könnte ich zum Beispiel unserer Verwaltung eine sinnvolle Alternative empfehlen. Zum Beispiel ein deutlich markierters Bodenpiktogramm in Form eines Richtungspfeiles auf dem Radweg. Ich finde ja solche Schilder [Zeichen 254] grundsätztlich erst mal nicht so toll, weil es den Radverkehr als etwas Verbotenes darstellt. Und wenn man davon ein paar weg bekommt, um so besser. Andererseits ist es an den Stellen in Hannover die ich kenne und an denen das Schild [Zeichen 254] aufgestellt ist, um ein Befahren des Radweges in falscher Richtung zu verhindern, dafür geeignet. Ich sehe auch nicht die Gefahr, dass sich dadurch Fahrradfahrer*innen ermuntert fühlen könnten, überall die Radwege in beide Richtungen zu benutzen, wo dieses Schild nicht steht.