Meine Haltung zu "Gehweg + Radverkehr frei" = ist glaub ich hinlänglich bekannt:
- funktioniert (fast) nie
- Alibi-Aktion vieler StVB
Die auf solchen Wegen geforderte Schrittgeschwindigkeit ergibt sich blöderweise auch nicht "direkt" aus den ersten §§ der StVO, sondern steht im Anhang zur StVO, beim Z.239:
ZitatIst durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren
Klar, dieses "Schicksal" der angehängten Randnotiz teilt sich die Schrittgeschwindigkeit z.B. mit dem klassischen Haltverbot neben einem Radfahrstreifen und anderen Nickeligkeiten.
Aber ist eben immer noch: StVO. Richtet sich an alle, die am Straßenverkehr teilnehmen.
Die VwV-StVO - auch hinlänglich bekannt - richtet sich an die anordnenden Stellen, vulgo (Straßenverkehrs-)Behörden.
Frage:
Wo steht auf dieser Achse der VzKat?
(hier mal Link zur BASt)
Denn:
in der Gruppe der Zusatzzeichen mit 1022-x tauchen neben dem 1022-10 (Radverkehr frei) u.A. auch die ZZ auf:
-11 Mofas frei
-13 E-Bikes frei
-16 eKfZ frei
-17 Fahrräder zum Transport von Gütern oder Personen - Lastenräder - frei
Die Gruppe 1022 heißt: "Einspurige Fahrzeuge frei"
Welche Relevanz hat die nun die Bezeichnung dieser 1022-ZZ?
- darf mit einem 2-spurigen Fahrrad (z.B. Babboe, [Liege-]-Trike) nicht auf freigegebenen Gehwegen gefahren werden?
- dürfen 2-spurige Lastenräder nicht mehr auf den gesondert gekennzeichneten Flächen (1022-17) abgestellt werden?
- werden ein "normales Fahrrad" und ein 2-spurigen Anhänger zu einem Fahrzeug und ist dieses dann noch ein einspuriges Fz? (siehe 1.)