Woche 51 vom 18. bis 24. Dezember

  • Richardstraße sieht aus dem Bauch nach etwa 1,25m Breite aus, also für jemanden der seit 1970 nicht mehr in einschlägige Werke des Straßenbaus geschaut hat absolut ausreichend.

    Richardstraße:

    https://www.google.de/maps/@53.57128…i8192?entry=ttu

    vom parallel-Parken dort mal ganz abgesehen... Das müsste man dann nämlich auch verbieten :saint:


    wie kommst Du auf die Aussage mit dem parallel parken? Wüsste nicht, dass das bei einem Radstreifen verboten wäre. In der VwV steht nur was von "in der Regel nicht in betracht" was aus dem Beamtendeutsch übersetzt bedeutet "weiß eh keiner also egal bevor uns der Automob lyncht"

  • Ja, da aber das Sinnbild Radverkehr fehlt, gehe ich nicht davon aus, dass sie da VZ 237 aufstellen. Ich warte drauf, dass man so das Hochbordparken wegbekommt z. B. in Billstedter Hauptstraße, Washingtonallee, Eilbeker Weg, Wagnerstraße, usw. wären dann fällig!

  • wie kommst Du auf die Aussage mit dem parallel parken? Wüsste nicht, dass das bei einem Radstreifen verboten wäre. In der VwV steht nur was von "in der Regel nicht in betracht" was aus dem Beamtendeutsch übersetzt bedeutet "weiß eh keiner also egal bevor uns der Automob lyncht"

    Nach ERA sind bei Radfahrstreifen (und auch Radwegen, Schutzstreifen) Sicherheitstrennstreifen zu Längsparkständen vorgesehen:

    0,5 - 0,75m

    Wer also Seitenstreifen zu Radfahrstreifen um-beschildert, der müsste nach ERA auch Sicherheitstrennstreifen markieren oder zumindest vorsehen. Bei den ohnehin schon schmalen Gehwegen in Richardstraße, Wagnerstraße, Ritterstraße (um mal nur die dort in meiner alten hood zu nennen) bedeutete das ein faktisches Ende von angeordnetem Gehwegparken (315). Denn die dann verfügbare Gehwegrestbreite läge bei <1m.

    Und spätestens mit der Anordung von Z237 müsste sich mit der Frage des Längsparkens auseinandergesetzt werden.

    Jetzt kann man sich noch klandestin herausreden mit "ist kein Radweg" und "VZ315 ist Bestand, wir kommen mit der Verkehrsschau nicht hinterher ... aber puh, wir gucken irgendwann mal"

  • Du würdest damit den/der Hambuger StVB unterstellen, die Änderung wäre dazu da Radverkehr zu unterstützen. Oder schlimmer noch, wissentlich damit dem Autoverkehr zu schaden. Das halte ich aus Erfahrung für unbegründet.

    Wir werden sehen, aber imho wird das Argument sein: "ist Bestand", also wird nichts geändert an den Gegebenheiten, was die aktuelle ERA etc. betrifft, das [Zeichen 237] ist nur Unterstreichung dessen, was schon immer gemeint war.

  • Du würdest damit den/der Hambuger StVB unterstellen, die Änderung wäre dazu da Radverkehr zu unterstützen. Oder schlimmer noch, wissentlich damit dem Autoverkehr zu schaden. Das halte ich aus Erfahrung für unbegründet.

    Wir werden sehen, aber imho wird das Argument sein: "ist Bestand", also wird nichts geändert an den Gegebenheiten, was die aktuelle ERA etc. betrifft, das [Zeichen 237] ist nur Unterstreichung dessen, was schon immer gemeint war.

    1. Die Hamburger StVB arbeiten, wenn es dem Autoverkehr auch nur gefühlt irgendwie nützt, immer gegen den Radverkehr.


    2. Bisher war die Argumentation im Zweifel „ist benutzungspflichtig“, wenn man sich geweigert hat da zu fahren. Wenn es aber um die illegalen Parkstände daneben ging, dann hieß es, dass ja „KEINE Radwegebenutzungspflicht“ bestünde (gibt es auch schriftlich von VD5 für einige Straßen, dass ja explizit keine Radwegebenutzungspflicht in einigen Straßen bestünde und die noch stehenden VZ 237 an den „Radfahrstreifen“ abgebaut werden müssten). Sehr spannend wird das auch in Steilshooper Straße (Breite ca. 80-100 cm) und Friedrichsberger Straße. Denn die Behörden haben bisher inoffiziell zwischen benutzungspflichtigen (ein paar wenige wie Edmund-Siemers-Allee und Ring 1, wo auch bisher schon VZ 237 an den Radfahrstreifen stehen) und nicht-benutzungspflichtige Radfahrstreifen unterschieden, weshalb an vielen Stellen zwischen 2008 und 2010 die VZ 237 EXTRA entfernt wurden, um die illegalen Parkstände zu halten. Sollten dort also bald VZ 237 auftauchen, so wird es Widersprüche geben und diese werden dann massig Parkstände ‚vernichten‘… Ob das wohl die Intention von BIS A430 war, ganz sicher nicht :S

  • Wenn es aber um die illegalen Parkstände daneben ging, dann hieß es, dass ja „KEINE Radwegebenutzungspflicht“ bestünde (gibt es auch schriftlich von VD5 für einige Straßen, dass ja explizit keine Radwegebenutzungspflicht in einigen Straßen bestünde und die noch stehenden VZ 237 an den „Radfahrstreifen“ abgebaut werden müssten).

    Tja, nur ist die verwaltungsrechtliche Beschwer halt erst dann weg, wenn die Schilder abgebaut sind. Dazu gibt's bekanntlich einen VG Beschluss. Und solange ist auch eine Klage dagegen absolut zulässig.

  • Na dann, kann man die ja ignorieren, bis [Zeichen 237] hängen. Schätze, da werden die viel schneller beim aufhängen sein, wie bei der Demontage im Restdeutschland, wo nach 25 Jahren immer noch massenhaft rumhängen, die da nicht hingehören.

  • Vor allem müssen die neu aufzustellenden [Zeichen 237] gar nicht extra teuer beschafft werden. Hängen ja überall herum. Braucht man einfach nur umsetzen.

    Vor allem finde ich ja krass, dass die Behörde zuvor wohl noch schnell versucht hat, die bundesweit gültige Verwaltungsvorschrift zu ihrem Gunsten ändern zu lassen. Auf eine solche Idee muss man erstmal kommen. Kein Wunder, dass die sich damit die Hörner abgestoßen haben.

  • https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2021/0401-0500/410-21.pdf?__blob=publicationFile&v=1


    Und in

    https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2021/0401-0500/410-1-21.pdf?__blob=publicationFile&v=1

    habe ich das hier gefunden:

    Zitat

    Die Vorgabe, dass Schutzstreifen nur dort angeordnet werden sollen, wo ein Radfahrstreifen nicht zu verwirklichen ist, beinhaltet die Festlegung einer Rangfolge zwischen diesen zwei Führungsformen, die keine fachliche Grundlage hat. Damit würden sinnvolle und sichere Lösungen verhindert werden. Ein Schutzstreifen ist eine aus Sicherheitsgründen gleichwertige Führungsform. Ein Radfahrstreifen mit einer Kombination von Mindestmaßen ist beispielsweise oft sogar ungünstiger als ein Schutzstreifen mit Regelmaßen. Durch unterschiedliche Überholabstandsregelungen gibt es weitere Argumente für eine Wahlfreiheit zwischen den Führungen. Der Gehweg ist gleichzeitig kein Ersatz für eine fehlende Radverkehrsführung und es sollte daher nicht suggeriert werden, dass eine Gehwegfreigabe eine Regelführung des Radverkehrs ist.

    Welche "unterschiedliche Überholabstandsregelungen" sollen das sein?

    Und kann man den letzten Satz "Der Gehweg ist gleichzeitig kein Ersatz für eine fehlende Radverkehrsführung und es sollte daher nicht suggeriert werden, dass eine Gehwegfreigabe eine Regelführung des Radverkehrs ist." sämtlichen Fans von [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10]schicken?

  • Welche "unterschiedliche Überholabstandsregelungen" sollen das sein?


    Eigentlich ist ein Radweg, bzw. ein Radfahrstreifen ein eigenständiger Straßenteil, und damit ist die 1,5m Abstand nicht nötig.

    Beim Sch(m)utzstreifen ist das anders, der ist Teil der Fahrbahn, damit gelten auch die 1,5m Überholabstand.

    In der Praxis ist egal, weil

    -> nur ein kleiner %-Satz der Verkehrsteilnehmer überhaupt einen [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10], [Zeichen 240][Zeichen 241-30][Zeichen 237], und Sch(m)utzstreifen voneinander unterscheiden können.


    Meine Erfahrung ist gerade, Sch(m)utzstreifen wurden eben genau da hingepinselt, wo man KFz-Verkehr unterstützen will beim überholen. Insofern ist das, wie ich das verstehe, vom Bundesrat vielleicht gut gemeint, aber das Gegenteil ist der Fall.

  • In der Praxis ist egal, weil

    -> nur ein kleiner %-Satz der Verkehrsteilnehmer überhaupt einen [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10], [Zeichen 240][Zeichen 241-30][Zeichen 237], und Sch(m)utzstreifen voneinander unterscheiden können.

    Und die, die differenzieren können, brauchen die Information nicht, weil sie auch ohne explizite Regelung und ohne Fahrradfirlefanz niemanden bedrängen würden.

    Meine Erfahrung ist gerade, Sch(m)utzstreifen wurden eben genau da hingepinselt, wo man KFz-Verkehr unterstützen will beim überholen. Insofern ist das, wie ich das verstehe, vom Bundesrat vielleicht gut gemeint, aber das Gegenteil ist der Fall.

    Gibt es Radverkehrsanlagen, für die dieser Grundsatz nicht gilt? Nein. Die „Gefahrenlage“, von der immer die Rede ist, besteht ja nicht darin, dass die Leute sich nicht an die StVO halten könnten, und Radfahrer dann zu eng überholt werden würden. Das ist ganz offensichtlich volllkommen schnurz, sonst gäbe es zB keine Streifen. Die Gefahr, wegen der Radwege gebaut und regelmäßig benutzungspflichtig gemacht werden, besteht noch jedesmal gerade in der Sorge, dass sich die Leute doch an die StVO halten und Nichtüberholer dann den Verkehr aufhalten könnten.

  • Vor allem finde ich ja krass, dass die Behörde zuvor wohl noch schnell versucht hat, die bundesweit gültige Verwaltungsvorschrift zu ihrem Gunsten ändern zu lassen. Auf eine solche Idee muss man erstmal kommen. Kein Wunder, dass die sich damit die Hörner abgestoßen haben.

    Das legendäre Schreiben von BIS A320 aus dem Jahre 2007: https://fragdenstaat.de/anfrage/landes…adfahrstreifen/