Gleich noch einen Geisterradler in flagranti erwischt
ZZ 1022-10 alleinstehend rechtsseitig
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Michael Rudolph -
2. Februar 2021 um 14:25
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In der Göttinger Chaussee wurde mit der Ausschilderung der neu angelegte Fahrradweg
alleinstehend als Angebotsradweg ausgeschildert!
Äh, nein. Sondern die gesamte Fläche zwischen Hauswand und Baumgehege wurde damit zum Gehweg erklärt, auf dem man - ebenfalls in gesamter Breite - im Schritttempo radeln darf, falls man damit niemanden behindert.
Das Schild erzeugt also einen unauflösbaren Widerspruch zur Pflastergestaltung.
Ohne das Schild müssten nämlich die Fußgänger "immer an der Wand lang", und die Radler hätten einen sonstigen Radweg, auf dem sie auch mal schneller als 20 km/h fahren dürften.
Was soll also mit dieser Beschilderung "gelungen" sein?
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In Hannover ist die Umsetzung von "ZZ 1022-10 alleinstehend rechtsseitig" (= Thread-Titel) gelungen. In der Göttinger Chaussee wurde mit der Ausschilderung der neu angelegte Fahrradweg
alleinstehend als Angebotsradweg ausgeschildert!
Aha. Und für welchen Straßenteil soll diese Beschilderung nun gelten? Sie steht links der dunkel- und hellbrau gepflasterten Streifen und rechts der Rabatten und der Fahrbahn.
Ullie hatte ja in einem anderen Thread beschrieben, dass Schilder und Ampeln links des Radweges nicht für diesen gelten. Also darf man an dieser Stelle nun durchs Grün pflegen, oder wie ist das zu verstehen?
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Äh, nein. Sondern die gesamte Fläche zwischen Hauswand und Baumgehege wurde damit zum Gehweg erklärt, auf dem man - ebenfalls in gesamter Breite - im Schritttempo radeln darf, falls man damit niemanden behindert.
Das Schild erzeugt also einen unauflösbaren Widerspruch zur Pflastergestaltung.
Ohne das Schild müssten nämlich die Fußgänger "immer an der Wand lang", und die Radler hätten einen sonstigen Radweg, auf dem sie auch mal schneller als 20 km/h fahren dürften.
Was soll also mit dieser Beschilderung "gelungen" sein?
Wahrscheinlich wurde die ganze Welt damit zu einem Gehweg erklärt, der von allen anderen Verkehrsteilnehmer*innen mitbenutzt werden
kann!
Mal ehrlich, ich habe das ja nun auch schon an anderer Stelle hier im Forum festgestellt, dass manche Beschilderungen mit einer Rigorosität interpretiert werden, die ich so nicht erkennen kann und die ganz gewiss nicht intendiert ist von den Verkehrsplanern. Aber du hast recht, es gibt diese Form von Radweg, die nur mit einem großen
ausgeschildert ist und bei denen der ganze "Fußweg" gemeint ist. Die Form wie das
in der Göttinger Chaussee angewendet wird, hat es jedoch eine andere Bedeutung und bezieht sich nur auf den Radweg.
In der Göttinger Chaussee gibt es zwei Fahrbahnen und in der Mitte ein Gleisbett. Die Beschilderung des Hochbordradweges ist ein alleinstehendes
, das deutlich größer ist, als das Zusatzschild Radfahrer frei, das zum Beispiel unter vielen
angebracht ist. Oder unter Gehwegen, die für den Radverkehr freigegeben sind.
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Aha. Und für welchen Straßenteil soll diese Beschilderung nun gelten? Sie steht links der dunkel- und hellbrau gepflasterten Streifen und rechts der Rabatten und der Fahrbahn.
Ullie hatte ja in einem anderen Thread beschrieben, dass Schilder und Ampeln links des Radweges nicht für diesen gelten. Also darf man an dieser Stelle nun durchs Grün pflegen, oder wie ist das zu verstehen?
Der Radweg ist durch das dunkelgraue Verbundsteinpflaster mit roten Klinker-Kanten deutlich erkennbar. Und genau für diesen Teil des Hochbords gilt das alleinstehende große Schild "Radfahrer frei". Das beinhaltet die Möglichkeit, ordnungsgemäß mit dem Fahrrad anstatt auf dem Radweg auf der Fahrbahn zu fahren. Es ist ein Fahrradweg ohne Benutzungspflicht ausgeschildert.
Deine Darstellung, ich habe geschrieben, dass Ampeln links des Radwegs nicht gelten, habe ich so nie geschrieben. Das bezog sich auf Ampeln, die z. B. Fußgängerüberwege schützen und die so angelegt sind, dass sie die Fußgänger vor dem Fahrbahnverkehr schützen. Dazu können wir gerne im "Ampel-Thread" weiter diskutieren. Beispiele für verschiedene Ampel-Anlagen (Lichtsignalanlagen, kurz LSA)
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Gleich noch einen Geisterradler in flagranti erwischt
Kriegst 'ne Medalle
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Die VwV-StVO sieht für diesen Fall halt etwas anderes vor. Das Schild ist nur für nicht-benutzungspflichtige Radwege in Gegenrichtung notwendig.
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Die Form wie das
in der Göttinger Chaussee angewendet wird, hat es jedoch eine andere Bedeutung und bezieht sich nur auf den Radweg.
Nachgefragt: Welche Bedeutung hat denn nun dieses Schild Ihrer Meinung nach? Also was ändert sich dadurch, dass dieses Schild dort hängt? Was wäre anders, wenn das Schild dort nicht hängen würde?
Welche Rolle spielt dabei Ihrer Meinung nach die Größe des Zusatzzeichens?
Spoiler: Wenn sich durch das Schild nichts ändert, hat es auch keine Bedeutung.
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Die VwV-StVO sieht für diesen Fall halt etwas anderes vor.
Nicht ganz ...
III.
Gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht können durch Aufbringung der Sinnbilder „Fußgänger“ und „Radverkehr“ gekennzeichnet werden.
Sie können also auch anders gekennzeichnet werden ...
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Nachgefragt: Welche Bedeutung hat denn nun dieses Schild Ihrer Meinung nach?
Da der Radweg dort als solcher ganz gut erkennbar ist, wäre eine weitere Kennzueichnung in der Tat obsolet und könnte sich daher auch auf die Fahrbahn beziehen, um begriffsstutzige Autofahrer aufzuklären, aber nix genaues weiß man nicht ... Wenn es sich auf die ganze Straßenbreite beziehen soll: Ist danna uch die Sperrfläche für Radler frei?
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Manchmal bin ich froh, das ich mich nur mit der Unfähigkeit unserer StVB auseinandersetzen muss. Mir scheint, die in Hannover hat noch mehr Phantasie beim Einsatz von ihren Werkzeugen.
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Nicht ganz ...
III.
Gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht können durch Aufbringung der Sinnbilder „Fußgänger“ und „Radverkehr“ gekennzeichnet werden.
Sie können also auch anders gekennzeichnet werden ...
Wobei, wenn es auch ohne Schild klar ist, dann ist es überflüssig und daher aufgrund § 45 StVO gar nicht erst anzuordnen
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Wie man auf dem Foto sieht, wird wahrscheinlich fast jeder Fahrradfahrer, und 100% der Autofahrer, diesen Weg als Fahrradanlage erkennen.
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Wobei, wenn es auch ohne Schild klar ist, dann ist es überflüssig und daher aufgrund § 45 StVO gar nicht erst anzuordnen
Da geht es in der VwV um die gemeinsamen G+R, die sind nicht so ganz trivial erkennbar ...
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In dem Beispiel aus Hannover war aber klar ein getrennter Weg erkennbar.
Bezüglich VwV-StVO zu §2 Rn 38a würde ich mir wünschen, dass diese Kennzeichnung verpflichtend verwendet wird, wenn es sich um einen solchen Weg handelt. Wenn die fehlt, ist es ein Gehweg, der dann auch möglichst durch ein
eindeutig als solcher gekennzeichnet werden sollte.
Hier gibt es oft die Situation, dass
aufgehoben wurden und der Weg danach natürlich weiterhin alle ortstypischen Merkmale eines "Radweges" aufweist. Folglich fahren auch alle weiter darauf. Gerade dann, wenn vorher eine Benutzungspflicht bestand, sollte nach deren Aufhebung eindeutig klargestellt sein, was die neue Situation ist: Entweder durch
oder die Piktogramme.
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Nicht ganz ...
III.
Gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht können durch Aufbringung der Sinnbilder „Fußgänger“ und „Radverkehr“ gekennzeichnet werden.
Sie können also auch anders gekennzeichnet werden ...
Sehe ich anders. Können ist hier das Gegenteil von müssen. Sie können durch Sinnbilder gekennzeichnet werden, müssen dies aber nicht und bleiben dann ungekennzeichnet. Können ist keine Erlaubnis sich kreativ etwas Eigenes einfallen zu lassen.
Nur weil Ampeln für den Radverkehr gelb enthalten können, darf man kein blau verbauen.
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ich lese die Formulierung ebenfalls als binäre Entscheidungsmöglichkeit.
die gemeinsamen Geh- und Radwege ohne BPflicht (für den Radverkehr) können mit [X] gekennzeichnet werden. Es besteht aber keine Pflicht dazu. Man kann auf [x] auch verzichten, wenn die Nutzungserlaubnis hinreichend klar ist.
zwingend auftauchende Frage: wann ist denn die Nutzungserlaubnis hinreichend klar?
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