Die VwV-StVO soll mal wieder geändert bzw. angepasst werden, das letzte Mal ist das 2017 passiert. Aktuell ist der Referentenentwurf online abrufbar sowie die Stellungnahme verschiedener Verbände:
Ich denke, die meisten hier wissen um die Wichtigkeit dieser Verwaltungsvorschrift, ansonsten nochmals kurz zusammengefasst: die VwV ist eine Anleitung/Handreichung hauptsächlich für die unteren Verkehrsbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte), damit die wissen, wie die doch teils sehr knappen Paragraphen in der StVO gemeint sind, und damit nicht in jedem Landkreis die StVO anders interpretiert wird. Für uns relevant ist das deshalb, weil auch die Anordnung von benutzungspflichtigen und anderen Radwegen, die Steuerung von Verkehrsströmen durch Ampeln oder Schilder oder die Anwendung von Bußgeldern darin beschrieben werden. Beim Widerspruch oder Klage gegen z. B. Radwegbenutzungspflichten ist neben der reinen StVO deshalb auch die VwV relevant hinsichtlich der Frage, ob die Verkehrsbehörde ermessensfehlerfrei gehandelt hat, also ob sie in ihrer Beurteilung korrekt gehandelt hat.
Aktuelle/alte Fassung vom 22. Mai 2017
Natürlich ist A.D. 2021 für ein Bundesministerium eine vernünftige Aufbereitung mit Versionierung unmöglich und ein hässliches PDF das höchste der Gefühle (immerhin nicht eingescannt!). Deswegen hab ich mir mal die Mühe gemacht, das relevante zu extrahieren. Vieles davon bezieht sich auf Bundesfernstraßen/LKWs, Carsharing, Elektroautos etc. oder ist lediglich Anpassung der neueren Gesetze der letzten 4 Jahre (z. B. dem neuen "Raserparagraphen" aus dem StGB).
Zu §2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
Rn. 8:
ZitatBenutzungspflichtige Radwege sind mit Zeichen 237 gekennzeichnete baulich angelegte Radwege und Radfahrstreifen, mit Zeichen 240 gekennzeichnete gemeinsame Geh- und Radwege sowie die mit Zeichen 241 gekennzeichneten für den Radverkehr bestimmten Teile von getrennten Rad- und Gehwegen.
wird zu
ZitatDie Benutzungspflicht baulich angelegter Radwege wird durch Zeichen 237 angeordnet. Benutzungspflichtige baulich angelegte gemeinsame Geh- und Radwege werden durch Zeichen 240 angeordnet. Die Benutzungspflicht von für den Radverkehr bestimmten Teilen von getrennten Rad- und Gehwegen wird durch Zeichen 241 angeordnet.
Hauptsächlich sprachliche Anpassungen. Radfahrstreifen werden nicht mehr erwähnt.
Rn. 9:
ZitatBenutzungspflichtige Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern. Innerorts kann dies insbesondere für Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr gelten.
wird zu
ZitatBenutzungspflichtige baulich angelegte Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern. Innerorts kann dies beispielsweise für Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr oder für Straßen mit einer Geschwindigkeit von über 50 km/h gelten.
Sieht harmlos aus, hat es aber in sich. Zu den "Vorfahrtsstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr" kommen jetzt auch noch allgemein innerörtliche Straßen mit über 50 km/h dazu. Diese Denke "schnell = gefährlich" gab es schon 2017 mit der unseligen Entfernung der außerörtlichen Straßen aus § 45 StVO, an denen seitdem keine außerordentliche Gefahrenlage mehr nachgewiesen werden muss, sondern einfach nur eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von über 50 km/h. Hier jetzt sozusagen "in zweiter Reihe" (in der StVO ist es noch nicht drin) der Angriff auf weniger stark befahrene Straßen. Da mehrstreifige Hauptverkehrsachsen bereits durch hohen Kraftfahrzeugverkehr gekennzeichnet sind, hat das vor allem Auswirkungen auf weitläufige Straßen z. B. an Ortsrändern oder in Industriegebieten, die wenig befahren sind, aber aufgrund von Ausbauzustand und Übersichtlichkeit 60 oder 70 km/h haben.
Rn. 10:
ZitatEin Radfahrstreifen ist ein mit Zeichen 237 gekennzeichneter und durch Zeichen 295 von der Fahrbahn abgetrennter Sonderweg. Das Zeichen 295 ist in der Regel in Breitstrich (0,25 m) auszuführen. Zur besseren Erkennbarkeit des Radfahrstreifens kann in seinem Verlauf das Zeichen 237 in regelmäßigen Abständen markiert werden. Werden Radfahrstreifen an Straßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr angelegt, ist ein breiter Radfahrstreifen oder ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum fließenden Verkehr erforderlich. Radfahrstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig.
wird zu
ZitatEin Radfahrstreifen ist ein durch Zeichen 237 angeordneter Sonderweg, der mittels Zeichen 295 (Breitstrich: 0,25 m) von der Fahrbahn abgetrennt ist. Zur besseren Erkennbarkeit ist in regelmäßigen Abständen Zeichen 237 oder das Sinnbild Radverkehr als Markierung aufzubringen. Werden Radfahrstreifen an Straßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr oder an Straßen mit einer Geschwindigkeit von über 50 km/h angelegt, ist ein breiter Radfahrstreifen oder ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum fließenden Verkehr erforderlich. In Kreisverkehren sind Radfahrstreifen nicht zulässig.
Ab jetzt ist der Breitstrich nicht mehr "in der Regel", sondern stets zu markieren, das ist im Sinne der Eindeutigkeit und Unterscheidbarkeit zu Schutzstreifen schonmal positiv. Auch die regelmäßigen Markierungen sind jetzt verpflichtend und nicht mehr nur optional, auch das ist hinsichtlich der Unterscheidung zu Seitenstreifen positiv.
Rn. 11:
ZitatIst ein Radfahrstreifen nicht zu verwirklichen, kann auf der Fahrbahn ein Schutzstreifen angelegt werden. Ist das nicht möglich, ist die Freigabe des Gehweges zur Mitbenutzung durch den Radverkehr in Betracht zu ziehen. Zum Gehweg vgl. zu Zeichen 239.
wird zu
ZitatLässt sich ein Radfahrstreifen nicht verwirklichen, sollte auch die Anordnung eines Schutzstreifens geprüft werden. Ist die Anordnung eines Schutzstreifens nicht möglich, kann die Freigabe des Gehweges zur Mitbenutzung durch den Radverkehr in Betracht gezogen werden. Zum Gehweg vgl. zu Zeichen 239.
Insgesamt alles weiter sehr wenig drängend, aber: bisher war eher eine Gehwegfreigabe zu erlauben, in Zukunft eher ein Schutzstreifen, wenn man rein nach der Formulierung geht.
Rn. 12:
ZitatEin Schutzstreifen ist ein durch Zeichen 340 gekennzeichneter und zusätzlich in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Fahrräder" markierter Teil der Fahrbahn. Er kann innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h markiert werden, wenn die Verkehrszusammensetzung eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen Fällen erfordert. Er muss so breit sein, dass er einschließlich des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für den Radfahrer bietet. Der abzüglich Schutzstreifen verbleibende Fahrbahnteil muss so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen können. Schutzstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig. Zum Schutzstreifen vgl. Nummer II zu Zeichen 340; Randnummer 2 ff.
wird zu
ZitatEin Schutzstreifen für den Radverkehr ist ein am rechten Fahrbahnrand mit Zeichen 340 markierter und zusätzlich in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ versehener Teil der Fahrbahn. Er darf nur innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h markiert werden und nur, wenn die Verkehrszusammensetzung eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen Fällen erfordert. Er muss so breit sein, dass er einschließlich des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für den Radverkehr bietet. Befindet sich rechts von dem Schutzstreifen ein Seitenstreifen, kommt ein Schutzstreifen in der Regel nicht in Betracht, es sei denn, es wird ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum ruhenden Verkehr geschaffen. Der abzüglich Schutzstreifen verbleibende Fahrbahnteil muss so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen können. Schutzstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig. Zum Schutzstreifen vgl. Nummer II zu Zeichen 340, Randnummer 2 ff.
Verschärfend: nur rechtsseitig erlaubt, relevant ist das wohl nur bei Einbahnstraßen.
Neu: Schutzstreifen links von Seitenstreifen nur in Ausnahmefällen oder wenn ein Sicherheitsraum zu parkenden Fahrzeugen vorhanden ist. Das ist bereits die Empfehlung aus der ERA, die es jetzt endlich auch in die VwV-StVO geschafft hat. Allerdings ohne konkrete Angaben, was die Breite angeht. Ist aber eigentlich auch egal, weil man wegen Dooring sowieso mindestens 1,3 bis 1,5 Meter Abstand halten muss, und dadurch ist das Rad bei einer Fahrradbreite von 0,5 Metern sowieso schon außerhalb des Schutzstreifens (1,25 m) und Sicherheitsraums (0,25 m). Könnte allerdings in bestimmten Altfällen eine seltene Möglichkeit sein, gerichtlich gegen Schutzstreifen vorzugehen, nämlich dann, wenn kein Ausnahmefall und kein Schutzraum trotz parkender Autos auf dem Seitenstreifen vorliegt.
Rn. 15:
"Voraussetzung für die Kennzeichnung ist" wird zu "Voraussetzung für die Anordnung ist"
Rn. 20:
"gemeinsamer Fuß- und Radweg" wird zu "gemeinsamer Geh- und Radweg"
Rn. 21:
"getrennter Fuß- und Radweg" wird zu "getrennter Rad- und Gehweg"
Rn. 28:
"Kennzeichnung von Radwegen mit den" wird zu "Anordnung von benutzungspflichtigen Radwegen durch die"
Alle vier Änderungen sind nur Formulierungsanpassungen ohne inhaltliche Änderung.
Neuer Zusatz III. zu "Zu Absatz 4 Satz 3 und Satz 4"
ZitatIII. Gemeinsame Rad- und Gehwege ohne Benutzungspflicht können durch Aufbringung der Sinnbilder des Zeichens 240 gekennzeichnet werden.
Das ist praktisch gesehen nur das, was bisher als Erlass herumgeisterte, aber von den meisten Verwaltungsbehörden ignoriert wurde. Details dazu bei Bernd Sluka.
Zu § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
Rn. 4:
ZitatIm Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sind Radwegefurten stets zu markieren. Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung „Rechts vor Links", an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) sowie dort nicht, wo dem Radverkehr durch ein verkleinertes Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist.
wird zu
ZitatIm Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) und an Kreuzungen oder Einmündungen mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 sind Radwegefurten stets zu markieren. Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen und Einmündungen mit Vorfahrtregelung „Rechts vor Links", an erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzten Radwegen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) oder an Kreuzungen oder Einmündungen mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 sowie dort nicht, wo dem Radverkehr durch Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird. Die Sätze 1 und 2 kommen inhaltlich auch zur Anwendung, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist.
Radwegfurten müssen jetzt auch bei nur einzeln gegebener Vorfahrt durch und nicht mehr nur bei markiert werden. Es wird auch bei der Behandlung der Ausnahmen durch erhebliches Absetzen von mehr als 5 Metern gleichgestellt.
Zu § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
Rn. 35 (neu):
Zitat[Grünpfeil darf nicht verwendet werden, wenn:]
h) sich im unmittelbaren Bereich des rechtsabbiegenden Fahrverkehrs eine Aufstellfläche für das Linksabbiegen mit indirekter Radverkehrsführung befindet.
Rn. 39 - 45 (neu):
ZitatAlles anzeigenRn. 39: 1. Für die Anordnung des Grünpfeils für den Radverkehr (Zeichen 721) gelten die Vorgaben der Nummer XI mit Ausnahme der Nummer 4 Satz 2 entsprechend.
Rn. 40: 2. Über die in Nummer XI Nummer 1 Satz 2 genannten Fällen hinaus kommt eine Anordnung des Grünpfeils für den Radverkehr nicht in Betracht, wenn
Rn 41: a) bei allgemein hohem Radverkehrsaufkommen der Anteil des geradeaus fahrenden Radverkehrs den Anteil des nach rechts abbiegenden Radverkehrs erheblich übersteigt und die Verkehrsfläche ein sicheres Überholen des warten- den Radverkehrs nicht gewährleistet oder
Rn. 42: b) der nach rechts abbiegende Radverkehr in der Knotenpunktzufahrt auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240) oder einem für den Rad- verkehr freigegebenen Gehweg geführt wird (Zeichen 239 in Verbindung mit Zusatzzeichen 1022-10).
Rn 43: Befindet sich in der Straße, in die eingebogen wird, ein baulich angelegter Radweg, muss dieser deutlich von dem daneben befindlichen Gehweg abgegrenzt sein. Warteflächen für zu Fuß Gehende müssen über eine hinreichende Größe verfügen. Entsprechendes gilt bei Vorliegen eines getrennten Rad- und Gehweges (Zeichen 241).
Rn. 44: 3. Zeichen 721 ist grundsätzlich am Hauptsignalgeber anzubringen. Sind besondere Lichtzeichen für den Radverkehr vorhanden, soll Zeichen 721 am Signalgeber für den Radverkehr angebracht werden. Zeichen 721 ist dabei über dem Signalgeber anzubringen, wenn nur so eine Gefährdung des Fußgängerverkehrs ausgeschlossen werden kann.
Rn. 45: 4. Eine gemeinsame Anordnung von Zeichen 720 und Zeichen 721 ist unzulässig, wenn der Radverkehr auf einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahr- streifen, einem Schutzstreifen für den Radverkehr oder einem straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radweg geführt wird und der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat.
Das schränkt den Nutzen des eh schon zweifelhaften neuen Grünpfeils Zeichen 721 nochmal weiter ein. Er darf nicht verwendet werden:
- Bei wenig Platz und mehr Geradeausverkehr als Abbiegverkehr (das wird auf die meisten Situationen zutreffen)
- Bei Führung mit oder (auch ein sicher sehr häufiger Fall)
- Wenn bereits sowie ein Radweg/Radstreifen/Schutzstreifen existiert und es keine gesonderten Radampeln gibt
Zu Zeichen 244.1 und 244.2 Beginn und Ende einer Fahrradstraße
Rn. 1:
ZitatFahrradstraßen kommen dann in Betracht, wenn der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist oder dies alsbald zu erwarten ist.
wird zu
ZitatDie Anordnung einer Fahrradstraße kommt nur auf Straßen mit einer hohen oder zu erwartenden hohen Fahrradverkehrsdichte oder auf Straßen von lediglich untergeordneter Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr in Betracht. Eine hohe Fahrradverkehrsdichte setzt nicht voraus, dass der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist.
Das ist eine gewichtige Änderung. Zum einen wird die Voraussetzung der vorherrschenden Verkehrsart explizit verneint und durch hohe Radverkehrsdichte ersetzt, zum anderen werden - unabhängig von der Radverkehrsdichte - sämtliche unbedeutenden Nebenstraßen zur potentiellen Fahrradstraße. Das erlaubt z. B. die Einrichtung von Fahrradstraßen in reinen Wohngebieten, weil dort ja erfahrungsgemäß nur Anwohnerkraftverkehr stattfindet und die Straßen stets untergeordnete Bedeutung haben. Aber auch normale Straßen können, wenn sie z. B. zu touristischen Radrouten zählen oder einfach eine oft genutzte Strecke sind, auch bei mehr Kraftfahrzeugverkehr zu Fahrradstraßen umgewandelt werden. Das dürfte eine gute Gelegenheit für Anwohner sein, die T30 in ihrer Umgebung durchsetzen wollen, aber an den dafür absurd hohen Hürden scheitern, denn T30 ist in Fahrradstraßen automatisch mit dabei.
Rn. 2:
ZitatAnderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr darf nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z. B. Anliegerverkehr). Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung).
wird zu
ZitatAnderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr und der Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung darf in Fahrradstraßen nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z. B. Anliegerverkehr). Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung).
Zu der Totgeburt der E-Roller-Verordnung sag ich besser nix, das sind eh nur Hindernisse.
Rn. 3 (neu):
ZitatDas Zeichen 244.2 ist entbehrlich, wenn die Fahrradstraße in eine Fußgängerzone (Zeichen 242.1), eine Fahrradzone (Zeichen 244.3), eine Tempo 30-Zone (Zeichen 274.1) oder in einen verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1) übergeht.
Das gleiche gilt auch umgekehrt bei den anderen Zonen und macht Sinn.
Zu Zeichen 244.3 und 244.4 Beginn und Ende einer Fahrradzone (neu)
ZitatRn 1: I. Vgl. zu § 45 Absatz 1i.
Rn. 2: II. Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr und der Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung darf in Fahrradzonen nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z. B. Anliegerverkehr). Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Kraftfahrzeugverkehrs ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung).
Rn 3: III. Die VwV zu den Zeichen 274.1 und 274.2 gilt entsprechend.
Fahrradzonen sind im Bezug Fahrradstraßen das, was T30-Zonen in Bezug zu Straßen mit T30 sind. Daraus folgt indirekt auch, dass benutzungspflichtige Radwege innerhalb von Fahrradzonen verboten sind.
Zu Zeichen 277.1 Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen (neu):
ZitatRn. 1: I. Zeichen 277.1 soll nur dort angeordnet werden, wo aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere aufgrund von Engstellen, Gefäll- und Steigungsstrecken, oder einer regelmäßig nur schwer zu überblickenden Verkehrslage, ein sicherer Überholvorgang von einspurigen Fahrzeugen nicht gewährleistet werden kann.
Rn. 2: II. Im Übrigen wird auf die Nummern III und IV der Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 276 „Überholverbot“ verwiesen.
Nochmals die offensichtliche Klarstellung, dass das Schild überhaupt nichts bringt. Da, wo es sinnvoll wäre, z. B. bei einstreifigen überbreiten Fahrbahnen mit Parkstreifen, bei denen weniger als 6 Meter Gesamtbreite vorhanden ist, oder bei alten Landstraßen, die noch schmaler als 5,50 Meter sind, darf es nur mit Zustimmung der obersten Behörden angeordnet werden (also faktisch nie). Zur Anwendung wird es dann im Prinzip hauptsächlich bei engen unübersichtlichen Passstraßen in Serpentinen-Bauweise kommen, in Städten höchstens bei einzelnen wenigen Fahrbahnverengungen.
Zu Zeichen 342 Haifischzähne (neu)
ZitatRn. 1: I. Haifischzähne sind so aufzubringen, dass die Spitzen der Dreiecke in Richtung des wartepflichtigen Verkehrs zeigen.
Rn. 2: II. Soll die Markierung eine Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreuzungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervorheben, ist sie auf beiden Seiten entlang der Fahrbahnkanten über die gesamte Fahrbahnbreite anzuordnen. Eine entsprechende Markierung empfiehlt sich insbesondere bei Zweirichtungsradwegen.
Rn. 3: III. Eine Anordnung zur Hervorhebung einer Wartepflicht für den Fahrverkehr infolge einer bestehenden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrsstraßen kommt insbesondere an schlecht einsehbaren Kreuzungen und Einmündungen in Betracht, die besondere Sorgfalt erfordern.
Diese Zeichen werden ja mancherorts bereits seit Jahren verwendet, jetzt wird es auch allgemein geregelt. Wird bei linksseitigen Radwegen aber auch nicht helfen, weil die Leute einfach nicht auf beide Seiten schauen, und auf den Boden schon gar nicht.
Zu den Zeichen 350.1 und 350.2 Radschnellweg und Ende eines Radschnellwegs (neu)
ZitatRn 1: Das Zeichen dient der Kennzeichnung von Radschnellwegen nach Maßgabe der straßenrechtlichen Vorschriften.
Gut zu wissen, danke Andi!
Fazit:
Alles in allem hat sich für Radfahrer nicht sehr viel geändert. Totgeburten wie der Grünpfeil für Radfahrer, das neue Überholverbotsschild oder die Radschnellwege werden wie erwartet keine große Änderung bewirken. Bei Fahrradstraßen/Fahrradzonen könnte das anders sein, aber nur wenn die Behörde jeweils will oder nachdrücklich von den Anwohnern überzeugt wird. Negativ ist die Hinzufügung von T50 zur Liste der Gründe für benutzungspflichtige Radwege innerorts - es muss zwar weiterhin eine Gefährdung nachgewiesen werden, aber so könnte das Argument (analog zu außerorts), dass Geschwindigkeit automatisch gefährlich wäre, eher ankommen. Dass Popup-Bikelanes überhaupt nicht erwähnt wurden ist auch ein Armutszeugnis bzw. ein Zeichen dafür, dass Radfahrern auch in Zukunft nur die Reste hingeworfen werden sollen, für die sie sich dann artig zu bedanken haben.