Woche 46 vom 14. bis 20. November

  • Ein langsamer Radfahrer ist ein Hindernis, ähnlich einem parkenden Auto.

    Ich würde in eher mit einem langsam fahrenden Auto vergleichen, nicht mit einem parkenden.

    Da gibt es keine Sonderrechte für den Hintermann. Nur geduldiges Warten auf eine Überholmöglichkeit. Und natürlich irgendwann §5 Abs. 6 Satz 2 StVO

  • Sehe ich nicht so. Da die Bauweise der Radfahrstreifen in der Regel ein überholen nicht zulässt, es aber Problemlos möglich ist auf die Fahrbahn auszuweichen, natürlich unter Beachtung des rückwärtigen Verkehrs, sehe ich keine Grund warum dieses zum überholen nicht möglich sein soll.

    Der Radweg ist dann eben nicht zumutbar in der Situation.

  • Sowas höre ich sehr ähnlich von Autofahrern, die einen Radfahrer gerne überholen würden, es aber aufgrund von mangelndem Platz nicht dürfen.

    Da kommen auch ganz schnell Argumente, dass Warten hinter dem Radfahrer unzumutbar sei.

  • Laut Artikel wurde das Urteil abgemildert, weil der Fahrer (zu der Zeit Berufskraftfahrer!) seinen Führerschein und dadurch sein Job verloren hat. Obendrein war/ist der arme Kerl auch noch einen Shitstorm ausgesetzt. <X :cursing:

    Meine Meinung:

    Wenn DER nicht eine psychologische Untersuchung machen muss, ob er mit anderen Menschen im öffentlichen Raum kompatibel ist, wer denn dann überhaupt?

    Das ist m.E. schon irre, was du dir mit dem Auto erlauben kannst, wofür du mit irgend einem anderen Gegenstand - und sei es ein Federballschläger - vermutlich weggesperrt oder zumindest in psychiatrische Beobachtung verwiesen werden würdest.

    Fazit für mich: Justizia mag angeblich blind sein, und vor dem Gesetz mögen angeblich alle gleich sein. Aber wenn "Auto" im Spiel ist, setzen irgendwelche kultur- und gesellschaftspsychologischen Mechanismen ein, die die angeblich so hehre Rechtsprechung einfach in sich zusammensacken lassen. Wird über sowas in einem Jurastudium überhaupt gesprochen?

  • So werden Klima-Aktivisten kriminalisiert:

    "Kriminalität - Hannover

    Aktivisten lassen Luft aus SUV-Reifen"

    Zitat aus SZ vom 19.11.22

    Aktivisten lassen Luft aus SUV-Reifen
    In Hannover haben Aktivisten die Luft aus den Reifen mehrerer SUVs gelassen, um gegen die Belastung des Klimas durch die Autoindustrie zu protestieren. Nach...
    www.sueddeutsche.de

    In der Printausgabe der HAZ vom 19.11.22 wird dagegen unter dem Titel "Klimaaktivisten lassen Luft aus SUV-Reifen" berichtet:

    "Lediglich zwei Betroffene meldeten sich bislang bei der Polizei. An der Ricklinger Straße (Linden-Süd) traf es einen Volvo, auf dem Edeka-Parkplatz an der Niemeyerstraße nahe dem Lindener Markt einen Audi. „Da nur die Luft herausgelassen wurde, liegt kein strafbares Handeln vor“, sagt Polizeisprecherin Natalia Shapovalova. Es sei bloß grober Unfug, weil das Problem sich ohne bleibende Mängel beheben lasse. Anders sei es womöglich, wenn Autofahrer mit Platten losrollen und dadurch die Reifen beschädigen. Doch davor sollten die Betroffenen durch die Flyer gewarnt sein, in denen die Fahrzeuge als „Katastrophe für unser Klima“ beschrieben werden."

    Meines Erachtens macht sich die SZ zum Büttel der Autoindustrie, wenn sie Klima-Aktivisten kriminalisiert, wie in dem zitierten Online-Beitrag.

  • „Da nur die Luft herausgelassen wurde, liegt kein strafbares Handeln vor“, sagt Polizeisprecherin Natalia Shapovalova.

    Hätte sie mal jemanden gefragt, der sich damit auskennt.

    Die Sachbeschädigung schützt auch die Gebrauchsfähigkeit einer Sache. Nach dem Luftablassen ist das Kfz erstmal bis zur "Reparatur" unbenutzbar. Das ist nicht anders, als wenn man beispielsweise eine Scheibe einschlägt. Wenn nicht besondere Umstände hinzu kommen, die die Reparatur stark vereinfachen (z.B. Luftablassen direkt an der Tankstelle), liegt wohl eine strafbare Sachbeschädigung vor.

  • Dennoch ist mir die Natalia Shapovalova spontan sympatisch ^^

    Nicht nur sympathisch, sondern möglicherweise auch umfassender rechtskundig, als Epaminaidos vermutet:

    "Nun ist es jedoch nicht so, dass jedes Luftablassen gleichermaßen zu beurteilen ist; vielmehr kommt es auf die individuellen Umstände an."

    Fremde Autoreifen/Fahrradreifen: ist Luft ablassen strafbar?
    Wer ist nicht schon einmal auf die Idee gekommen, einem anderen die Luft aus den Reifen seines Fahrrades – oder gar Autos - zu lassen? Der Gedanke ist einfach…
    www.juraforum.de

    Wenn man sich das durchliest, dann stellt man schnell fest, dass die Frage durchaus nicht so einfach zu beantworten ist. Auf einen wichtigen Umstand hat die Pepschmier und auch mir sympathische Polizeisprecherin Natalia Shapovalova bereits hingewiesen: Die Betroffenen wurden durch Hinweiszettel darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre Dreckschleudern (neutraler formuliert: Fahrzeuge) nicht in Bewegung setzen sollen, bevor nicht wieder Luft aufgepumpt ist.

    Das kann man zum Beispiel mit einer handelsüblichen Tretpumpe oder Standpumpe bewerkstelligen. Theoretisch würde auch eine einfache Fahrradluftpumpe mit Autoventil genügen. Allerdings würde das vermutlich einige Zeit dauern. Auf der Internetseite "Gute Frage" rechnet RedPanther für einen Autoreifen so: "Nehmen wir einfach mal einen Pumphub pro Sekunde an. Dann musst du mit der Standpumpe 11 Minuten und 40 Sekunden lang ununterbrochen pumpen. Und mit der Minipumpe fast 2h."

    Kann man einen Autoreifen ( 17 Zoll ) mit einer normalen Luftpumpe für ein Mountainbike aufpumpen und wenn ja wie lange würde sowas dauern?
    Ein Autoreifen braucht einen Luftdruck (&Uuml;berdruck zur Umgebung!) von ca. 2,5 bar. Ich kenne keine Fahrrad-Luftpumpe, die mit diesem Druck schon…
    www.gutefrage.net

    Damit stellt sich die Frage, ob es einem Autofahrer zugemutet werden kann, eine Pumpe ständig im Kofferraum dabei zu haben. Bei einem SUV, das rund 2 t wiegt, kommt es auf 1Promille wohl nicht an. Und eine gute Tretpumpe oder Standpumpe dürfte um die 1 bis 2 kg wiegen.

    Viele Autofahrer sind ohnehin im ADAC organisiert, Pannenhilfe inklusive. Und der finanzstarke ADAC ist schnell zur Stelle und hat einen Kompressor an Bord.

    Einen Kompressor gibt es aber auch als kleinen Alltagshelfer mit Anschluss an den Zigarettenanzünder: Zum Beispiel hier bei Amazon für knapp 10 Euro:

    Unitec CARTREND Kompressor mit Manometer bis 18bar
    Unitec CARTREND Kompressor mit Manometer bis 18bar
    www.amazon.de

    Jedenfalls aber gebe ich Folgendes zu bedenken: Anstatt zu versuchen, Klimaaktivisten in die kriminelle Ecke zu stellen, wie die SZ in meinem Beispiel, sollten die SZ und andere besser darauf hinweisen, wie verantwortungslos jene handeln, die diese tonnenschweren SUV's mit exorbitant hohem Energieverbrauch und extremer Luftverschmutzung (gilt auch für die vollelektrische Variante wegen des Feinstaubs beim Bremsen, dem Herstellungsprozess und den aktuellen Quellen für die Stromgewinnung) als Fortbewegungsmittel benutzen. Oder sie herstellen, Werbung dafür machen und diese SUVs verkaufen.

  • Zitat von BGH

    Tatfrage ist, ob durch das Ablassen der Luft aus der Bereifung eine so erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung des Kraftfahrzeugs eintritt, daß diese nach § 303 StGB tatbestandsmäßig ist, Es mögen Fälle denkbar sein, wo das selbst dann nicht zutrifft, wenn der Täter die Luft aus allen Reifen entweichen läßt, z.B. wenn dies unmittelbar an einer Tankstelle geschieht, die die Reifen für den Besitzer mühelos und kostenfrei wieder aufpumpt. Andererseits kann unter Umständen schon das Ablassen der Luft aus einem einzigen Reifen unter § 303 StGB fallen, sofern das Wiederauffüllen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht (RGSfc 39, 223, 224; 74, 14, 15; § 294 Entw. 1925; § 326 Entw. 1927), z.B. bei Nacht, an entlegenen Orten oder wenn der Fahrer kein Ersatzrad bei sich führt.

    Wenn die Täter gefasst werden, werden sie vor Gericht auf dieser Basis ziemlich sicher Schiffbruch erleiden.

    Edit: Der Artikel oben aus dem Juraforum zitiert die Kernaussage eines 75 Jahre alten Urteils vom OLG Düsseldorf. Eben diese Kernaussage ist vor 73 Jahren vom BGH als fehlerhaft verworfen worden. Außerdem ist das Zitat des BGH-Urteils falsch. Dieser Text kommt in dem genannten Urteil nicht vor. Insgesamt ein sehr schlampiger Artikel.

    Einmal editiert, zuletzt von Epaminaidos (20. November 2022 um 20:01)

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    Da stellen sich dem verwaltungsrechtlich versierten Laien dann aber doch (mindestens) zwei Fragen:

    1. War/ist das nicht eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche? Das ist laut Definition eine "Verkehrsfläche im privaten oder öffentlichen Eigentum (zivilrechtlich Privatgelände), die durch die Allgemeinheit mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich benutzt (praktisch privatrechtliche Widmung) wird (vgl. Schurig, StVO, 13. Auflage 2009, Paragraph 1 StVO, Anm. 2.1)."

      Zumindest klingt das im Beitrag so, als sei da das Radfahren mindestens für ein Jahr ("stillschweigend"?) hingenommen worden.
    2. Dann aber sollte doch die Verkehrsbehörde einschreiten können. Dazu sagt der BayVGH (der sich zwar auf das BayStrWG bezieht, welches es aber sicher so oder in ähnlicher Form auch in Berlin gibt - zumal am Ende ja herauskommt, dass die länderspezifischen Regeln zum Straßenrecht eh nicht einschlägig sind, Rnr. 37):
      "Liegt eine Wegefläche auf einem nicht gewidmeten Grund, weil weder eine Widmung nach Art. 6 BayStrWG vorliegt noch von einer wirksamen Widmungsfiktion nach Art. 67 Abs. 3 und 4 BayStrWG auszugehen ist, und hat der Verfügungsberechtigte - wie im vorliegenden Fall - aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung die Benutzung des Wegs durch die Allgemeinheit zugelassen oder ist zumindest aus Sicht der Verkehrsteilnehmer nach objektiv erkennbaren äußeren Umständen von einer konkludenten Freigabe zur Verkehrsnutzung auszugehen, handelt es sich um eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche. Diese unterliegt nicht dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (vgl. Art. 1 Satz 1 BayStrWG), sondern als öffentliche Straße im Sinne von § 1 StVG und § 1 StVO nur noch dem Straßenverkehrsrecht (vgl. BayVGH, U.v. 17.2.2003 - 11 B 99.3439 - juris Rn. 32; B.v. 14.7.2010 - 8 ZB 10.475 - juris Rn. 8; Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ZustGVerk). Dies hat zur Folge, dass der Berechtigte nach § 32 StVO keine Sperren oder andere Verkehrshindernisse errichten darf (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.1951 - 3-IV-48 - VGHE n.F. 4, 19/26; U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - BayVBl 2013, 629 = juris Rn. 32; U.v. 21.4.2016 - 8 B 15.129 - juris Rn. 27; B.v. 15.2.2017 - 11 ZB 16.2576 - Rn. 10)."

    Kennt jemand hier im Forum die näheren Umstände?

  • Wenn die Täter gefasst werden, werden sie vor Gericht auf dieser Basis ziemlich sicher Schiffbruch erleiden.

    "Andererseits kann unter Umständen schon das Ablassen der Luft aus einem einzigen Reifen unter § 303 StGB fallen, sofern das Wiederauffüllen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht (RGSfc 39, 223, 224; 74, 14, 15; § 294 Entw. 1925; § 326 Entw. 1927), z.B. bei Nacht, an entlegenen Orten oder wenn der Fahrer kein Ersatzrad bei sich führt."

    https://research.wolterskluwer-online.de/document/0f932337-1c51-44a5-a358-58cda2e99cd6/explore/document/b17a9748-91e8-3593-9757-4381e48295c1

    Zitat aus deinem Link.

    Das sind halt alles so Dinge, die einem Juristen vermutlich Spaß machen, sich damit zu beschäftigen, sonst wäre er vermutlich kein Jurist geworden. Ich spinne das noch mal ein bisschen weiter: Wenn das Entwaffnen (Luft ablassen) der SUVs also nur an einem Reifen erfolgt, dann fällt es möglicherweise nicht unter § 303 StGB? Was ist aber, wenn der SUV-Fahrer keinen Ersatzreifen dabei hat? Fällt das Luftablassen dann doch wieder unter § 303 StGB, weil der Geschädigte ja dann nicht einfach mal eben so den Reifen wechseln kann? Kann der Fahrer gegebenenfalls geltend machen, sein Ersatzrad sei platt gewesen? Oder riskiert er dann, dass er in irgendeiner Form belangt wird, weil sich sein Fahrzeug nicht in einem ordentlichen Zustand befand?

    Vermutlich kalkulieren die Klima-Aktivisten damit, dass solche Streitereien, wie unsere Debatte hier, aber auch Gerichtsprozesse zusätzliche Aufmerksamkeit verursachen. Bin schon gespannt auf die Leserbriefe, die vermutlich zu dem Thema kommen werden.

  • Beitrag von krapotke (20. November 2022 um 21:23)

    Dieser Beitrag wurde vom Autor gelöscht (5. Januar 2023 um 09:46).
  • Dazu sagt der BayVGH

    In diesem konkreten Fall hat das Gericht doch zu Gunsten des Eigentümers geurteilt, oder?

    Ganz simpel 903 BGB (Rnr 28ff im Urteil) und fertig. Dem entgegen stehende Rechte sieht das Gericht nicht.

    Unmittelbar auf Dein Zitat von Rnr 37 folgt Rnr 38: Wenn der Eigentümer die öffentliche Nutzung nicht mehr möchte, kann er das Recht zur öffentlichen Nutzung jederzeit gegenüber der Allgemeinheit widerrufen. Dazu genügen Verbotsschilder oder eine physische Sperre.

  • Habe mir gerade Anne Wills Talkshow angesehen.

    Auch sie beteiligt sich an dem Versuch, die Klimaaktivisten zu kriminalisieren.

    Pauschal bezeichnet Anne Will die Aktionen der Klimaaktivisten als Straftaten.

    Straßen blockieren, Kunst attackieren – helfen diese Aktionen beim Kampf ums Klima?
    Das Thema diskutieren Marco Buschmann, Katrin Göring-Eckardt, Joachim Herrmann, Carla Hinrichs und Petra Pinzler
    daserste.ndr.de

    Aber trifft das wirklich zu?

    Und wie setzt man sich gegen diesen pauschal erhobenen Vorwurf zur Wehr?

    Mir ist dabei der Gedanke gekommen, dass eine kleine Gruppe von Klimaaktivisten bereits damit eine große "Blockadewirkung" erreichen könnten, wenn sie sich alle ein Auto mieten und damit vorschriftsmäßig am Straßenverkehr teilnehmen würden.

    Vorschriftsmäßig bedeutet zum Beispiel, dass ein Warnschild wie zum Beispiel das hier [Zeichen 123] oder [Zeichen 138-10]dazu führt, dass Autofahrende deutlich das Tempo reduzieren.

    Ein Achtung-Schild zum Beispiel ein Achtung-Kinder-Schild in einer Tempo-30-Zone oder innerhalb eines Strecken-30 verpflichtet dazu, maximal Schrittgeschwindigkeit dort zu fahren.

    Auch an Omnibussen, die an Haltestellen halten und wo Fahrgäste einsteigen oder aussteigen, gilt maximal Schrittgeschwindigkeit. Halten Autofahrer*innen solche Temporeduktionen ein, dann finden sich schnell andere, die sich davon gestört fühlen.

    Bleibt noch das Problem, das wirksam medial zu vermitteln.

  • In diesem konkreten Fall hat das Gericht doch zu Gunsten des Eigentümers geurteilt, oder?

    Ganz simpel 903 BGB (Rnr 28ff im Urteil) und fertig. Dem entgegen stehende Rechte sieht das Gericht nicht.

    Unmittelbar auf Dein Zitat von Rnr 37 folgt Rnr 38: Wenn der Eigentümer die öffentliche Nutzung nicht mehr möchte, kann er das Recht zur öffentlichen Nutzung jederzeit gegenüber der Allgemeinheit widerrufen. Dazu genügen Verbotsschilder oder eine physische Sperre.

    Im konkreten Fall ja - aber wenn du dir den 2. Leitsatz im zitierten Urteil anschaust, da sind mehrere kommulativ zu erfüllende Voraussetzungen für eine solche Sperrung aufgezählt (Nummern von mir eingefügt):


    "Tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen dürfen vom Grundstückseigentümer nur dann gesperrt werden, wenn [1] die Voraussetzungen des § 903 BGB vorliegen, [2] wenn der Eigentümer zum Widerruf der vormals erfolgten Freigabe der Verkehrsfläche zur Nutzung durch die Allgemeinheit befugt ist und [3] wenn entweder die zuständige Straßenverkehrsbehörde der Sperrung zustimmt oder ein gerichtlicher Titel vorliegt, der das Recht zur Sperrung bestätigt (Zusammenfassung der Rechtsprechung). (Rn. 27 – 46)".

    Dem Kläger ging es um den Punkt [3], nachdem wohl die Voraussetzungen für [1] und [2] erfüllt waren. Hat denn in Berlin die zuständige Straßenverkehrsbehörde zugestimmt bzw, hat sie geprüft, ob die Punkte [1] und [2] überhaupt erfüllt sind? Im Beitrag sagt da eine Mitarbeiterin (der zuständigen Behörde?) sinngemäß, dass sie "da nichts machen könnten". Das sehe ich im Lichte dieses Urteils aber eben nicht so. Natürlich könnten die Eigentümer bei Ablehnung durch die StVB dann noch einen solchen gerichtlichen Titel erwirken. Aber erst dann ist die Sperrung auch tatsächlich rechtlich zulässig. Vielleicht hapert es schon an [2], weil ein Widerruf nicht infrage kommt? Das zuständige Verwaltungsgericht wird aufgrund des ihm obliegenden Amtsermittungsgrundsatzes dann alle hier zitierten Vorgaben prüfen müssen, wenn es angerufen wird.